Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg
Schenkung eines Landguts an die Kirche des heiligen Martin mit Rückleihe

Schenkung eines Landguts durch eine Person an die Kirche des heiligen Martin unter der Bedingung der sofortigen Rückleihe desselben als beneficium bis zum Lebensende des Schenkers, mit verschiedenen Arengen.

SCHENKUNG FÜR EINE KIRCHE

In zunehmenden Unglücken offenbaren sich sichere Zeichen für das herannahende Ende der Welt. Daher [schenke] ich, in Gottes Namen der Soundso, der ich die Last meiner Sünden bedenke und mich der Güte Gottes entsinne, die da sagtGebt Almosen und alle Dinge sind für euch rein...

DESGLEICHEN AUF ANDERE ART

Wenn wir irgendetwas von unserer Habe an Stätten der Heiligen und zur Versorgung der Armen übertragen, werden wir darauf vertrauen, dass es sich für uns zweifellos mit ewiger Seligkeit auszahlt.

Im Vertrauen auf die wahrlich große Barmherzigkeit und die Gnade des Herrn [schenke] ich nämlich mit diesem Schenkungsschreibenund ich möchte, dass diese Schenkung von Dauer seian die Kirche des heiligen Martin, wo derselbe in seinem heiligen Leib ruht, sowie der ganzen Gemeinschaft, die dort versammelt ist und der der vir venerabilis Soundso als Abt vorsteht, aus meinem eigenen rechtmäßigen Vermögen ein Landgut namens Soundso, das im Gau Soundso, in der Gemarkung Soundso liegt, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und unbeweglichen Habe [und] mit allem was dazu gehört und davon abhängt. Genau so wie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt von mir besessen wird, überantworte und übertrage ich es vollständig und zur Gänze aus meinem rechtmäßigen Vermögen in Euer rechtmäßiges Eigentum und das des heiligen Martin. Dies freilich unter der Bedingung, dass ich, solange ich am Leben sein werde, die vorgenannte Habe ohne jedwedes Vorrecht oder irgendeine Einbuße zum Gebrauch als beneficium halten und beanspruchen darf. Und nach meinem Hinscheiden sollen die Leiter derselben Kirche oder ihre agentes allesdas gebe Christus –, was auf dem schon genannten Landgut und innerhalb seiner Gemarkung hinzugefügt, herbeigeschafft, aufgewertet und erworben worden sein wird und was mein Tod daselbst hinterlassen haben wird, zusammen mit dem oben dargelegten ohne Aussicht auf eine Abgabe für irgendwen oder einer Zuweisung an die Amtleute, als unser Almosen und zur Versorgung der Mönche, die daselbst leben, in ihre Gewalt und Herrschaft zurücknehmen, gerade so, als ob man es ihnen zum heutigen Tage ohne Gebrauchsrecht durch uns zum Besitz überantwortet hätte, so dass sie in Belangen die uneingeschränkte und allerbeständigste Gewalt für alles haben, was auch immer sie zum Nutzen des Klosters zu tun beschließen.

Und falls es sonst irgendjemand außer diesem hier geben sollte, der künftig eine andere Urkunde vorzeigen wird, sei es eine frühere oder eine spätere, die wir nicht ausgestellt oder auszustellen befohlen haben, soll sie keine Wirkung erlangen, sondern null und nichtig sein. Den Urheber des Verbrechens und Fälscher soll die richterliche Gewalt verurteilen. Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder irgendjemand, der es wagt gegen diese Schenkung irgendetwas vorzubringen oder irgendwelche Schliche zu betreiben, soll er das, was er fordert, nicht erreichen und muss demjenigen, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, 500 solidi bezahlen; und diese Schenkung hier soll mit einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung unvermindert fortbestehen.