Einsetzung einer Person, welche die Leitung einer Stadt inne hatte, als Bischof einer anderen Stadt durch den König.
[V]1 Die Stücke der Gruppe 3 haben sich offenbar nach den Stücken der Gruppe 1 an das Marculfmaterial angelagert und werden von P12 nicht überliefert. Die Überlieferung scheint sich bereits zuvor getrennt zu haben. Bereits
Da nach dem Apostelwort alle Macht vom Herrn emporgehoben wird3 Der Verfasser spielt hier auf Rm 13,1 an. Im Römerbrief heißt es: „Jede Seele soll höheren Gewalten unterworfen sein, denn es gibt keine Macht außer von Gott. Die aber, die es gibt, sind von Gott eingesetzt worden“ (omnis anima potestatibus sublimioribus subdita sit, non est enim potestas nisi a Deo; quae autem sunt, a Deo ordinatae sunt). und es insofern nach Gott zur königlichen Macht gehört, dass man alles Irdische lenken soll, gebührt es sich deshalb für uns in vernünftiger Überlegung zu erwägen, dass man bei den Stätten der Heiligen jene als Wächter einsetzt, von denen [man erkennt, dass sie würdig erscheinen, um dasselbe Amt zu führen.
Da es daher sowohl Eure Bitte als auch die der Kleriker4 Bei clerum handelt es sich um eine häufig anzutreffende Nebenform von clerorum. und der Einwohner] der Stadt Soundso war, dass Ihr, nachdem Ihr die Stadt Soundso hinter Euch gelassen habt, die Ihr zuvor geführt und gelenkt habt5 Unklar bleibt, in welcher Funktion der Adressat des Schreibens diese Stadt leitete. Die Besetzung von Bistümern mit Laien war in der Merowingerzeit, entgegen den kanonischen Regeln, gängige Praxis, so dass hier ein hoher weltlicher Amtsträger denkbar ist, der nun das Bischofsamt übernehmen sollte. Eine Weihe zum Priester fand in der Regel statt. Vgl. dazu