Tausch von Grundeigentum zwischen einem
TAUSCHURKUNDE1 Commutatio diente im frühen Mittelalter neben concambium und permutatio als eine der Bezeichnungen für die vielfältigen Formen von Tauschvorgängen, deren gemeinsames Element die Gegenseitigkeit des Vorganges war. Vgl. dazu I. Rosé, Commutatio.
Unter denen ungeschmälerte Liebe herrscht, gewährt man sich gegenseitig angemessene Wohltaten.
Daher wurde zwischen dem vir illuster Soundso und dem Soundso für gut befunden und vereinbart2 Die Junktur placuit atque convenit findet sich bereits in der frühesten Fassung des Pactus legis salicae und könnte auf Vorbilder im römischen Recht (vgl. Ulpian,
Und es gefiel uns5 Das Dokument wechselt ab hier von der dritten in die erste Person; die beiden beteiligten Parteien handeln nun aktiv, nachdem der Hergang zuvor neutral berichtet wurde. gegenseitig einzufügen, dass, falls es einer von uns [oder] unseren Erben und Nachfolgern sein sollte, der versuchen mag, dies umzuändern oder zu brechen, er die Besitzung, die er erhalten hat, aufgeben muss und darüber hinaus derjenige demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviele solidi bezahlen muss, und dessen Rückforderung soll keinerlei Wirkung entfalten. Und diese mit gleichem Wortlaut6 Die Ausfertigung jeweils eines Exemplars derselben Urkunde für jede der am Vorgang beteiligten Parteien findet sich bereits in römischer Zeit. Sie wurde vor allem dann vorgenommen, wenn in der entsprechenden Urkunde Rechtstitel an mehrere Parteien verliehen wurden. Derartige Mehrfachausfertigungen sind in fränkischer Zeit vor allem für Tauschgeschäfte und Prekarien überliefert. Vgl. dazu