Appennis-Urkunde für einen Mann zur Sicherung seiner Eigentumsverhältnisse nach Verlust der Rechtsdokumente durch Verfaulen in der Erde, doppelt ausgefertigt nach Vorlage eines Belegschreibens der Bewohner des Gaus in der Stadt Tours, zur öffentlichen Aushängung auf dem Marktplatz sowie zur Vorlage vor dem König oder Fürsten.
DESGLEICHEN EIN APPENNIS1 Derartige appennis-Dokumente sind lediglich in den Formelsammlungen des gallo-fränkischen Raumes belegt (vgl. auch
Es besteht die Gewohnheit an diesem Ort2 Lediglich
Daher: Es ist nicht allgemein bekannt7 Die Formulierung non est percognitum erscheint zunächst ungewöhnlich, da sie eben nicht wie sonst in den Formeln die allgemeine Bekanntheit des im Folgenden geschilderten voraussetzt (dum et omnibus habetur percognitum bzw. dum non est incognitum). Es liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen, dass das für Tours eher ungewohnte incognitum beim Abschreiben zu percognitum verändert wurde, jedoch lässt es der Kontext (heimlich) vergrabener Dokumente auch plausibel scheinen, dass der Sachverhalt nicht allgemein bekannt war, zumal die Formulierung hier nicht in einem Kausalsatz gebraucht wird. Das auch in anderen Formelsammlungen gewohnte (dum) non est incognitum findet sich an dieser Stelle nur in mehr oder weniger stark bearbeiteten späteren Fassungen des Materials., dass ein Mann namens Soundso wegen der Furcht vor dem Soundso, der die Stadt Tours8 Tours (Frankreich, département Indre-et-Loire, chef-lieu). In einer Fassung des Materials aus der Flavigny-Tradition (Ko2) ist der Name der civitas ebenfalls anonymisiert. Das Fragment P8 überliefert den Ortsnamen tirannus. Civitas ist hier nicht nur im Sinne der Stadt selbst, sondern auch des Umlandes zu verstehen. Vgl. zur Bedeutung von civitas und der Verengung des Begriffes von Stadt mit Umland auf Stadt mit Bischofssitz bzw. befestigte Stadt im frühen Mittelalter