Gewährung des Königsschutzes für einen Abt und sein Kloster mit der Anordnung, für das Kloster ungünstig verlaufende Klagen an das Königsgericht zu verweisen.
URKUNDE1
König Soundso, vir illuster4 Der ursprünglich Grafen und hohen Würdenträgern vorbehaltene Titel des vir illuster wurde unter den frühen Karolingern vorübergehend Bestandteil der königlichen Intitulatio. Vgl.
Eure Hoheit und Emsigkeit soll [folgendes] erfahren: Der vir venerabilis Soundso, Abt des Klosters des heiligen Soundso kam [zu uns] und vertraute uns sowohl sich selbst als auch dasselbe Kloster samt all seinem Besitz zur Gänze an und wir nahmen daraufhin denselben vir venerabilis Abt Soundso dankbaren Sinns zusammen mit demselben Kloster und all dem Seinen und all seinen Angelegenheiten überaus wohlwollend unter unseren Schutz10 Mundeburdis bzw. mundius aus dem fränkischen/althochdeutschen muntburt „Schutz“/„Hilfe“ (von munt „gespreizte Hand“/„Schutz“), lateinisch auch defensio, tuitio oder patrocinium; Bezeichnung für Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse. Geht der Schutz vom König aus, sind mit dem mundeburdium zumeist besondere Privilegien verbunden, so insbesondere der Verweis von Klagen auf das Königsgericht. Empfänger des königlichen Schutzes waren vor allem Kirchen, Witwen, Waisen und andere Schutzbedürftige. Im Gegenzug für den Schutz wurde Gehorsam (obsequium) geschuldet. Vgl. dazu
Und damit Ihr [diesem hier] noch gewisseren Glauben schenkt, haben wir es unten von eigener Hand bekräftigt und mit unserem Ring gesiegelt.
Zeichen des Herrn [und] Königs Soundso.
Ich, Soundso, habe es nach Überprüfung anerkannt und unterzeichnet.
Gegeben an dem und dem Tag im Jahr Soundsoviel am Ort Soundso