Schuldschein über ein Darlehen für welches der Schuldner dem Gläubiger Grundeigentum mit seinen Erträgen bis zur Rückzahlung für eine bestimmte Zahl von Jahren als Pfand überlässt; Bei Nichtrückzahlung verdoppeln sich die zu zahlende Summe und die Dauer der Pfandleistung.
[Titel verloren]1 Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung von
[...] solltet. Dies tatet Ihr so auch. Und zum Lohn für dieses beneficium verpfände ich Euch den Ort Soundso in einer Besitzung aus meinem Eigentum, der im Gau Soundso liegt, in aller Gänze und mit allem Bestand2 Nach römischem Recht gewann der Pfandnehmer kein dominium, also kein Eigentum, am ihm überlassenen Pfand. Besitz und Nutzung des Pfandes (so etwa auch der Genuß von daraus erwachsenden Feldfrüchten) waren ihm nur gestattet, wenn ihm diese vertraglich eingeräumt wurden. Erst wenn es der Schuldner versäumte, das Darlehen zurückzuzahlen, konnte der Gläubiger nach mehrfacher Ankündigung das Pfand veräußern, um aus dem Erlös seine Ansprüche zu befriedigen. Vgl. dazu
Und damit er festeren Bestand habe, habe ich diesen Schuldschein9 Die cautio löste in der Spätantike die Stipulationsurkunde als Schuldschein ab. Sie enthielt zumeist Angaben über den Empfang eines Darlehens, die Gewährung eines Pfandes sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung nach einer bestimmten Frist nebst einer Strafklausel. Wurde das Darlehen zurückgezahlt, wurde die cautio zurückgegeben. Vgl. dazu