Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg
Appennis-Urkunde

Appennis-Urkunde für einen Mann zur Sicherung seiner Eigentumsverhältnisse nach Verlust der Rechtsdokumente durch Verfaulen in der Erde, doppelt ausgefertigt nach Vorlage eines Belegschreibens der Bewohner des Gaus in der Stadt Tours, zur öffentlichen Aushängung auf dem Marktplatz sowie zur Vorlage vor dem König oder Fürsten.

DESGLEICHEN EIN APPENNIS

Es besteht die Gewohnheit an diesem Ort wie auch im Gesetz irdischer Gerechtigkeit, dass man die Aussicht darauf hat, dass ein jeder, der durch Feuer und Feinde oder von Räubern einen Schaden erleiden musste, diese Angelegenheit auf einem öffentlichen Marktplatz oder in der Stadt vor der curia publica und dem defensor sowie den übrigen Einwohnern öffentlich machen darf.

Daher: Es ist nicht allgemein bekannt, dass ein Mann namens Soundso wegen der Furcht vor dem Soundso, der die Stadt Tours dieses Jahr in feindlicher Weise heimgesucht und eben dort zahlreiche Übeltaten begangen hat, seine Urkunden für bestimmte Orte und sein vielfältiges Hab und Gut auf dem Landgut Soundso unter der Erde zurückließ und sie ebendort gänzlich verfaulten und vergingen. Daher war es für ihn notwendig, dass sie in der Stadt Tours zusammen mit einem Belegschreiben der Bewohner des Gaus, denen dies wohlbekannt war, dafür ein appennis bestätigen sollten, damit es ihm möglich sei, dieselben Dinge, soviel auch immer er anhand derselben Urkunden sowohl an Ländereien als auch an Unfreien oder auch an sonstiger Habe bislang in unbekümmerter Weise hielt und besaß, auch weiterhin ungestört zu halten und zu besitzen und sie mit Christi Hilfe zu hinterlassen, wem er will. Daher einigte man sich, dass man zwei mit demselben Wortlaut niedergeschriebene Schreiben ausfertigen und bestätigen sollte, damit eines an einem öffentlichen Marktplatz in derselben Stadt angeschlagen werde, das andere aber soll derselbe sicherheitshalber mit sich nehmen und zukünftig bei sich behalten, damit es, falls es künftig nötig sein wird, in Anwesenheit des Königs oder des Fürsten dieses Ortes vorgelegt werden kann.

[Gegeben ebendort]