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Testament eines Mannes

Testament eines Mannes, gemäß Gesetz in die gesta municipalia inseriert, aufbewahrt in den Archiven einer Kirche, mittels welchem festgelegt wird, dass (1) einer bestimmten Kirche bestimmte Güter vermacht werden, (2) bestimmten Freigelassenen bestimmte Güter vermacht werden, die nach deren Tod an dieselbe Kirche fallen sollen, deren Schutz sie unterstehen, (3) alle auf den vermachten Gütern lebenden Freigelassenen weder den Schutz dieser Kirche verlassen können, noch ihnen vom Testator übertragene Güter weggeben dürfen, (4) einem bestimmten Kloster weitere bestimmte Güter und mobilia vermacht werden, (5) bestimmte Güter dem den Erben zukommenden falcidischen Pflichtteil ausmachen, (6) alle weiteren, im Testament nicht aufgeführten Güter an eine bestimmte Kirche fallen sollen.

ZUR AUSFERTIGUNG EINES TESTAMENTS:

Unter der ewigen Herrschaft unseres Herrn Jesus Christus, im Soundsovielten Jahr Königs Soundso, am 15. Tag vor den Kalenden des Soundso, am Feiertag Soundso, in der soundsovielten Indiktion.

Ich der Soundso, Sohn des Soundso, habe, weil ich den Verfall der menschlichen Gebrechlichkeit fürchte, mit gesundem Geist und besonnenem Sinn mein Testament gemacht, welches ich dem Soundso zur Niederschrift anvertraut habe, damit es, ganz gleich auf welche Weise der gesetzmäßige Tag nach meinem Tod gekommen sein wird, nachdem man die Siegel geprüft und die Schnur zerschnitten hat, wie die Bestimmung des Gesetzes es verlangt, vom vir illuster Soundso, den ich in dieser Niederschrift unseres Testamentes als Vermächtnisinhaber eingesetzt habe, durch seine Ausführung bei den gesta municipalia des Gemeinwesens in den Rechtstiteln von denselben gesichert werde; und ich habe entschieden, dass es in den Archiven der Kirche des heiligen Soundso verwahrt werden soll; ich habe nämlich dafür gesorgt, dass all das aus meiner eigenen Habe, von dem ich entschieden habe, dass es irgendjemand gehören soll, einzeln in dieses mein Testament eingetragen werde. Für alles Übrige aber, welcher Art oder was auch immer es sei, sollen die Schreiben oder Testamente sowie Schriftstücke in meinem Namen, die von meiner Hand bekräftigt wurden, [und] die irgendjemand [einmal] vorlegen wird und die vor diesem Testament abgefasst wurden, die ich hier nicht wiederholt habe, dauerhaft ungültig sein, ausgenommen jene über die Freilassungen, die ich für mein Seelenheil veranlasst habe oder in Zukunft veranlassen will. Und was ich jedem einzelnen durch dieses Testament vermacht haben oder zu vermachen befohlen haben werde, das vertraue ich Dir, oh Allmächtiger Gott, als Zeuge an, damit es geschehe, vollbracht, geleistet und erfüllt werde. Darum gab ich, weil es allgemein bekannt ist, dass ichso beschied es Gottden Stätten der Heiligen, des Soundso und des Soundso, damit sie etwas haben, aus meiner eigenen Habe etwas dauerhaft zum Besitz übertragen habe, auch an die Kirche Soundso Besitzteile von mir und die im folgenden genannten Orte, das sind Soundso und Soundso. Alles, was ich an den oben aufgezählten Orten habe, soll den oben aufgezählten Kirchen vollständig und zur Gänze zum Wachstum gereichen.

Jene Abtretungen aber, die haben wir an unsere Freigelassenen Soundso und Soundso zur Bekräftigung ihrer Freilassung getätigt: Es sind Soundso und Soundso; wir haben dieselben einmal für unser Seelenheil als Freie entlassen, sodass sie diese, solange sie leben, halten mögen und sie nach ihrem Hinscheiden samt allem, was dazugelegt wurde, an die schongenannte Kirche des heiligen Soundso, wo wir ihnen Schutz und Schirm bestimmt haben, zurückgeben müssen. Wir wollen nämlich, dass die Freien, die wir [zu Freien] gemacht haben und künftig noch machen werden, wie viele auch immer an denselben Orten leben, die wir an die heilige Kirche Soundso übertragen haben, nachdem man ihre Freiheit geprüft hat, als Freie auf denselben Ländereien leben sollen. Und sie sollen nicht die Macht haben irgendwo anders zu leben, sondern sie müssen von denselben heiligen Stätten abhängig sein und keiner von denselben soll unseren Erben irgendwie den Dienst der Liten leisten. Und bezüglich dessen, was wir irgendeinem von ihnen durch Urkunden gegeben haben, sollen sie keinesfalls die Erlaubnis haben, es irgendwo anders hin zu verkaufen oder es zu entfremden.

In gleicher Weise haben wir an das Kloster Soundso, dem Abt Soundso vorsteht, die Landgüter Soundso und Soundso geschenkt und wir wollen, dass die Schenkung von Dauer sei, samt allem, was dazu gehört und davon abhängt, wieviel auch immer wir eben dort halten und besitzen, uns aus irgendeiner Erwerbung zukommt oder uns rechtmäßiger Weise zukommen muss. Vollständig und zur Gänze übergeben wir es samt allem oben dargelegten vom heutigen Tage zu Ehren des Heiligen Soundso und an Abt Soundso zum Besitz; samt Häusern, Gebäuden, Unfreien, Landpächtern, Freigelassenen, sowohl den dort geborenen als auch denen, die von anderswoher übertragen wurden und dort leben, den Weinbergen, Wäldern, Feldern, bestellten und unbestellten Ländereien, Wiesen, Weiden, den stehenden und fließenden Gewässern samt den Ab- und Zuflüssen, jeder Art von Nutzvieh, sowohl Groß- als auch Kleinvieh, der beweglichen und der unbeweglichen Habe, allem forderungsfreien Besitz, sowohl dem Gold als auch dem Silber und sonstigen Geschmeiden, sowohl dem Kirchengerät als auch den Urkunden, den Büchern und Kirchengewändern und allen Hilfsmitteln, die mir dort zu Lebzeiten gehören und man mir wieder zurückgibt, und allem, was auch immer ich nennen oder aufzählen kann. Vollständig und zur Gänze soll dies dem schon genannten Kloster des heiligen Soundso zum Wachstum gereichen, nachdem man jene Urkunde geprüft hat, die ich schon früher für das schon genannte Kloster ausgefertigt habe.

Über all dies hinaus haben wir unseren Erben als falcidisches Pflichtteil die Landgüter Soundso und Soundso vorbehalten, dies freilich unter der Bedingung, dass sie sich bemühen müssen, das von mir Erreichte in jeder Hinsicht zu bewahren und zu verteidigen. Denn, falls sie es vernachlässigen sollten, dies zu tun, sollen sie alles, was wir ihnen zukommen ließen, verlieren und von der Gesamtheit meines Vermögens ganz und gar ausgeschlossen werden. Und falls ich irgendetwas gekauft haben werde oder mir irgendetwas von meinen Eltern zugefallen sein wird oder ich irgendetwas erworben haben werde oder irgendetwas durch irgendeinen Kunstgriff an uns gelangt sein wird, was wir in eben diesem Testament oben nicht erwähnt haben, soll es nach unseren Hinscheiden das Haus des heiligen Soundso durch seine Leiter zum dauerhaften Besitz erhalten. Durch das vorliegende Testament setzte ich die Kirche des heiligen Soundso zu meinem Erben ein. Und alles, was auch immer ich jedem einzelnen zukommen ließ, vertraue ich deiner Treue an, weil ich lieber möchte, dass Du das hast, was ich Dir zukommen ließ, als dass ich es habe, lieber Du als meine übrigen Erben und Nacherben.

Falls aber irgendjemand, was künftigglaube ich nichtgeschehen wird, sei es einer meiner Erben oder Nacherben oder irgendein Gegner, es wagen sollte, dieses mein vorliegendes Testament zu brechen, oder sich herausnimmt, es auf die Probe zu stellen, soll er zunächst solange, bis er sich durch wahre Besserung auf den rechten Weg bringt, Gott und den Heiligen als Widersacher gelten und von den Schwellen der Kirchen ausgestoßen werden und darüber hinaus muss er demjenigen, den er misshandelt hat, zusammen mit dem beteiligten fiscus soundsoviele Pfund Gold bezahlen, er wird gezwungen sein zu zahlen, und weiterhin soll das vorliegende Schriftstück festen Bestand haben, welches ich mit meiner eigenen Hand unterfertigt und mit den Zeichen und Bestätigungen von Männern guten Leumunds zu bekräftigen beschlossen habe.

Samt hinzugefügter eidlicher Zusicherung.

Geschehen am Ort Soundso