Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg
Bischöfliches Exemtionsprivileg für ein neu gegründetes Kloster

Privileg eines Bischofs mit königlicher Zustimmung für das neu gegründete Kloster mit (1) der Exemtion des Klosters von bischöflicher Gewalt, (2) dem Recht der Mönche auf freie Abtwahl, auch bei mangelnder Klosterzucht, sowie (3) dem Verbot für Frauen, das Kloster zu betreten.

AUF WELCHE ART MAN EIN PRIVILEG ERSTELLT

An die apostolischen Herren der heutigen und künftigen Zeiten, alle, die unter dem katholischen Glauben in den Hirtenämtern nachfolgen, Soundso, ein demütiger Bischof Christi.

Es ist freilich angemessen, jenen, die Gott lieben, Gutes zu tun, wenn diese einmal Gott ob der kommenden zukünftigen Gerichte fürchten, weshalb einer, den man im Volk zum Bischof berufen hat, denen, die Gott fürchten, mit Zuneigung und Liebe beistehe, damit jene, die auf Erden wandeln und Christus dienen wollen, durch den Zuspruch des Hirten von allen Heimsuchungen unbehelligt leben können.

Da es allgemein bekannt ist, dass es ein Kloster im Gau Soundso gibt, das Soundso heißt [und] das der vir illuster auf seinem eigenen Eigengut errichtet hat, und er aus Bemühen um vollständigen Schutz durch ein Schreiben an den allervortrefflichsten Herrn, den König von Burgund, demselben anvertraut hat, das Kloster zu hüten, damit der gemeinschaftliche Lohn für den Soundso wegen der Stiftung und für die königliche Gnade wegen der Hilfe bei Schutz bei Gott wachse, ist es daher auch für uns angemessen, den schongenannten ruhmreichen Herrn, König Soundso darum zu bitten, dass wir den Mönchen, die dort wohnen, ein Privileg gewähren dürfen; vor allem deswegen, weil es zu geschehen pflegt, dass Laien die Hirtenstatt übernehmen, wenn fromme Bischöfe sterben, und der Besitz, den man den Armen geschenkt hatte, vor allem durch die Dienstleute aber auch durch Priester verstreut wird, und man die angesammelten Güter, da man das kirchliche Leben vernachlässigt, für Jäger und Hunde undwas noch schlimmer istHuren verschleudert, und man sich mit der Leichtfertigkeit von Laien unrechtmäßiger Weise den weltlichen Dingen zuwendet, nachdem die geistliche Richtschnur einmal zerschnitten ist, und sie es wagen, durch ihre unschicklichen Ratschläge das Leben der Mönche zu stören. Daher also haben wir, die wir uns in dieser Hinsicht stets nach den gnädigen Lenker Christus richten, nämlich Bischof Soundso und andere, dem allgemeinen Willen zugestimmt, so dass wir für diese reinen Herzens ein Privileg ausfertigen.

Wir bestimmen und befehlen also beim Zeugnis der Heiligen Dreifaltigkeit und dem Lösegeld von Christi Blut vor Gott und den Engeln und Erzengeln, dass im Hinblick auf das erwähnte Kloster Soundso und alles, was auch immer dort entweder als königliches Geschenk oder Geschenk von Privatleuten oder an sonstigen Besitzungen und an materiellen Vermögen zusammengetragen wurde oder künftig zusammengetragen werden wird, der Bischof der Stadt Soundso keine Macht haben soll. Weder der Archidiakon von Soundso noch die Diener und die Beauftragten der Kirche oder sonst irgendjemand aus dem Klerus soll sich anmaßen, auf den Besitzungen des besagten Klosters irgendeine Vorherrschaft über irgendeine Sache zu besitzen, die man nennen oder aufzählen kann; nicht um Futter einzutreiben; nicht um Verpflegung einzufordern, nicht um überhaupt irgendeine Sache zu verlangen, nicht um den Abt einzusetzen, nicht um Dienste einzuteilen, nicht um Altäre oder Tische zu weihen, nicht um Weihegrade zu verleihen; der Bischof von Soundso soll sich nicht anmaßen, ebendort Zugang zu haben, es sei denn, der Abt und dieselbe Gemeinschaft glauben vielleicht nach gemeinsamem Beschluss, ihn zum liebevollen Dank für seine Verdienste um das heilige Leben einladen zu müssen. Und falls er vielleicht von ihnen eingeladen werden sollte, soll er das weder zur Gewohnheit machen noch irgendwelche Gaben dafür fordern, sondern es soll schlicht und einfach die Dinge geben, die ihm die Brüder anbieten mögen; nachdem die Schuldigkeit zur Nächstenliebe erfüllt wurde, soll er sich in Frieden für seine eigenen Angelegenheiten, genauso wie wegen der übrigen Angelegenheiten des Königs, nachhause begeben; denn es ist angemessen, dass man das, von dem ein König dieser Welt zusammen mit seinen Großen um des gemeinsamen Heils willen wollte, dass es erbaut werde, dauerhaft mit einem vollumfänglichen Privileg vor Möglichkeiten bewahrt, es mit Abgaben zu belasten.

Wir haben aber sodann das dauerhafte Recht bestätigt, dass dieselben Mönche sich, wenn der Abt desselben Klosters aus diesem Leben scheidet, wen auch immer sich die Mönche, die daselbst leben, nach Gott erwählen mögen, ohne irgendeine Vorgabe des Bischofs derselben Stadt zum Hirten einsetzen sollen, der sich dann unverzüglich ihres heiligen Ordens annehme. Gesetzt den Fall, dass sich die Gelegenheit ergibt, etwas der Kirche zu weihen oder Weihegrade einzusegnen oder Tische zu weihen, soll es in ihrer Macht liegen, irgendeinen der übrigen Bischöfe einzuladen, den der Abt und die Mönche wollen. Und damit nichtwas fern seider heilige Orden dort lau werde, und der Abt nicht willens sein sollte, dies persönlich zu bessern, oder gar er selbst es zusammen mit den Mönchen für unter seiner Würde hielte, die Bestimmungen der Regel einzuhalten, soll, sogar wenn man mit Mühe nur wenige unter den Mönchen sehen sollte, deren Glaube an Christus wohl gedeihen mag, jenen die Macht vorbehalten bleiben, von den benachbarten Klöstern, wen auch immer sie sich erwählen mögen, zu erbitten, den sie als rechtschaffener und würdiger gemäß der Regel des heiligen Benedikt befinden, damit diese sich mühen, durch ihren heilbringenden Rat den heiligen Orden zu erneuern.

Wir ordnen auch an, es soll in keinem Fall Zugang für Frauen hinter die Klosterpforten geben!

Wenn sich also jemand anschicken sollte, die vorliegende Verfügung für irgendein abgekartetes Spiel zu verändern, soll er von Gott dem Allmächtigen für schuldig befunden werden und sich als vom Frieden aller Christen ausgeschlossen betrachten und als mit der unauflöslichen Fessel dieser Verletzung Gebannter das Los der Verdammnis des Verräters Judas erleiden.

Damit es für alle Zeiten bewahrt werde, haben wir dieses Privileg samt hinzugefügter eidlichen Zusicherung, nachdem wir es mit eigener Hand unterzeichnet haben, bekräftigt und den Herren Bischöfen von Gallien und Äbten sowie Priestern für eine Bestätigung übergeben.

Gegeben an dem und dem Tag im Jahr Soundsoviel.

Geschehen am Ort Soundso.