(a) FÜR VERKÄUFE
An den Herrn [und] Bruder1 Vermutlich handelt es sich bei fratri um eine Anrede im christlichen Sinn. Soundso, Soundso. Obgleich ein Vertrag über Kauf und Verkauf allein aus der Bemessung des Preises und der Übertragung der Sache selbst bestehen mag, sei an dieser Stelle diesem hier die Anweisung für Urkunden und andere Dokumente dergestalt eingeschoben, dass die Redlichkeit der vollzogenen Sache und die Berücksichtigung des Rechts [gleichermaßen] bewiesen werden2 Diese Arenga folgt der im Breviar überlieferten Interpretatio von Pauli Sententiae II,18,10: In contractus emti et vendidi, qui bona fide ineuntur, venditionis instrumenta superflue requiruntur, si quocunque modo res vendita, dato et accepto pretio, qualibet probatione possit agnosci. Der Rekurs auf die Interpretatio, nach welcher Kaufurkunden eigentlich als überflüssig erscheinen, dient wohl ihrer Entkräftung, indem die Beweiskraft der Urkunde betont wird. Generell war die Ausstellung einer Urkunde bei einem Kauf auf Wunsch des Käufers möglich, aber nicht zwingend notwendig. Vgl. dazu Lex Ribuaria 62 (59),1; H. Siems, Handel und Wucher, S. 361-365. .
Darum: Es ist bekannt, dass ich Euch von keiner Macht und keinem eingebildeten Recht gezwungen sondern Kraft eigenen Willens etwas verkaufte, und zwar habe ich [Euch] aus meinem Eigentum ein Landgut – oder eine Besitzung – verkauft, die im Gau Soundso, in der Gemarkung3 Bei der condita handelte es sich wohl um eine Untereinheit des pagus, ähnlich der vicaria, die neben dem territorialen Bezug auf Einwohner desselben rekurrieren konnte. Verweise auf die condita finden sich seit dem frühen 8. Jahrhundert vor allem im unteren Loiretal und der bretonischen Mark. Vgl. dazu J.-P. Brunterc’h, Le duché du Maine, S. 83f.; J. F. Boyer, Pouvoirs et territoires, S. 370. Soundso und in der Gegend, die Soundso heißt, liegt, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern4 Der accola (acolabus ist eine Nebenform zu accolis) bezeichnet ursprünglich den „Anwohner“/„Nachbar“, abgeleitet aus accolere „in der Nähe wohnen“. Die Volksrechte (u. a. Lex Baioariorum I,13) setzen den accola dann mit dem colonus gleich. Spätestens in der Karolingerzeit bezeichnet accolae im übertragenen Sinn dann auch das Land, das von Pächtern bewirtschaftet wird (Annales Bertiniani a. 866)., Unfreien, Sklaven, Freigelassenen5 Freigelassene verblieben nach ihrer Freilassung zumeist in der Patronatsgewalt ihres Freilassers. Dessen Schutz war häufig mit der Verpflichtung zu exakt festgelegten Diensten und Abgaben verbunden. Im Laufe des Frühmittelalters wurde libertus zunehmend zu einem vererbbaren Stand, während sich zugleich die Beziehung zwischen Freigelassenem und Freilasser allmählich entpersonalisierte. Seit dem 8. Jahrhundert scheinen die Grenzen zwischen liberti und servi, aber auch zwischen liberti und ingenui durch die Fixierung der Lasten zunehmend verschwommen zu sein. Vgl. dazu J.-P. Devroey, Puissants, S. 270; A. Rio, Slavery, S. 75-79; H. Grieser, Sklaverei, S. 150-153; S. Esders, Formierung, S. 23 und 30-33; H.-W. Goetz, Serfdom, S. 34; W. Rösener, Vom Sklaven zum Bauern, S. 85-87., Weinbergen, Wäldern, Wiesen, bewirtschafteten und unbewirtschafteten Feldern, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und unbeweglichen Habe. Genau so, wie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt von mir besessen wird, überantworte ich es vollständig und zur Gänze mit allem, was davon abhängt, und allem oben dargelegten aus meinem rechtmäßigen Vermögen in Eure Macht und Herrschaft. Dafür erhielt ich von Dir in Anwesenheit jener, die unten festgehalten sind, einen Preis, der mir sehr genehm war, im Wert von soundsovielen solidi, auf dass Du vom heutigen Tage an die uneingeschränkte Macht dazu hast, was auch immer Du künftig tun willst6 Diese Passage umfasst mit der Verschaffung der Kaufsache und der Feststellung der Zahlung des vereinbarten Preises den Kern des Geschäftes. Stellten im klassischen römischen Recht Kauf, Zahlung und Übertragung (in Form eines gesonderten Verfügungsgeschäftes namens traditio, mancipatio oder in iure cessio) separate Rechtsvorgänge dar, so fielen diese bereits in der Spätantike teilweise zu einem Simultanakt zusammen. Die Wendung quod mihi conplacuit deutet dabei auf eine genaue Prüfung der als Preis übereigneten Wertgegenstände hin, bei denen es sich neben Münzen oder Edelmetall etwa auch um Naturalien oder andere Tauschgüter handeln konnte. Die Betonung der Zahlung des Kaufpreises vor Zeugen weist auf die im spätantiken römischen Recht angelegte Vorstellung hin, dass der Kauf (und die Übertragung des Eigentums) erst mit dessen Zahlung vollzogen wurde. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 208f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht I, S. 455-457; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 385f.; H. Siems, Handel und Wucher, S. 232f. und 376-398.. Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst und so weiter …
(b) DESGLEICHEN EIN VERKAUF UNTER IMMUNITÄT VON KIRCHE UND FISCUS7 Das Prinzip der Immunität wurde bereits im spätantiken Recht etabliert. Immunitas bezeichnete in dieser Zeit ein vom Kaiser gewährtes Privileg, mit welchem bestimmte, sehr begrenzte fiskalische Exemptionen, in der Regel auf Arbeitsdienste und außergewöhnliche Belastungen, gewährt wurden. Vgl. dazu E. Magnou-Nortier, Étude, S. 468f. Im weiteren Text der aus der Sammlung von Tours übernommenen Formel ist von Immunität nicht die Rede. Offenbar wurde der Passus infra terminum terre sancti illius als Verweis auf den Immunitätsbezirk aufgefasst. Das Kloster Flavigny genoss seit der Gründung Exemtion von der bischöflichen Gewalt (siehe Chart. Flav. 57 und 58 sowie Flavigny Pa+Ko 2, Flavigny Pa+Ko 6 und Flavigny Pa+Ko 7. Die erste belegte Zollbefreiung für das Kloster ist D KdGr 96 (775 Mai 3), doch könnte die davon unabhängige Flavigny Pa+Ko 8 darauf hindeuten, dass das Kloster bereits zuvor ein derartiges Privileg genossen hatte. Volle Immunität erhielt das Kloster erst mit D KdK 117 (849 Juni 25; vgl. dazu allerdings zusammenfassend die Vorbemerkungen zu D LdF 99).
An meinen vorzüglichen Bruder Soundso, ich, der Soundso.
Es ist bekannt, dass ich Dir etwas verkauft habe, und zwar habe ich Dir aus meinem rechtmäßigen Vermögen auf dem Gebiet des heiligen Soundso am Soundso genannten Ort ein Feld – oder einen Weinberg – verkauft, der soundsoviele Halbjoch hat. Er liegt jedenfalls auf der einen Längs- und Querseite am Land des Soundso, auf der anderen Quer- und Längsseite aber am Land des Soundso. Dafür erhielt ich von Dir einen Preis, der mir sehr genehm war, im Wert von soundsovielen solidi, und so hast Du vom heutigen Tage an die uneingeschränkte Macht dazu, was auch immer Du bezüglich der vorgenannten Besitzung tun willst, vorbehaltlich des Rechts desselben Heiligen. Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder und so weiter …
(c) FÜR EINEN SKLAVEN
An meinen vorzüglichen Bruder Soundso, ich, der Soundso.
Es ist bekannt, dass ich Dir etwas verkauft habe, und zwar habe ich Dir aus meinem rechtmäßigen Vermögen einen Sklaven namens Soundso verkauft, der weder ein Dieb ist, noch ein Entlaufener oder gar Fallsüchtiger, sondern gesund am Geist und am ganzen Körper. Dafür erhielt ich von Dir einen Preis, der mir sehr genehm war, im Wert von soundsovielen solidi, und so hast Du vom heutigen Tage an die uneingeschränkte Macht dazu hast, was auch immer Du bezüglich des vorgenannten Sklaven tun willst. Und falls es jemanden geben sollte …