Tausch von Grundeigentum zwischen einem
TAUSCHURKUNDE1 Commutatio diente im frühen Mittelalter neben concambium und permutatio als eine der Bezeichnungen für die vielfältigen Formen von Tauschvorgängen, deren gemeinsames Element die Gegenseitigkeit des Vorganges war. Vgl. dazu I. Rosé, Commutatio.
Unter denen ungeschmälerte Liebe herrscht, gewährt man sich gegenseitig angemessene Wohltaten.
Daher wurde zwischen dem vir illuster Soundso und dem Soundso für gut befunden und vereinbart2 Die Junktur placuit atque convenit findet sich bereits in der frühesten Fassung des Pactus legis salicae und könnte auf Vorbilder im römischen Recht (vgl. Ulpian,


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