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Vormundschaftsurkunde

Unterstellung eines Waisenkinds unter die Vormundschaft seines Onkels auf Weisung eines iudex provinciae unter Sicherung dessen Erbes, bezeugt durch Männer guten Leumunds (boni homines).

SCHREIBEN, WIE MAN MÜNDEL AUFNIMMT

Das römische Gesetz legt verbindlich fest, dass man diejenigen, die keine Vormünder für Kleinkinder sein wollen, falls möglicherweise bei diesen [nur] ein klägliches Erbe geboten wird, als Fremde betrachte.

Aus diesem Grund ich, in Gottes Namen der Soundso, Amtmann der Provinz Soundso.

Da es allen allgemein bekannt ist, dass die Eltern dieses anwesenden Waisenkinds namens Soundso von diesem Licht geschieden sind und sie testamentarisch keinen Vormund bestimmten und es in keiner Weise für seine Bedürfnisse sorgen kann, beschlossen wir mit Zustimmung durch die Vornehmsten der Stadt, dass wir dieses [Waisenkind] zusammen mit all seinen Gütern, nachdem wir ein Verzeichnis der vorgefundenen Habe für es angefertigt hatten, unter Vormundsverpflichtung seinem Onkel anvertrauen sollten. Dies taten wir so auch, freilich unter der Bedingung, dass bei keiner Gelegenheit das Erbe des vorgenannten Mündels, was auch immer es im Gau Soundso, auf den Soundso und Soundso genannten Landgütern hat, verringert werden darf, denn er muss dieselbe Habe und die Unfreien und all ihren Bestand sorgfältig bewirtschaften und dafür sorgen, dasselbe Mündel künftig zu ernähren und zu unterstützen. Und falls es, so Gott geneigt ist, die Volljährigkeit erreicht, soll man ihm gemäß gesetzlicher Ordnung alles mit bewahrter Unversehrtheit zurückgeben. Darum beschlossen wir, dass wir zwei mit gleichem Inhalt niedergeschriebene Schreiben niederschreiben und bekräftigen sollten. Dies taten wir so auch. Eines soll der schon genannte Onkel bei sich behalten, das andere aber soll ein Mann namens Soundso aus unserer Hand und der des schongenannten Mündels empfangen, damit [das Mündel] in der Zukunft mit Gottes Hilfe anhand dessen durch das Zeugnis der guten Männer, die unten eingetragen und festgehalten sind, all das Seine in aller Gänze einfordern kann.