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Arr(h)a (deu)

Arr(h)a: Angeld, Drangeld. Herkunft umstritten, wohl aus dem semitischen Sprachraum.

Im spätantiken römischen Recht diente die arra im Zusammenhang mit Kaufverträgen als zusätzliches Sicherungsinstrument. Sie wurde vom Käufer gegeben und band diesen an die Leistung des Kaufpreises. Kam er dieser nicht nach, verfiel die arra an den Verkäufer. Kam umgekehrt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, musste er die arra zusammen mit einem Strafzuschlag zurückerstatten. In beiden Fällen galt der Kaufvertrag bedingt durch den Leistungsausfall als nichtig. Die arra selbst konnte dabei sowohl aus einer Geldsumme bestehen als auch aus einem symbolischen Gegenstand. Entsprechende Regelungen wurden auch in einige der römisches Recht rezipierenden Leges aufgenommen. Vertragssichernde Funktion kam der arra im römischen Recht auch im Rahmen der Verlobung zu. Hier galt die Übergabe der arra sponsalicia durch den Bräutigam an die Braut als Bekräftigung des Verlöbnisses. Diese Praxis findet sich auch in fränkischer Zeit verbreitet.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Arr(h)a", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-08-25), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.arrha.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)