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Schenkung von Landgütern an ein selbst gegründetes Kloster mit weiteren Bestimmungen

Schenkung von Gütern durch eine Person an ein von dieser gegründetes Kloster, verbunden mit mittels bischöflicher Zustimmung getroffener Anordnungen betreffs (1) der Exemption von bischöflicher Gewalt, (2) des Verbotes der Einforderung von Beherbergung oder Diensten durch den Bischof, (3) der freien Abtwahl, auch bei mangelnder Klosterzucht, (4) des Lebens der Mönche nach der Benediktsregel sowie (5) der Unterstellung des Klosters unter besonderen Schutz des Herrschers über das burgundische Reich.

WER AUF SEINEM BESITZ EIN KLOSTER ERBAUT, SOLL SOLCHERART EINE URKUNDE AUSSTELLEN

Die altehrwürdige Autorität der Gesetze und die Erlässe der Fürsten bestätigen, dass ein jeder, solange er im Körper weilt, seinen Willen bezüglich des Eigentums, das man als Vermögen besitzt, in einem Schriftstück festhält, damit er für alle Zeiten unversehrt bestehen bleibe.

Da es allgemein bekannt ist, dass ich mit Zustimmung der gallischen Bischöfe auf meiner eigenen Besitzung, die mir in Nachfolge meiner Eltern zukam, zu Ehren des Heiligen am Ort namens Soundso im Gau Soundso in der Gemarkung Soundso ein Kloster erbaute und dort einen Abt namens Soundso eingesetzt habe, der den heiligen Orden eben dort mit Gottes Hilfe lenken und seine Mönche dort ansiedeln soll und durch dessen Weihe derselbe heilige Orden [dort] dauerhaft eingesetzt und beschützt sein soll, schenken wir aus diesem Grund also denselben Ort, wo dasselbe Kloster errichtet wurde, samt allem, was dazu gehört und davon abhängt, und den Örtlichkeiten und Pachthöfen auf den Landgütern Soundso und Soundso, im Gau Soundso an das schon erwähnte Kloster des heiligen Soundso und Abt Soundso und wollen, dass die Schenkung von Dauer sei. Dies alles, was wir oben erwähnt haben, gaben wir mit allem, was dazu gehört und davon abhängt, wieviel auch immer wir eben dort infolge irgendeiner Erwerbung halten und besitzen, vollständig und zur Gänze zusammen mit allem zuvor dargelegten zum heutigen Tage zu Ehren des heiligen Soundso als Heilmittel meiner Seele und zum ewigen Heil. Wir übertragen es samt Häusern, Gebäuden, Unfreien, Landpächtern, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, Urkunden, Büchern, Kirchengewändern sowie auch Kirchengerät, beweglicher und unbeweglicher Habe, allem forderungsfreien Besitz, was auch immer man nennen oder aufzählen kann, vollständig und zur Gänze an das oben angeführte Kloster und den schon genannten Abt mit seinen Mönchen unter Gottes Schutz zum dauerhaften Besitz.

Da es allen Bischöfen und Edlen, die unseren Landsleuten sind, bekannt ist, dass ich, Soundso, auf meinem eigenen Besitz das bereits genannte Kloster erbaute und für Gott dort eine heilige Klostergemeinschaft gestiftet habe, und ich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch irgendetwas daran tun will, soll mir in allen Belangen die uneingeschränkte Macht dazu verbleiben. Daher bestimme ich mit Zustimmung der zuvor erwähnten Bischöfe durch das vorliegende Schriftstück, dass kein Bischof aus irgendeiner Stadt oder ein Archidiakon oder sonst irgendjemand aus dem Klerus oder die Beauftragten einer Kirche es wagen sollen, eben dort irgendeine Oberherrschaft auszuüben, weder um Beherbergung oder Verpflegung einzufordern, noch um Dienste einzuteilen, oder nach dem Abt zu schicken. Wenn es aber notwendig geworden sein sollte, Salböl zu erbitten, Tische oder Altäre zu weihen, [oder] von Weihegraden gesegnet zu werden, dann dürfen sich der Abt und die Mönche, die dort leben, einen beliebigen der heiligen Bischöfe auswählen, der dies tun soll; sie sollen die Erlaubnis haben zu bitten und jener die Erlaubnis, dies zu segnen und zu weihen. Falls aber irgendein Bischof, weil es die Liebe erfordert, vom Abt jener Stätte dorthin eingeladen wird, soll er lediglich das bekommen, was ihm von den Brüdern angeboten wird; er soll von ihnen keine Gastgeschenke oder Aufmerksamkeiten, die darüber hinaus gehen, einfordern und er soll keine Macht über den gesamten Besitz desselben Klosters haben.

Nachdem aber der Abt derselben Stätte hinscheiden musste, sollen die Mönche, die dort leben, gemäß der Regel des heiligen Benedikts einen von ihnen selbst aussuchen, der überaus tüchtig ist; denselben sollen sie dort als Abt einsetzen. Falls dieselben nun bei sich keinen solchen finden sollten, ist es an den würdigeren Mönchen zusammen mit dem allgemeinen Rat; bei ihnen soll die Macht liegen, einen der Regel entsprechenden Abt von irgendwo anders her zu wählen, der sie unter der Regel des heiligen Benedikt anleite. Was Gott aber verhüte, sollte der heilige Orden dort vielleicht lau werden und der Abt selbst nicht in der Lage oder nicht willens sein, dies zu bessern, soll denselben Mönchen die Macht vorbehalten bleiben, von überall, wo sie in den benachbarten Klöstern rechtschaffenere und würdigere gemäß der Regel des heiligen Benedikt finden mögen, solche zu erbitten und durch deren heilbringenden Rat den heiligen Orden gemäß der Regel zu bessern.

Falls nun ein Bischof oder jemand anders von denen, die der Kirche dienen, wer auch immer es sei, oder sonst irgendein Abgesandter versuchen sollte, gegen denselben Abt oder seine Gemeinschaft von der oben aufgeschriebenen Verfasstheit oder den Segnungen oder von meiner eigenen Habe, die dem Klosters gehört, dem, was durch irgendeine Urkunde oder auf sonst irgendeine Weise an dasselbe Haus angebunden, ihm hinzugefügt, an es getauscht oder ihm zugestanden wurde oder künftig werden wird, oder dem, was dasselbe Kloster oder deren Leute betrifft, irgendetwas einzuklagen, zu stören oder durch irgendwelche Schliche zu schmälern, soll er deshalb unverzüglich von dem ruhmreichen Herrn gezüchtigt werden, dem Gott zu diesem Zeitpunkt erlaubt haben wird, das burgundische Reich zu lenken. Wir bitten daher den ruhmreichen Herrn, dem Gott in diesen Zeiten und denen, die da kommen werden, erlaubt hat, das burgundische Reich zu lenken, und wagen es, ihn bei Gottes schrecklichem Gericht darum zu beschwören, dass er geruhen möge, das vorliegende Schriftstück und meine Taten und meine schongenannte Klostergemeinschaft um des Lohns für ihn bei Gott willen mit seiner Tapferkeit gegen alle Widrigkeiten zu verteidigen und tüchtig gegen alle zu beschützen, so dass er keinesfalls von einer Heimsuchung böser Menschen untergraben werden kann, sondern sich daran erfreuen mag, dass der Abt und die Priester sowie die Mönche, die daselbst leben, dort ungestört Gott für sein Leben und das seiner Söhne und für sein Heer und für alles katholische Volk anrufen.

Falls aber jemand, was [ich nicht glaube, dass es] in Zukunft ...