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Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten

Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit drei Vierteln des jeweiligen Eigentums beschenkt, den vierten Teil aber den rechtmäßigen Erben vorbehält, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (boni homines).

SCHENKUNG ZWISCHEN MANN UND FRAU, DIE FREILICH DEN GESTA HINZUGEFÜGT WERDEN MUSS

Was auch immer aus dem eigenen Vermögen man sich freilich unter Eheleuten gegenseitig in beständiger Liebe aus liebevollster Zuneigung zu schenken beschließt, muss man den Besitztiteln der Schriftstücke hinzufügen, damit es in Zukunft nicht von deren Erben oder wem auch immer untergraben werden kann, denn gemäß dem Gesetz sollen, falls bei einer bestehenden Ehe der Mann der Frau oder die Frau dem Gemahl irgendetwas geschenkt haben mag, die Dinge, die geschenkt worden sind, beim Schenker verbleiben, falls derjenige, dem es geschenkt worden ist, zuerst versterben sollte.

In Gottes Namen also ich, der Soundso:

Meine allersüßeste Gemahlin Soundso, falls ich früher sterben sollte als Du, schenke ich Dir durch dieses Schenkungsschreibenund ich möchte, dass das Geschenk von Dauer seidrei Teile von der Gesamtheit meines Vermögens, soviel, wie auch immer ich im Gau Soundso an den Landgütern, die Soundso und Soundso heißen, besitze, das heißt sowohl an Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, stehenden und fließenden Gewässern, beweglicher und unbeweglicher Habe [als auch] soundsoviel Gold, soundsoviel Silber [und] Ehernes im Wert von soundsovielen solidi. Dies alles schenke und übertrage ich Dir mit allem, was dazu gehört und davon abhängt, und samt allem oben Dargelegtenden vierten Teil aber behalte ich für meine rechtmäßigen Erben zurück –, denn ich möchte lieber, dass Du es hast, als dass ich es habe; lieber Du als meine übrigen Erben.

In gleicher Weise ich, in Gottes Namen die Soundso, an meinen allersüßesten Gatten Soundso:

Falls ich früher sterben sollte als Du, schenke ich Dir durch dieses Schenkungsschreiben ... es folgt der oben gesagte Text.

Falls es aber jemanden geben solltewir glauben nicht, dass das geschehen wirdsei es irgendeiner unserer Erben oder sonst irgendjemand, der sich anschickt, gegen diese mit gleichem Inhalt ausgestellten Schreiben, die wir uns gegenseitig bestätigten, irgendetwas zu unternehmen oder ihnen zu widersprechen, soll er das, was er fordert, nicht erreichen und darüber hinaus ist er gezwungen, demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviele solidi zu bezahlen; und diese Übertragungsschreiben sollen samt einer aquilianischen eidlichen Zusicherung von meinen Händen und Händen von Männern guten Leumunds bekräftigt festen Bestand haben.