Mandat, mittels welchem eine Frau ihren Ehemann ermächtigt, ihre Rechtsangelegenheiten zu verfolgen, und ihn beauftragt, selbiges in die
VOLLMACHT1 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
Da es sowohl menschlicher Nützlichkeit entspringt als auch das römische Gesetz verlangt, dass jeder, der eine Angelegenheit seiner Gattin verfolgt, obgleich er der Ehemann sein mag, nichts tun soll außer dem, was ihm jene durch eine Vollmacht zur Ausführung anvertraut haben mag2
Da mich die Schlichtheit beherrscht, dass ich in keinster Weise in der Lage bin, meine Angelegenheiten und Rechtssachen zu betreiben, setze ich Dich für alle meinen Angelegenheiten und Rechtssachen als Herrn und Sachwalter und Vertreter ein3 Vgl. dazu