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Übertragung eines Landguts

Übertragung eines Landguts durch eine Person an ihren Getreuen, bestätigt durch Männer guten Leumunds (boni homines).

ABTRETUNG

Die Gesetzgeber haben bekräftigt, dass ein jeder, der irgendjemand anderem irgendetwas überlassen haben mag, öffentlich kundtue, dass er eine bedeutende Sache abgetreten hat und sie überlassen wurde, und dass allein dessen Wille, sei er entweder schriftlich oder durch Zeugen belegt, für alle Beständigkeit genüge.

Daher ich in Gottes Namen der Soundso an Dich, unseren getreuen Soundso.

Ich trete Dir zum heutigen Tage etwas ab und wünsche, dass die Abtretung auf Dauer sei. Es handelt sich um ein Soundso genanntes Landgut aus unserem rechtmäßigen Vermögen, das im Gau Soundso in der Gemarkung Soundso liegt, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und unbeweglichen Habe; mit allem, was dazugehört und davon abhängt; samt allem oben Genannten sowie um alles, was ich am schon genannten Ort zum heutigen Tage halte und besitze, auf dass Du aus eigenem Recht in allen Belangen die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht zu dem habest, was auch immer Du künftig damit tun willst, denn ich möchte lieber, dass Du es hast, als dass ich es habe; lieber Du als meine übrigen Erben.

Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand, der es wagt, gegen diese Abtretung irgendetwas vorzubringen oder irgendwelche Schliche zu betreiben, soll er das, was er fordert, nicht erreichen und muss demjenigen, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviele solidi bezahlen; und diese meine und von den Händen Männer guten Leumunds bekräftigte Abtretung soll samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung fortwährend unerschüttert Bestand haben.