Kopenhagen, Kongelige Bibliotek, Fabr. 84 (Ko2)
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fol.1r-2r: Flavigny Capitulatio Ko2
-
fol.2r-3r: Flavigny Ko 1
Schenkung an Kirchen/ein Kloster
Adresse und Arenga einer Schenkung an Kirchen
oder ein Kloster. -
fol.2r-5r: Tours 1
Schenkung eines Landguts an die Kirche des heiligen Martin mit Rückleihe
Schenkung eines Landguts durch eine Person an die Kirche des heiligen Martin unter der Bedingung der sofortigen Rückleihe desselben als
beneficium bis zum Lebensende des Schenkers, mit verschiedenen Arengen. -
fol.2v-7r: Flavigny Pa+Ko 1
Schenkung von Landgütern an eine Kirche
Schenkung von Landgütern durch eine Person an eine Kirche.
-
fol.7r-7v: Flavigny Ko 2
Übergabe von Landgütern nach einer Schenkung
Übergabe mittels Tür und Tor der einem Kloster geschenkten Landgüter durch den Schenker an einen Mönch, mit förmlichem Eigentumsverzicht mittels Faden und Halm.
-
fol.7v-9v: Flavigny Pa+Ko 10
Prekarie gegen jährliche Abgabe
Prekarie eines Mannes an den Abt eines Klosters über von ihm gegen eine jährliche Abgabe in Silber
oder anderer Art zum Nießbrauch erhaltene Landgüter. -
fol.9v-11r: Flavigny Pa+Ko 11
Prestarie
Prestarie eines Abtes für einen Mann über Landgüter des Klosters, welche letzterer, gegen eine jährliche Abgabe in Wachs
oder Silber, alsbeneficium auf Lebenszeitoder fünfoder zehnoder fünfzehn Jahre erhalten hat. -
fol.11r-12r: Marculf II,39
Prekarie an eine Kirche
Prekarie eines Ehepaares, adressiert an einen Bischof, über zwei Landgüter einer Kirche, welche dieses Paar als
beneficium auf Lebenszeit erhalten hat und von welchen es zuvor eines derselben Kirche schenkte. -
fol.12r-13r: Marculf II,40
Prestarie von einer Kirche
Prestarie eines Bischofs, ausgestellt mit Zustimmung der Kleriker (
fratres ), adressiert an ein Ehepaaroder anviri illustres , über zwei Landgüter einer Kirche, welche dieses Paar von dieser alsbeneficium auf Lebenszeit erhalten hat und von welchen es zuvor eines derselben Kirche schenkte. -
fol.13r-14r: Tours 4
Übertragung eines Landguts
Übertragung eines Landguts durch eine Person an ihren Getreuen, bestätigt durch Männer guten Leumunds (
boni homines ). -
fol.14r-14v: Marculf II,19
Verkauf eines Landgutes
Verkauf eines Landgutes durch einen Mann an einen anderen.
-
fol.14r-15r: Tours 5
Verkauf von Grundeigentum
Verkauf von Grundeigentum durch einen Mann an einen anderen.
-
fol.14r-15v: Flavigny Ko 3
Verkauf eines Landguts
Verkauf eines Landguts
oder einer Besitzung durch eine Person an einen Mann. -
fol.15r-15v: Tours 8
Verkauf von Grundeigentum
Verkauf eines Feldes oder Weinberges durch einen Mann an einen Anderen, vorbehaltlich von Rechten der Kirche an diesem Grund.
-
fol.15v: Tours 9
Verkauf eines Sklaven
Verkauf eines Sklaven durch einen Mann an einen anderen.
-
fol.16r-16v: Tours 10
Verkauf seiner selbst
Selbstverkauf einer Person an einen Herrn.
-
fol.16v-17r: Marculf II,28
Verkauf seiner selbst
Selbstverkauf einer Person an ihren Herrn, nachdem dieser die für eine Missetat des sich Verkaufenden fällige Bußzahlung beglichen hatte.
-
fol.17r-17v: Tours 11
Verkauf eines Findelkindes
Verkauf eines neugeborenen Findelkindes durch eine Gruppe von Armen der Kirche des heiligen Martin an einen Mann, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (
boni homines ). -
fol.17v-18v: Tours 13
Schuldschein über ein Darlehen gegen Pfand
Schuldschein über ein Darlehen für welches der Schuldner dem Gläubiger bis zur Rückzahlung nach einer bestimmten Zahl von Jahren Grundeigentum mit seinen Erträgen als Pfand überlässt.
-
fol.18v: Marculf II,25
Schuldschein über Darlehen mit Rückzahlungsfrist
Schuldschein über ein Darlehen von einem Pfund Silber, welches der Schuldner zu den nächsten Kalenden eines bestimmten Monats zurückzahlen muss.
-
fol.18v-19r: Marculf II,26
Schuldschein über Darlehen mit Zinsvereinbarung
Schuldschein über ein Darlehen in
solidi mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung des Schuldners von einemtriens prosolidus . -
fol.19r-19v: Marculf II,27
Schuldschein über Darlehen gegen Dienst
Schuldschein über ein Darlehen in
solidi , für welches sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, diesem bis zur Rückzahlung an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Woche Dienste jeglicher Art zu leisten und sich dessen Züchtigungsgewalt unterwirft. -
fol.19v-20r: Marculf II,35/Tours 44
Ungültigerklärung eines Schuldscheins
Ungültigerklärung (
evacuaturia ) eines verlorengegangenen Schuldscheins über ein nun zurückgezahltes Darlehen insolidi , die dem Rückzahler nun an Stelle des Schuldscheins zurückgegeben wird. -
fol.20r-20v: Tours 12
Freilassung in einer Kirche
Freilassung eines Sklaven durch eine Person in einer Kirche in den Stand der römischen Bürger mit Zusicherung der freien Wahl des Schutzherrn, bekräftigt durch Männer guten Leumunds. (
boni homines ) -
fol.20v-21v: Marculf II,32
Freilassung mit dem Tage der Ausstellung
Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch ein Ehepaar vom Tage der Ausstellung an mit freier Wahl des Schutzherren.
-
fol.21v: Marculf II,33
Freilassung mit dem Tod des Herrn
Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch einen Mann vom Tod des Freilassers an.
-
fol.21v-22r: Marculf II,34
Freilassung zumTag der Ausstellung mit Auflagen
Freilassung eines Mannes in den Status der vollen Freiheit durch einen Anderen zum Tag der Ausstellung, unter der Verpflichtung, sich dem Schutz eines der Erben des Freilassers zu unterstellen und jährliche Opfer zur Erinnerung an den Freilasser zu bringen.
-
fol.22v-23v: Marculf II,29
Übereinkunft nach Eheschließung einer Freien mit einem Unfreien
Übereinkunft zwischen einem Mann und einer Freien nach Eheschließung letzterer mit einem ersterem gehörenden Unfreien infolge eines Brautraubes auf Vermittlung von Freunden und Männern guten Leumunds
oder mit Zustimmung der Frau, in welcher der Mann den Kindern der Frau den Status der Freien zusichert. -
fol.23v-24r: Flavigny Pa+Ko 10 [Marculf II,15]
Prekarie gegen jährliche Abgabe
Prekarie eines Mannes an den Abt eines Klosters über von ihm gegen eine jährliche Abgabe in Silber
oder anderer Art zum Nießbrauch erhaltene Landgüter. -
fol.24r-24v: Tours 14
Hochzeitsgabe verschiedener Güter
Hochzeitsgabe verschiedener Güter durch einen Mann an seine Braut, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (
boni homines ). -
fol.24v-25v: Tours 15
Übertragung (
traditio ) verschiedener Güter zur HochzeitÜbertragung (
traditio ) verschiedener Güter gemäß römischem Gesetz vor dem Hochzeitstag durch einen Mann an einen Boten in Vertretung seiner Braut. -
fol.25v-26r: Tours 16
Sühnegabe
oder Übertragung einer Ortschaft an die Ehefrau nach FrauenraubSühnegabe
oder Übertragung einer Ortschaft durch einen Mann an seine Braut, nachdem er diese entführt und mit ihr ohne Einwilligung der Eltern die Ehe geschlossen hatte, anschließend wegen Frauenraubes belangt worden war, sich jedoch auf Vermittlung von Priestern und Männern guten Leumunds ausgesöhnt hatte. -
fol.26r-27r: Tours 17
Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten
Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit drei Vierteln des jeweiligen Eigentums beschenkt, den vierten Teil aber den rechtmäßigen Erben vorbehält, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (
boni homines ). -
fol.27r-27v: Tours 18
Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten
Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit Grundeigentum aus dem jeweiligen Eigentum zum Nießbrauch beschenkt, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (
boni homines ). -
fol.27v-28v: Tours 20
Mandat zur Verfolgung der Rechtsangelegenheiten
Mandat, mittels welchem eine Frau ihren Ehemann ermächtigt, ihre Rechtsangelegenheiten zu verfolgen, und ihn beauftragt, selbiges in die
gesta municipalia eintragen zu lassen, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (boni homines ). -
fol.28v-29v: Tours 32
Belegschreiben über die Verurteilung eines Paares wegen Brautraub
Belegschreiben über eine auf einen Brautraub hin erfolgte Klage, nach welcher die sich schuldig bekennenden Beklagten gemeinsam mit vermittelnden Männern guten Leumunds dem Kläger Pfänder für eine bestimmte, noch zu erbringende Summe übergaben und nun für fünf Jahre als schuldig und verurteilt gelten.
-
fol.29v-30v: Tours 19
Scheidungsdokument
Dokument über die Scheidung eines Ehepaares, mit welchem sich die Parteien gegenseitig die völlige Handlungsfreiheit sowie Freiheit von Forderungen durch den vormaligen Ehepartner zusichern.
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fol.30v-31r: Tours 21
Übertragung von Grundeigentum an den Sohn
oder EnkelÜbertragung von Grundeigentum durch einen Mann an seinen Sohn
oder Enkel. -
fol.31r-32r: Tours 22
Verfügung von Todes wegen zugunsten von Enkeln
Verfügung von Todes wegen, mittels welcher ein Mann den Kindern seiner verstorbenen Tochter den Erbteil dieser Tochter zuspricht, abzüglich der diesen bereits zugefallenen Mitgift ihrer Mutter.
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fol.32r-32v: Marculf II,12
Verfügung von Todes wegen zugunsten einer Tochter
Verfügung von Todes wegen, mittels welcher eine Person ihre Tochter zur mit ihren Brüdern gleichberechtigten Erbin einsetzt.
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fol.32v-33v: Tours 23
Adoption eines Mannes
Adoption eines Mannes unter Ausscheidung aus der
patria potestas seines leiblichen Vaters und Einsetzung desselben Mannes als Erben durch einen Mann, unter der Bedingung der Unterstützung bis ans Lebensende. -
fol.33v-34v: Tours 24
Vormundschaftsurkunde
Unterstellung eines Waisenkinds unter die Vormundschaft seines Onkels auf Weisung eines
iudex provinciae unter Sicherung dessen Erbes, bezeugt durch Männer guten Leumunds (boni homines ). -
fol.34v-35r: Marculf II,14
Teilung des elterlichen Erbes
Vertrag in doppelter Ausfertigung über die mittels
festuca erfolgte Teilung des elterlichen Erbes zwischen zwei Brüdern. -
fol.35v-36v: Tours 25
Teilung eines Erbes
Teilungsvertrag zwischen zwei Brüdern über ihr elterliches Erbe.
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fol.36v-37v: Tours 26
Tausch von Grundeigentum
Tausch von Grundeigentum zwischen einem
vir illuster und einemvir venerabilis . -
fol.37v-38v: Tours 28
Appennis-Urkunde
Appennis-Urkunde für einen Mann zur Sicherung seiner Eigentumsverhältnisse nach Verlust der Rechtsdokumente durch Verfaulen in der Erde, doppelt ausgefertigt nach Vorlage eines Belegschreibens der Bewohner des Gaus in der Stadt Tours, zur öffentlichen Aushängung auf dem Marktplatz sowie zur Vorlage vor dem König oder Fürsten.
-
fol.38v-40r: Tours 29
Klageschrift mit Zusicherung der Übernahme der Prozesskosten
Klageschrift eines Mannes an einen anderen für einen Streit um Eigentum (
oder wegen einer Tötung) vor einer Versammlung unter Vorsitz einesvir illuster in der Stadt Tours mit der gesetzeskonformen Zusicherung, im Falle der Niederlage die Prozesskosten des Beklagten zu übernehmen und diesen wegen dieser Angelegenheit nicht weiter zu belangen. -
fol.40r-42r: Tours 30
Belegschreiben über einen Reinigungseid wegen Tötung in Selbstverteidigung mit Urteil zu weiterem Eid
Belegschreiben (1), ausgefertigt von einem Amtsmann (
iudex ) gemeinsam mit Männern guten Leumunds nach Untersuchung des Sachverhaltes, über die Erbringung eines Reinigungseides durch einen Mann mit zwölf Eidhelfern, der einen anderen, der ihn überfallen hatte, in Selbstverteidigung erschlagen hatte; Urteil derselben, (2) dass dieser Mann in 40 Nächten mit 36 Eidhelfern in einer bestimmten Kirche erneut den Sachverhalt beschwören muss, um unbehelligt zu bleiben. -
fol.42r-43r: Tours 31
Verzeichnis von Eiden
Verzeichnis von Eiden, erbracht durch einen Mann und seine Eidhelfer auf das Urteil von Männern guten Leumunds hin, dass dieser einen anderen Mann, der ihn in räuberischer Absicht überfallen hatte, in Selbstverteidigung getötet hatte.
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fol.43r-44r: Marculf II,18
Sicherheit nach Tötung
Sicherheit, ausgestellt durch einen Mann für einen anderen, nachdem letzterer den Bruder des ersteren getötet hatte, diesen wegen dieser Angelegenheit, nach Vermittlung durch Priester und
viri magnifici sowie Zahlung einer Friedensleistung, nicht weiter zu belangen. -
fol.44r-48r: Flavigny Pa+Ko 2
Testament eines Mannes
Testament eines Mannes, gemäß Gesetz in die
gesta municipalia inseriert, aufbewahrt in den Archiven einer Kirche, mittels welchem festgelegt wird, dass (1) einer bestimmten Kirche bestimmte Güter vermacht werden, (2) bestimmten Freigelassenen bestimmte Güter vermacht werden, die nach deren Tod an dieselbe Kirche fallen sollen, deren Schutz sie unterstehen, (3) alle auf den vermachten Gütern lebenden Freigelassenen weder den Schutz dieser Kirche verlassen können, noch ihnen vom Testator übertragene Güter weggeben dürfen, (4) einem bestimmten Kloster weitere bestimmte Güter undmobilia vermacht werden, (5) bestimmte Güter dem den Erben zukommenden falcidischen Pflichtteil ausmachen, (6) alle weiteren, im Testament nicht aufgeführten Güter an eine bestimmte Kirche fallen sollen. -
fol.48r-48v: Flavigny Pa+Ko 3
Mandat zur Eintragung einer Schenkung
Mandat, mittels welchem ein Mann einen anderen beauftragt, eine vom ihm gemachte Schenkung in einer bestimmten Stadt in die
gesta municipalia eintragen zu lassen. -
fol.48v-50r: Flavigny Pa+Ko 4
Protokoll über die Eintragung einer Schenkung in die
gesta municipalia Protokoll über die Eintragung einer Schenkung in die
gesta municipalia einer bestimmten Stadt durch einen per Mandat beauftragten Mann. -
fol.50r-50v: Marculf II,31
Mandat zur Führung eines Rechtsstreits
Mandat, mittels welchem eine Person einen Mann beauftragt und ermächtigt, am Hof
oder an einem anderen Ort einen Rechtsstreit mit einem Mann über Eigengut/eine andere Angelegenheit zu führen. -
fol.50v-55r: Marculf II,1
Schenkung von Grundeigentum an eine geistliche Einrichtung
Schenkung von Grundeigentum an ein Kloster
oder eine Zelleoder ein Xenodochium für die Beleuchtung und den Unterhalt der Kleriker sowie von 12 Armen, unter der Bedingung des Auschlusses bischöflicher und öffentlicher Gewalt und völliger Immunität, verbunden mit der Bitte um königlichen und bischöflichen Schutz für diese Schenkung. -
fol.55r-59r: Flavigny Pa+Ko 6
Schenkung von Landgütern an ein selbst gegründetes Kloster mit weiteren Bestimmungen
Schenkung von Gütern durch eine Person an ein von dieser gegründetes Kloster, verbunden mit mittels bischöflicher Zustimmung getroffener Anordnungen betreffs (1) der Exemption von bischöflicher Gewalt, (2) des Verbotes der Einforderung von Beherbergung oder Diensten durch den Bischof, (3) der freien Abtwahl, auch bei mangelnder Klosterzucht, (4) des Lebens der Mönche nach der Benediktsregel sowie (5) der Unterstellung des Klosters unter besonderen Schutz des Herrschers über das burgundische Reich.
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fol.59r-62v: Flavigny Pa+Ko 7
Bischöfliches Exemtionsprivileg für ein neu gegründetes Kloster
Privileg eines Bischofs mit königlicher Zustimmung für das neu gegründete Kloster mit (1) der Exemtion des Klosters von bischöflicher Gewalt, (2) dem Recht der Mönche auf freie Abtwahl, auch bei mangelnder Klosterzucht, sowie (3) dem Verbot für Frauen, das Kloster zu betreten.
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fol.62v-66r: Marculf I,1
Bischöfliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für ein Kloster
Bischöfliches Immunitätsprivileg für ein Kloster, in welchem diesem (1) die kostenlose Weihe für Klosterangehörige durch den Bischof, (2) die Segnung des Altars und kostenlose Versorgung mit Salböl, (3) das Recht auf freie Abtswahl bei kostenloser Weihe durch den Bischof, (4) die Exemption von bischöflicher Gewalt für das Kloster und seinen Besitz sowie (5) das Verbot für den Bischof und seine Amtsträger, den Klosterbesitz außer auf Einladung hin zu betreten, unter Androhung eines dreijährigen Anathems bei Verstößen, zugesichert werden, vorbehaltlich (6) dem Recht des Bischofs, bei Disziplinlosigkeit der Mönche und Unfähigkeit des Abtes in die Belange des Klosters einzugreifen.
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fol.66r-69r: Marculf I,2
Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot und Bestätigung eines Bischofsprivilegs für ein Kloster
Königliches Immunitätsprivileg für ein neugegründetes Kloster, in welchem diesem (1) ein bischöfliches Privileg mit Exemption des Klosterbesitzes von bischöflicher Gewalt und generellem Introitusverbot, ausgenommen solcher auf Einladung hin erfolgenden, bestätigt und (2) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben erlassen sowie (3) diesem der
fredus und die Einkünfte desfiscus zur Beleuchtung des Klosters und zum Unterhalt der Mönche übertragen werden. -
fol.69r-70v: Marculf I,3
Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für eine Kirche
Königliches Immunitätsprivileg für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs, in welchem (1) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie ein Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme verhängt wird und (2) die Einkünfte des dortigen
fiscus der besagten Kirche zu ihrer Beleuchtung übertragen werden. -
fol.70v-73r: Marculf I,4
Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche
Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs mit (1) Introitusverbot für alle Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie einem Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme und (2) Übertragung der Einkünfte des dortigen
fiscus an dieselbe zu ihrer Beleuchtung. -
fol.73r-74r: Flavigny Pa+Ko 8
Königliche Zollbefreiung für eine Kirche
Königliche Zollbefreiung für einen Bischof und seine Kirche, ausgestellt auf Bitten desselben Bischofs und gerichtet an alle öffentlichen Amtsträger.
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fol.74r-75v: Marculf I,5
Königliche Anweisung an einen Bischof zur Bischofsweihe und Veröffentlichung einer Verlautbarung
Königliche Anweisung an einen Bischof zur Weihe, gemeinsam mit anderen Bischöfen, eines neuen, vom König bestimmten, Bischofs sowie zur Veröffentlichung und Umsetzung der königlichen Verlautbarung.
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fol.75v-76r: Marculf I,6
Königliche Anweisung an einen Bischof zur Bischofsweihe
Königliche Anweisung an einen Bischof zur Weihe, gemeinsam mit anderen Bischöfen, eines neuen, vom König bestimmten Bischofs.
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fol.76v-77r: Marculf I,7
Bittschreiben an den König bezüglich der Bestimmung eines neuen Bischofs
Bittschreiben der Bürger einer
commune an den König zur Einsetzung einer bestimmten Person als Bischof. -
fol.77r-78v: Marculf Ergänzung 3,5
Einsetzung eines Bischofs durch den König
Einsetzung einer Person, welche die Leitung einer Stadt inne hatte, als Bischof einer anderen Stadt durch den König.
-
fol.78v-79v: Marculf I,8
Einsetzung eines hohen Amtsträgers durch den König
Einsetzung eines Grafen
oder eines Herzogsoder einespatricius mit Anweisungen zur rechten Amtsführung durch den König. -
fol.79v-80v: Marculf I,11
Königliche Anweisung zur Bereitstellung von Versorgungsgütern
Königliche Anweisung an alle Amtsträger zur Bereitstellung bestimmter Transportmittel und bestimmter Mengen Proviant an bestimmten Orten für eine Gesandtschaft.
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fol.80v-82r: Marculf I,12
Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten unter Einbezug des Königs
Verfügung von Todes wegen mittels welcher sich ein sohnloses Ehepaar durch die Hand des Königs gegenseitig seinen gesamten Besitz
oder einige Landgüter und bewegliches Eigentum schenkt und festlegt, dass nach dem Tod eines der Ehepartner das Recht des Hinterbliebenen am gemeinsamen Eigentum auf Nießbrauch eingeschränkt wird. -
fol.83r-84r: Marculf I,13
Übertragung von Land an einen König mittels Schoßwurf
Übertragung von Grundeigentum mittels Schoßwurf durch einen Mann an einen König, unter der Bedingung, dass dieses nach dem Tod des Übertragenden an eine dritte Person fällt und der Übertragende selbst dieses bis zu seinem Tod zum Nießbrauch hält.
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fol.84r-85v: Marculf I,14
Übertragung von Grundeigentum durch einen König
Übertragung von Grundeigentum (mit unterschiedlichen Arengen für Laien und kirchliche Institutionen) durch einen König an einen Mann unter Gewährung von Immunität und Introitusverbot für
iudices zur Eintreibung desfredus . -
fol.85v-86r: Marculf I,15
Übertragung von Grundeigentum durch einen König
Übertragung von Grundeigentum durch einen König an eine kirchliche Institution.
-
fol.86r-87v: Marculf I,16
Königliche Bestätigung von Grundeigentum und Immunität für einen Bischof
Königliche Bestätigung des Eigentums einer Kirche an einem Landgut mit Immunität und Introitusverbot für
iudices zur Erhebung desfredus, ausgestellt auf Bitten eines Bischofs und Vorlage einer Königsurkunde. -
fol.87v-88v: Marculf I,17
Königliche Bestätigung von Grundeigentum und Immunität für einen
vir illuster Königliche Bestätigung des Eigentums desselben an einem Landgut mit Immunität und Introitusverbot für
iudices zur Erhebung desfredus, ausgestellt auf Bitten einesvir illuster und Vorlage einer Königsurkunde. -
fol.88v-89r: Marculf I,18
Aufnahme eines
fidelis in dieantrustiones Aufnahme eines
fidelis in die Gruppe derantrustiones nach Waffeneid in die Hand des Königs mit Festlegung eines besonderen Wergeldes bei Tötung desantrustio . -
fol.89r-90r: Marculf I,19
Königliche Erlaubnis zum Eintritt in den Klerikerstand
Königliche Erlaubnis für eine Person zum Eintritt in den Klerikerstand, vorbehaltlich der Prüfung ihres Standes als Freier.
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fol.90r-90v: Marculf I,20
Königliches Begleitschreiben für einen
missus Königliches Begleitschreiben für einen
missus , der auf Bitten zweier Personen zwischen diesen Güter aufteilen soll und dafür ein Zehntel derselben Güter sowie die Einkünfte desfiscus erhält. -
fol.90v-91r: Marculf I,21
Königliche Bestätigung einer Mandatsübernahme
Königliche Bestätigung für eine zeitlich befristete Mandatsübernahme durch einen
vir illuster für eine Person bezüglich aller Rechtsangelegenheiten nach bereits erfolgter Mandatsübertragung mittelsfestuca . -
fol.91r-91v: Marculf I,22
Freilassung durch Schatzwurf vor dem König
Königliche Bestätigung der Freilassung eines Sklaven durch einen
vir apostolicus oder einenvir illuster , erfolgt gemäßLex Salica mittels Schatzwurf vor einem König. -
fol.91v-92r: Marculf I,23
Königliche Suspension der Rechtsangelegenheiten einer abwesenden Person
Königliche Anordnung zur Suspension der Rechtsangelegenheiten einer im königlichen Auftrag entsandten Person, der ihrer Freunde, ihrer Dienstleute und ihrer Untergebenen bis zu ihrer Rückkehr.
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fol.92v-93v: Marculf I,24
Gewährung des Königsschutzes
Gewährung des Königsschutzes, umzusetzen durch den Hausmeier, für einen Bischof und seine Kirche
oder einen Abt und sein Kloster mit Auftrag an den Hausmeier, die Rechtsgeschäfte derselben zu verfolgen. -
fol.93v-94v: Flavigny Pa+Ko 9
Gewährung des Königsschutzes
Gewährung des Königsschutzes für einen Abt und sein Kloster mit der Anordnung, für das Kloster ungünstig verlaufende Klagen an das Königsgericht zu verweisen.
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fol.94v-96v: Marculf I,35
Königliche Bestätigung einer Königsurkunde
Königliche Bestätigung einer das Eigentum eines Klosters, das Recht auf freie Abtswahl und den Königsschutz sichernden Königsurkunde auf Bitten des Abtes desselben Klosters.
-
fol.96v-98r: Marculf I,36
Königliche Vollmacht zur Stellvertretung von
auctores Königliche Vollmacht für einen Bischof
oder einen Abtoder eine Äbtissin zur Stellvertretung von zur Gewährschaft verpflichteten, jedoch bereits verstorbenen Vorbesitzern (auctores ) in Kirchengut betreffenden Streitfällen. -
fol.98r-99r: Marculf I,31
Königliche Bestätigung des Eigentums
Königliche Bestätigung des Eigentums eines
vir illuster auf Bitten desselben und Vorlage von Königsurkunden. -
fol.99r-100r: Marculf I,32
Königliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Konfiskation
Königliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Zuführung von Gütern aus dem Eigentum bestimmter Rebellen an den
fiscus durch zweiviri illustres . -
fol.100r-101r: Marculf I,34
Bericht an einen König über einen Dokumentverlust mit Bitte um Eigentumsbestätigung
Bericht von Bewohnern eines Gaus an einen König und einen Hausmeier über den Verlust der Besitztitel einer Person, verbunden mit der Bitte, den Besitz dieser Person zu bestätigen.
-
fol.101r-102v: Marculf I,33
Königliche Bestätigung des Eigentums nach Dokumentverlust
Königliche Bestätigung des Eigentums einer Person nach Verlust aller Besitztitel, bezeugt durch einen schriftlichen Bericht von Männern guten Leumunds.
-
fol.102v-103v: Marculf I,30
Tausch zwischen Königen
Tausch von Ortschaften, teilweise im Besitz des
fiscus , zwischen zwei Königen. -
fol.103v-104r: Marculf I,39
Königliche Anordnung zur Freilassung nach Geburt eines Königssohnes
Königliche Anordnung an einen Grafen zur Freilassung dreier Dienstleute auf jedem Fiskalgut im Reich nach der Geburt eines Königssohnes.
-
fol.104r-105r: Marculf II,52
Freilassung nach Geburt eines Königssohnes
Freilassung einer zu einem Fiskalgut gehörenden unfreien Person in den Status der vollen Freiheit durch einen königlichen Domänenverwalter auf königliche Anordnung nach der Geburt seines Königssohnes.
-
fol.105r-105v: Marculf I,40
Königliche Anordnung zur Eidesleistung
Königliche Anordnung an einen Grafen zur Leistung von Eiden der Treue und
leudesamio vor einem königlichenmissus durch alle Bewohner seines Gaus an den in diesem Teilreich in die Herrschaft eingesetzten Königssohn wie auch den König. -
fol.105v-106r: Marculf I,25
Vorrede zu einem Königsurteil
Gerichtsurteil des Königsgerichts nach Klage einer Person gegen eine andere. [Fragment aus Arenga und Klageerhebung.]
-
fol.106r-107r: Marculf I,38
Königliche Bestätigung des Schwebezustands eines Gerichtsverfahrens
Königliche Bestätigung des Schwebezustands eines Verfahrens vor dem Königsgericht bis zur Niederlage einer der Parteien, nachdem dasselbe einen der Aufnahme eines entflohenen Sklaven Beklagten verurteilt hat, mit Eidhelfern einen Reinigungseid auf den Mantel des heiligen Martin zu erbringen, ausgestellt für Kläger und Beklagten.
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fol.107r-107v: Flavigny Pa+Ko 5
Königliches Urteil
Urteil des Königs und seiner Getreuen, dass ein Kläger umstrittene Landgüter erhält, nachdem der Beklagte trotz mittels
festuca abgelegtem Eid nicht zur Gerichtsversammlung erschienen war. -
fol.107v-108r: Marculf I,28
Königliche Anordnung zur Prüfung eines Eigentumsstreits
Königliche Anordnung an einen Grafen auf Klage eines Getreuen (1) zur Prüfung eines Streitfalles desselben mit einer aus dem Gau des Grafen stammenden Person um Grundeigentum, (2) zur Entschädigung des Klägers durch den Beklagten oder (3) zur Vorführung des Beklagten mit Beweisen nach Bürgennahme vor den König zu einem bestimmten Zeitpunkt.
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fol.108r-108v: Marculf I,27
Königliche Anordnung in einem Eigentumsstreit
Königliche Anordnung an einen Bischof auf Klage einer Person (1) zur Prüfung eines Streitfalles zwischen dieser und einem dem Bischof unterstehenden Abt
oder Kleriker um das Eigentum an einem Sklaven, (2) zur Entschädigung des Klägers durch den Beklagten oder (3) zur Vorführung des Beklagten vor den König nach Bürgennahme. -
fol.108v-109v: Marculf I,37
Königliche Anweisung zur Prüfung eines Sachverhalts
Königliche Anweisung (an einen Grafen) zur Prüfung, ob ein Beklagter, wie vom König angewiesen, Bürgen für sein Erscheinen vor dem Königsgericht stellte sowie, falls dies erfolgte, zur Durchsetzung der dem Kläger nach lokalem Recht zustehenden Entschädigung durch den Beklagten, nachdem der Beklagte nicht zu seinem Gerichtstermin erschienen war.
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fol.109v-110r: Marculf I,26
Königliche Anordnung in einem Streit um Grundeigentum
Königliche Anordnung an einen Bischof auf Klage eines Getreuen wegen des Eigentums an einem Landgut, dieses dem Kläger zurückzuerstatten oder oder am Hof Stellung zu nehmen.
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fol.110r-110v: Marculf I,29
Königliche Anordnung in einer Klage wegen Straßenraub
Königliche Anordnung an einen Getreuen auf Klage einer Person wegen Straßenraubs, diese zu Entschädigen oder am Hof Stellung zu nehmen.
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fol.110v-111v: Marculf Ergänzung 3,2
Königliche Bestätigung eines Kaufvertrages
Königliche Bestätigung eines zwischen zwei Personen abgeschlossenen Verkaufes von Grundeigentum nach Zusicherung der Währschaftsübernahme durch den Verkäufer.
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fol.111v-112r: Marculf Ergänzung 3,3
Grußschreiben eines Bischofs an einen Hausmeier
Grußschreiben eines Bischofs an einen Hausmeier mit Verweis auf mit dem Schreiben übersandte Geschenke.
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fol.112r-113r: Marculf II,44
Schreiben zu Weihnachten
Schreiben eines Bischofs an einen König
oder eine Königinoder einen Bischof mit Grüßen zu Weihnachten und Hinweis auf übersandte Geschenke. -
fol.113r: Marculf II,45
Schreiben zu Weihnachten
Schreiben mit Weihnachtsgrüßen und Hinweis auf übersandte Geschenke.
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fol.113r-114r: Marculf II,42
Schreiben zu Ostern
Schreiben an einen Bischof mit Grüßen zu Ostern und Hinweis auf übersandte Geschenke.
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fol.114r-114v: Marculf II,43
Schreiben zum Dank
Schreiben eines Bischofs an einen Bischof mit Dank.
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fol.114v: Marculf Ergänzung 3,4
Grußschreiben eines Bischofs an seine Mutter oder an seine Schwester
Grußschreiben eines Bischofs an seine Mutter
oder an seine Schwester mit Verweis auf mit dem Schreiben übersandte Geschenke.