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Prekarie gegen jährliche Abgabe

Prekarie eines Mannes an den Abt eines Klosters über von ihm gegen eine jährliche Abgabe in Silber oder anderer Art zum Nießbrauch erhaltene Landgüter.

PREKARIE ÜBER EIGENTUM

An den ehrwürdigen Herrn Vater in Christo, den Herrn Abt Soundso des Klosters Soundso sowie die ganze Gemeinschaft der Mönche im Kloster Soundso, das im Gau Soundso zu Ehren der Heiligen Soundso und Soundso errichtet wurde, die Gott eben dort dienen, ich nämlich der Soundso.

Da es nicht unbekannt ist, sondern vielmehr unter vielen bekannt, dass ich Besitzungen von mir aus meinem eigenen rechtmäßigen Eigentum, die im Gau Soundso und Soundso, in den Gemarkungen und Grenzen von Soundso und Soundso liegen, [nämlich] die Landgüter und Orte, die Soundso und Soundso sowie Soundso und Soundso heißen, mit allen Erträgen und in ihrer vollen Ausdehnung, in aller Gänze sowie samt allem, was dazu gehört und mit den Gebäuden und allem oben dargelegten sowie den Sklaven und Sklavinnen, den Landpächter, den freigelassenen Männern und Frauen mit allem, deren Vermögen und den Einkünften durch sie, vom heutigen Tage an durch ein Schreiben von mir dem schon genannte Kloster zugesichert habe. Und Ihr habt alles oben Erwähnte und genau so viel, wie in demselben Schreiben verzeichnet ist, durch meine Übertragung für das schon genannte Kloster in Euer rechtmäßiges Vermögen und Eure Gewalt aufgenommen. Doch es war meine Bitte und mein Ersuchen, und Eure Gutwilligkeit gewährte es, dass ich dieselben Besitzungen, solange ich lebe, durch ein von Euch und eben jenem Eurem Kloster gewährten beneficium daselbst allein nach Art des Nießbrauchs haben und besitzen soll, dies freilich derart, dass ich nicht die Macht haben soll, irgendjemandem etwas zu übertragen, um etwas davon zu verringern, zu entfernen oder zu entfremden.

Denn falls es jemanden geben solltewas fern seisei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand, der sich bei irgendeiner Feindseligkeit oder eine Schädigung oder Bosheit, die zutage treten mögen, entweder erhoben hat oder solches beabsichtigte, muss er zunächst einmal diese Besitzungen herausgeben und Euer Kloster soll sie zur Gänze zurückbekommen und darüber hinaus weitere soundsoviele weitere Besitzungen an dasselbe Kloster übertragen und erstatten. Auch habt Ihr beschlossen, dass ich jedes Jahr für dieselben Besitzungen zum Fest des heiligen Soundso Silberoder sonst etwas Beliebigesbezahlen muss. Und für den Fall, dass ich bei dieser Zahlung zu diesem Termin nachlässig sein sollte, gelobe ich folgendes: Dass ich [nämlich] dasselbe in doppelter Höhe bezahle. Und da ich all dies oben erwähnte unversehrt bewahren werde, sollt weder Ihr noch Eure Untergebenen oder Eure Nachfolger es wagen, an denselben Besitzungen irgendeine Schädigung oder eine Feindseligkeit zu unternehmen, falls der Herr geruht, mir meine Lebensspanne zu verlängern. Nach meinem Hinscheiden aber sollt Ihr oder sollen Eure agentes oder soll Euer schon genanntes Kloster dieselben Besitzungen samt allem, was hinzugewonnen oder verbessert wurde, und allem oben dargelegten, mit aller Habe und allem Vermögen, allem Reichtum und allen Mitteln, ohne jedwede Aussicht auf eine Auflassung oder Abgabe für den Amtmann oder meine Erben, in Eure Herrschaft und Macht zurückrufen und zurücknehmen, so wie es das Schreiben an sie festhält, um für immer damit zu tun, was sie entscheiden mögen.