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Königliche Zollbefreiung für eine Kirche

Königliche Zollbefreiung für einen Bischof und seine Kirche, ausgestellt auf Bitten desselben Bischofs und gerichtet an alle öffentlichen Amtsträger.

PRIVILEG FÜR JEGLICHES GESCHÄFT

Soundso, König der Franken, an die viri illustres, die patricii, die Grafen, die Zolleintreiber und alle, die mit der öffentlichen Fürsorge befasst sind.

Wenn wir nicht davon ablassen, angemessene Wohltaten an die Stätten der Heiligen [und] der Kirchen zu geben sowie sie den Priestern zu gewähren, vertrauen wir darauf, dass uns dies ohne Zweifel in ewiger Seligkeit vergolten werden wird.

Daher soll Eure Hoheit und Nützlichkeit erfahren, dass wir auf Bitten hin dem vir apostolicus Soundso, dem Bischof der Stadt Soundso, um des Namens des Herrn willen, weil wir uns durch seine Verdienste dazu genötigt sehen, folgende Wohltat gewährt haben: Wisset, dass weder er noch seine Boten, wo auch immer seine Boten innerhalb unseres Reiches Handel treiben, oder für sonstige Erfordernisse hin und her fahren, irgendeinen Zoll oder sonst irgendeine Abgabe an unseren fiscus bezahlen müssen. Deshalb bestimmen wir durch die vorliegende Verordnung, von der wir wollen, dass sie dauerhaft bestehen bleiben soll, dass es [für sie] in irgendwelchen Städten oder in den Gauen, oder wo auch immer man in unserem Reiche Zölle erheben mag, keinerlei Zoll geben soll. Weder Ihr noch Eure Untergebenen oder Nachfolger sollt auf den Transport per Schiff oder per Fuhrwerk, irgendeinen Wagenzoll, Brückenzoll, Straßenzoll, Marktzoll, oder Rasenzoll, oder für die Fracht der Lasttiere oder für das, was deren Leute auf dem Rücken tragen, sonst irgendeine Abgabe, die sich unser fiscus davon erhoffen könnte einziehen oder erheben. Denn insgesamt und für alle sollen derselbe Bischof und seine Nachfolger oder die erwähnte Kirche des heiligen Soundso dies um des Namens des Herrn willen zugestanden bekommen und es soll für die Lichter desselben heiligen Ortes dienlich sein.

Wir haben entschieden, diese Urkunde aber, die für alle Zeiten wirksam sein soll, unten mit eigener Hand zu bekräftigen.