Urteil des Königs und seiner Getreuen, dass ein Kläger umstrittene Landgüter erhält, nachdem der Beklagte trotz mittels
ZUERKENNUNGSURTEIL1
König Soundso, vir illuster2 Der ursprünglich Grafen und hohen Würdenträgern vorbehaltene Titel des vir illuster (vir inluster) wurde unter den frühen Karolingern vorübergehend Bestandteil der königlichen Intitulatio. Vgl.
Ein Mann namens Soundso kam hierher an unseren Hof und hielt den Gesetzen entsprechend seinen Gerichtstermin ein3 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu
Dass wir, da derselbe Soundso solch einen Eid feierlich gelobt hatte und er denselben in keiner Weise geschworen hat – weder er selbst noch seine Eidhelfer – sondern darauf in jeder Hinsicht als Versäumer verzichtet hat, daher befehlen, dass10 Das zweite ut der Konstruktion ist redundant. derselbe Soundso, da wir festgestellt haben, dass diese Angelegenheit sich solcherart ereignet hatte und geschehen war, dieselbe Habe am Ort Soundso gegenüber dem oben erwähnten Soundso zuerkannt und erstritten haben soll11 Zum komplexen Verfahren der Ladung vor Gericht in fränkischer Zeit vgl.
Erteilt, dies geschah im Monat Soundso am soundsovielten Tag.