Schuldschein über ein Darlehen für welches der Schuldner dem Gläubiger bis zur Rückzahlung nach einer bestimmten Zahl von Jahren Grundeigentum mit seinen Erträgen als Pfand überlässt.
SCHULDSCHEIN1 Die cautio löste in der Spätantike die Stipulationsurkunde als Schuldschein ab. Sie enthielt zumeist Angaben über den Empfang eines Darlehens, die Gewährung eines Pfandes sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung nach einer bestimmten Frist nebst einer Strafklausel. Wurde das Darlehen zurückgezahlt, wurde die cautio zurückgegeben. Vgl. dazu
An meinen vorzüglichen Bruder2 Ob es sich bei fratri hier um den leiblichen Bruder oder eine Anrede im christlichen Sinn („Bruder in Christo“) handelt, geht aus dem Kontext nicht hervor. Soundso, ich, der Soundso.
Auf meine Bitte hin entschied Euer Wille, dass Ihr mir aus Euren Besitzungen Soundso und Soundso3 Die Form rebus vestris illis ist Plural; es ist nicht klar, um wie viele Besitzungen es genau geht. über soundsoviele Jahre hinweg ein beneficium gewähren solltet. Dies tatet Ihr so auch. Und zum Lohn für dieses beneficium verpfände ich Euch einen Ort, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der Soundso heißt und im Gau Soundso liegt, in all ihrer Gänze und ihrem Bestand4 Nach römischem Recht gewann der Pfandnehmer kein dominium, also kein Eigentum, am ihm überlassenen Pfand. Besitz und Nutzung des Pfandes (so etwa auch der Genuß von daraus erwachsenden Feldfrüchten) waren ihm nur gestattet, wenn ihm diese vertraglich eingeräumt wurden. Erst wenn es der Schuldner versäumte, das Darlehen zurückzuzahlen, konnte der Gläubiger nach mehrfacher Ankündigung das Pfand veräußern, um aus dem Erlös seine Ansprüche zu befriedigen. Vgl. dazu