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Tours-Überarbeitung 2 (deu)

Hochzeitsgabe verschiedener Güter

Hochzeitsgabe verschiedener Güter durch einen Mann an seine Braut anlässlich ihrer am Folgetag bevorstehenden Hochzeit nach durch Verlobungsgabe (arrha) und Verlobungskuss geschlossener Verlobung, bekräftigt durch Männer guten Leumunds.

SCHENKUNG, DIE ZUGUNSTEN DER BRAUT GETÄTIGT WURDE

Die Gesetzgeber haben befohlen und alter Brauch lehrt, dass man der Gattin zuerst ein Unterpfand, später dann einen Verlobungskuss entsprechend der Verhältnisse der Personen solcherart zukommen lasse, wie es die Autorität im Codex Thedodosianus über Verlobungsgeschenke und Schenkungen vor der Hochzeit berichtet, so dass ein Mann dafür sorgen muss, alles, was er seiner Braut vor dem Tag der Hochzeit aus seiner eigenen Habe schenken oder übergeben möchte, in schriftlicher Form festzuhalten.

Daher also ich, in Gottes Namen der Soundso, Sohn des Soundso:

Da es bei vielen allgemeine Bekanntheit genießt, dass ich mich mit einer Frauoder einem Mädchenmit Namen Soundso, Soundsos Tochter, mit Zustimmung unserer Eltern und Freunde dem Gesetz entsprechend verloben will und mir wünsche, mich mit ihr, so wie es Sitte ist und alter Brauch war, mit Christi Gnade in rechtmäßiger Heirat und Ehe zu verbinden. Deshalb gefiel es mir und mein Wohlwollen entschied es aus Liebe und Zuneigung zu derselben Frau, dass ich ihr vor dem Tag unserer Hochzeit durch diesen Rechtstitel am heutigen Tage mit dem Verlobungskuss etwas aus meiner Habe schenken und geben sollte. Dies so zu tun, gefiel mir auch. Ich schenke Dir etwas, oh meine liebste Braut Soundso, und ich möchte, dass die Schenkung von Dauer sei; es handelt sich dabei um einen Ort namens Soundso, eine Besitzung aus meinem Eigentum, samt Häusern, Gebäuden, Ländereien, Weinbergen, Wiesen, Wäldern, Abgaben, abhängigen Ländereien, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen, stehenden und fließenden Gewässern, beweglicher und unbeweglicher Habe; das, was mir irgendwo entweder aus Eigengut oder aus einem Kauf oder aus sonst irgendeiner Erwerbung zukam, vollständig und zur Gänze, so wie es von mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt besessen wird, mit allem oben dargelegten bis hin zu den abhängigen Ländereien. Diese ganzen Dinge, die oben aufgezählt und schriftlich festgehalten sind, schenke ich Dir, oh meine schon genannte liebste Braut, durch diesen Verlobungskuss vom heutigen Tage an zur Gänze, um sie zu haben und zu besitzen, und [dies gilt] in gleicher Weise für meine Unfreien, so dass Du dies alles, solange Du lebst, nach gesetzlicher Ordnung halten und besitzen sollst und es unseren Söhnen und Töchtern, die von uns gezeugt worden sein werden, hinterlassen magst [oder]so ist das Gesetzirgendjemandem, falls es an denselben fehlen sollte.

Falls es aber jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand Fremdes oder irgendein Gegner, der es wagt, gegen diese Schenkung, die als Verlobungskuss von mir vollzogen wurde, vorzugehen oder irgendwelche Schliche zu betreiben, muss er demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, soundsoviel solidi bezahlen, darüber hinaus soll die Forderung in keinster Weise Bestand haben, aber diese vorliegende Schenkung hier, die von mir getätigt wurde und die von meiner Hand und den Händen guter Männer bekräftigt wurde, soll samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung für alle Zeiten unerschütterlich bestehen bleiben.