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VERTRAG ZWISCHEN VERWANDTEN

Im eifrigen Bemühen um Liebe und im Streben nach Zuneigung ziemt es sich unter Verwandten, dass man alles, was auch immer sie von ihrer Habe untereinander verteilen mögen, als geschriebenen Text festhalte, während zugleich auch das römische Gesetz festlegt, dass jeder, der als Volljähriger Vertrag und Vereinbarung schriftlich ausgefertigt hat und [dann] das, was festgelegt wurde, zu erfüllen versäumte oder es wagte, gegen diese vorzugehen, den soll man ehrlos nennen und man soll ihm nicht gestatten, dieselbe Angelegenheit zu betreiben, und man soll ihn zwingen, die festgelegte Strafe zu bezahlen.

Daher wurde zwischen dem Soundso und seinem Bruder Soundso für gut befunden und vereinbart, dass sie das väterliche und mütterliche Erbe miteinander teilen und untereinander aufteilen sollten. Dies taten sie so auch. Es erhielt also der Soundso als seinen Anteil die Soundso und Soundso genannten Landgüter, die im Gau Soundso liegen, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien und dem Übrigen, was folgt. In gleicher Weise erhielt der Soundso im Gegenzug zum Ausgleich für seinen Anteil die Soundso und Soundso genannten Landgüter, die im Gau Soundso liegen, samt Ländereien, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien und dem Übrigen, was folgt. Wisset nämlich dies, dass sie in einmütiger Übereinstimmung einen Teil für einen Teil gegeben und übereignet haben, auf dass jeder in allen Belangen die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht zu dem habe, was auch immer er mit dem, was er erhalten hat, tun will, ohne jedwede Rückforderung von uns.

Und falls es irgendwann einmal einer von uns oder von unseren Erben wagen sollte, gegen diese Schreiben hier zu handeln oder sie zu brechen, soll dessen Rückforderung keinerlei Wirkung entfalten und er muss darüber hinaus demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviele solidi bezahlen. Und Vertrag sowie Vereinbarung, die vorliegen, sollen samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung dauerhaft bestehen bleiben.