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Hochzeitsgabe verschiedener Güter

Hochzeitsgabe verschiedener Güter durch einen Mann an seine Braut, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (boni homines).

SCHENKUNG, DIE ZUGUNSTEN DER BRAUT GETÄTIGT WURDE

Gesetz und Gewohnheit verlangen, dass man das, was auch immer zwischen Bräutigam und Braut wegen der künftigen Hochzeit festgelegt und geschenkt wurde, sei es mit Zustimmung der Eltern oder seiner Zustimmung, so die Dinge aus seinem rechtmäßigen Vermögen stammen, mit der Förmlichkeit von Schriftstücken bekräftigt.

Daher ich, in Gottes Namen der Soundso:

Da es bei vielen allgemeine Bekanntheit genießt, dass ich mich mit Dir, oh Soundso, mit Zustimmung unserer Eltern und Freunde nach Deinem freien Willen verlobt habe, gefiel es mir, dass ich Dir vor unserem Hochzeitstag mit dem Rechtstitel eines Hochzeitsgabendokuments etwas von meiner Habe zusichern sollte. Dies tat ich so auch. Ich schenke Dir alsound ich möchte, dass es geschenkt bleibteinen Ort, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der Soundso heißt und im Gau Soundso liegt, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und der unbeweglichen Habe, mit allem oben Dargelegten und dem, was dazugehört, sowohl das, was aus Eigengut stammt, als auch das, was aus Gekauftem oder sonst einer Erwerbung stammt, vollständig und zur Gänze, gerade so, wie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt von mir besessen wird, und [außerdem] für Geschmeide soundsoviel Gold [und] soundsoviel Silber und Kleidung. Dies alles, was oben schon genannt wurde, werde ich Dir zu unserem Hochzeitstag mit diesem Rechtstitel eines Hochzeitsgabendokuments erfüllen und übergeben, auf dass Du es, solange Du am Leben sein wirst, nach der Ordnung des Gesetzes hältst und besitzt und unseren Söhnen und Töchtern, die von uns gezeugt werden mögen, hinterlässt.

Falls es aber jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder sonst irgendjemand, der es wagt, gegen diese Schenkung irgendetwas zu unternehmen oder Schliche zu betreiben, soll er das, was er fordert, nicht erreichen und darüber hinaus muss er demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, 100 solidi bezahlen; und diese Schenkung, die von meinen Händen und Händen von Männern guten Leumunds bekräftigt wurde, soll samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung festen Bestand haben.