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II WENN SICH JEMAND IN ANWESENHEIT DES KÖNIGS WÜNSCHT, DASS ES FÜR EINE SACHE, DIE ER GEKAUFT HAT, GEWÄHREN FÜR DEN KÄUFERGÄBE, SAMT EINER HERRSCHAFTLICHEN VERORDNUNG INFOLGE DIESER ANGELEGENHEIT

[König Soundso an Graf Soundso]

Der Mann Soundso (A) – oder sein Bote anstelle seiner Personkam hierher an unseren Hof und legte der Milde unserer Herrschaft dar, dass ein Mann namens Soundso (B) demselben seinen Besitzteiloder sein Landgutnamens Soundso im Gau Soundso, alles, was er daselbst hielt, nachdem er sein Geld erhalten hatte, durch einen Verkaufstitel verkauft habe und er (A) es gegenwärtig besäße. Doch da auch derselbe Soundso (B) dabei anwesend war, wurde er von uns und unseren Großen befragt, ob er denselben Kauf, den derselbe Soundso (A) bezüglich der oben genannten Sache gerade zur Sprache gebracht hatte, gegenüber dessen Person (A) getätigtoder die erwähnte Sache verkaufthabe, und ob er (B), falls jenem (A) der Bedarf erwüchse, für denselben (A) Gewähre sein wollte. Er (B) musste sich zu dem vorliegenden Sachverhalt äußern, ob es derart wäre, wie es der erwähnte Soundso (A) in unserer Gegenwart versichert hat, dass er (B) sowohl denselben Verkauf getätigt als auch den Preis für die vorgenannte Sache, den dieser Verkauf beinhaltete, erhalten habe und in dieser Angelegenheit für eben jenen (A) jetzt Gewähre sei und ob er (B) es in Zukunft sei, falls jenem (A) Bedarf entstünde. Er (B) war es und wollte es sein.

Da es uns derart persönlich versichert wurde, bestimmen und befehlen wir daher durch die vorliegende Verordnung, dass der erwähnte Soundso (A) dasselbe Landgutoder denselben BesitzteilSoundso am schongenannten Ort zur Gänze, was auch immer man in demselben Verkauf liest, ohne Widerspruch oder Rückforderung des Soundso (B) oder seiner Erben in ungetrübtem Zustand besitzen soll, und was auch immer derselbe (A) oder seine Erben künftig zu tun entscheiden, sollen sie mit uneingeschränkter Verfügungsgewalt erreichen.