Verkauf eines Landguts
An den Herrn [und] Bruder1 Vermutlich handelt es sich bei fratri um eine Anrede im christlichen Sinn. Soundso, Soundso. Obgleich ein Vertrag über Kauf und Verkauf allein aus der Bemessung des Preises und der Übertragung der Sache selbst bestehen mag, sei an dieser Stelle diesem hier die Anweisung für Urkunden und andere Dokumente dergestalt eingeschoben, dass die Redlichkeit der vollzogenen Sache und die Berücksichtigung des Rechts [gleichermaßen] bewiesen werden2 Diese Arenga folgt der im Breviar überlieferten Interpretatio von
Darum: Es ist bekannt, dass ich Euch von keiner Macht und keinem eingebildeten Recht gezwungen sondern Kraft eigenen Willens etwas verkaufte, und zwar habe ich [Euch] aus meinem Eigentum ein Landgut – oder eine Besitzung – verkauft, die im Gau Soundso, in der Gemarkung3 Bei der condita handelte es sich wohl um eine Untereinheit des pagus, ähnlich der vicaria, die neben dem territorialen Bezug auf Einwohner desselben rekurrieren konnte. Verweise auf die condita finden sich seit dem frühen 8. Jahrhundert vor allem im unteren Loiretal und der bretonischen Mark. Vgl. dazu
Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst und so weiter …
(b) DESGLEICHEN EIN VERKAUF UNTER IMMUNITÄT VON KIRCHE UND FISCUS7 In der nachfolgenden Formel
An meinen vorzüglichen Bruder […] und so weiter …
An meinen vorzüglichen Bruder […] Und falls es jemanden geben sollte …