Königliche Bestätigung eines zwischen zwei Personen abgeschlossenen Verkaufes von Grundeigentum nach Zusicherung der Währschaftsübernahme durch den Verkäufer.
II1 Die Stücke der Gruppe 3 haben sich offenbar nach den Stücken der Gruppe 1 an das Marculfmaterial angelagert und werden von P12 nicht überliefert. Die Überlieferung scheint sich bereits zuvor getrennt zu haben. Bereits
[König Soundso an Graf Soundso]
Der Mann3 Ob und inwieweit sich aus der unterschiedlichen Benennung als vir und (h)omo möglicherweise Rangunterschied oder Titel (vir illuster) ableiten lassen, lässt sich ohne weiteren Kontext nicht ermitteln. Soundso (A) – oder sein Bote anstelle seiner Person – kam hierher an unseren Hof und legte der Milde unserer Herrschaft dar, dass ein Mann namens Soundso (B) demselben seinen Besitzteil – oder sein Landgut – namens Soundso im Gau Soundso, alles, was er daselbst hielt, nachdem er sein Geld erhalten hatte, durch einen Verkaufstitel4 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
Da es uns derart persönlich versichert wurde, bestimmen und befehlen wir daher durch die vorliegende Verordnung, dass der erwähnte Soundso (A) dasselbe Landgut – oder denselben Besitzteil – Soundso am schongenannten Ort zur Gänze, was auch immer man in demselben Verkauf liest, ohne Widerspruch oder Rückforderung des Soundso (B) oder seiner Erben in ungetrübtem Zustand besitzen soll, und was auch immer derselbe (A) oder seine Erben künftig zu tun entscheiden, sollen sie mit uneingeschränkter Verfügungsgewalt erreichen.