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Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten

Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit Grundeigentum aus dem jeweiligen Eigentum zum Nießbrauch beschenkt, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (boni homines).

DESGLEICHEN IN ANDERER WEISE

In Gottes Namen also ich, der Soundso:

Meine allersüßeste Gemahlin Soundso, ich schenke Dir durch dieses Übertragungsschreibenund ich möchte, dass es geschenkt bleibteinen Ort, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der Soundso heißt und im Gau Soundso liegt, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und der unbeweglichen Habe, mit allem, was davon abhängt und allem oben Dargelegten, was auch immer ich dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitze. Dies freilich zu der Bedingung, dass Du, so Du mich überleben solltest, diese Dinge ohne Rückforderung seitens meiner Erben nach Art des Nießbrauchs halten und besitzen darfst. Und nach Deinem Hinscheiden aber sollen sie samt aller hinzugewonnen Habe und dem oben Dargelegten an unsere rechtmäßigen Kinder, die von uns gezeugt wurden, zurückgehen.

In gleicher Weise ich, in Gottes Namen, die Soundso an meinen allersüßesten Gatten Soundso:

Es folgt der oben gesagte Text.

Und es gefiel uns gegenseitig hinzuzufügen, dass, falls es einen unserer Erben oder sonst irgendjemanden geben sollte, der es wagt, gegen diese beiden mit gleichem Inhalt ausgefertigten Übertragungen irgendetwas zu unternehmen oder ihnen zu widersprechen, er das, was er fordert, nicht erreichen soll, und er demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviele solidi bezahlen muss; und diese Übertragungen sollen samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung von unseren Händen und Händen von Männern guten Leumunds bekräftigt festen Bestand haben.