Unterstellung eines Waisenkinds unter die Vormundschaft seines Onkels auf Weisung eines
SCHREIBEN, WIE MAN MÜNDEL AUFNIMMT
Das römische Gesetz legt verbindlich fest, dass man diejenigen, die keine Vormünder für Kleinkinder sein wollen, falls möglicherweise bei diesen [nur] ein klägliches Erbe geboten wird, als Fremde betrachte.1 Es handelt sich um einen verkürzten und sinnentstellenden Auszug aus
Aus diesem Grund ich, in Gottes Namen der Soundso, Amtmann2 Der Verweis auf den iudex als ausführendes Organ findet sich auch in
Da es allen allgemein bekannt ist, dass die Eltern dieses anwesenden Waisenkinds namens Soundso von diesem Licht geschieden sind und sie testamentarisch keinen Vormund bestimmten und es in keiner Weise für seine Bedürfnisse sorgen kann, beschlossen wir mit Zustimmung durch die Vornehmsten der Stadt, dass wir dieses [Waisenkind] zusammen mit all seinen Gütern, nachdem wir ein Verzeichnis der vorgefundenen Habe für es angefertigt hatten3 Dies folgt