Teilungsvertrag zwischen zwei Brüdern über ihr elterliches Erbe.
VERTRAG1 Im römischen Recht diente pactum zur Bezeichnung formloser Vereinbarungen unterschiedlichsten Inhalts. Vgl.
Im eifrigen Bemühen um Liebe und im Streben nach Zuneigung ziemt es sich unter Verwandten2 Während propinquus in der Antike den Verwandten allgemein bezeichnete, verengte sich im frühen Mittelalter die Bedeutung zunehmend auf den Bluts- und Schwiegerverwandten bis zum dritten Grad. Vgl. dazu
Daher wurde zwischen dem Soundso und seinem Bruder Soundso für gut befunden und vereinbart6 Die Junktur placuit atque convenit findet sich bereits in der frühesten Fassung des Pactus legis salicae und könnte auf Vorbilder im römischen Recht (vgl. Ulpian,
Und falls es irgendwann einmal einer von uns oder von unseren Erben wagen sollte, gegen diese Schreiben13 Es scheint sich demnach um eine Doppelausfertigung gehandelt zu haben, bei der jeder der beiden ein Exemplar des vorliegenden Dokuments erhielt, auch wenn die übliche Sequenz duas ... unotenore conscriptas hier fehlt. Die Praxis ist bereits in römischer Zeit belegt. In fränkischer Zeit sind derartige Mehrfachausfertigungen vor allem für Tauschgeschäfte und Prekarien überliefert. Vgl. dazu