Übergabe mittels Tür und Tor der einem Kloster geschenkten Landgüter durch den Schenker an einen Mönch, mit förmlichem Eigentumsverzicht mittels Faden und Halm.
ÜBERTRAGUNG1 Das Stück ist nur in Ko2 überliefert.
Belegschreiben für die Übertragung2 Im römischen Recht bezeichnet die traditio die zumeist öffentlich vollzogene, formfreie Übergabe einer Sache durch den Eigentümer zum Übereignungszweck. Im frühen Mittelalter scheint sie konstitutiver Bestandteil der Eigentumsübertragung gewesen, jedoch häufig bei Kaufverträgen mit der Zahlung des Preises zusammengefallen und nicht mehr beurkundet worden zu sein. Vgl. dazu
Ein Mann namens Soundso kam hierhin zu jenen Besitzungen – oder den Landgütern Soundso und Soundso3 Die Form illas ist Plural; es ist nicht klar um wie viele Landgüter es geht.–, die derselbe vor diesem Tage durch sein Schenkungsschreiben an das Kloster Soundso, das zu Ehren der Heiligen Soundso und Soundso4 Die Form illorum ist Plural; es ist nicht klar um wie viele Heilige es geht. errichtet wurde, dem Herr Abt Soundso zusammen mit der Mönchsgemeinschaft vorsteht, zum heutigen Tage abgetreten und bestätigt hat. Der schon benannte Soundso [ ausgefallen]5 Der Infinitiv der Konstruktion mit videri ist offenbar ausgefallen. Aufgrund des Kontexts muss es sich um Verben der Übergabe, des Übertragens, des Zusicherns bzw. Bestätigens handeln.
In deren Gegenwart geschah es da und da13 Der Druck von