Königliche Bestätigung der Eigentumsverhältnisse eines Getreuen nach Verlust der Rechtsdokumente durch Brandstiftung auf Vorlage eines Belegschreibens ausgefertigt von Männern guten Leumunds.
BESTÄTIGUNG DES KÖNIGS ODER IRGENDEINES FÜRSTEN FÜR EINEN, DER VON FEINDEN BERAUBT WURDE UND VOM FEUER EINEN BRANDSCHADEN ERLITT1 Teile der in dieser Formel beschriebenen Prozedur entsprechen dem Vorverfahren der Ausstellung eines Appennis, eines Dokumentes, welches nach dem Verlust der Rechtstitel das Eigentum einer Person bestätigt. So deutet diese Formel ein Vorverfahren vor boni homines an, in welchem der Verlust der Rechtstitel durch den Bittsteller festgestellt und sein Besitzstand schriftlich dokumentiert wurde (vgl. auch
Mit verdienter Gabe werden jene von königlicher Freigiebigkeit2 Das largitatem steht hier für ein largitate. Eine gewisse Austauschbarkeit der Graphien von Akkusativ und Ablativ ist typisch für die vorkarolingische fränkische Latinität und lässt sich auch in der Formelsammlung aus Tours gelegentlich noch beobachten. Möglicherweise wurde die abweichende Form hier aber sogar bewusst gewählt, um die largitas vom meritum munus zu unterscheiden. Ein Eintreten der Akkusativ- für die Ablativform finden wir in dieser Formel allerdings auch weiter unten bei incedium für incendio (quicquid […] incendium fuisset crematum). getröstet, die durch Feind und3 Der Partikel vel wird hier bewusst statt et oder aut gebraucht, um alle möglichen Kombinationen abzudecken. Der Betroffene kann potentiell sowohl durch Feinde oder Brand als auch durch Feinde und Feuer geschädigt worden sein. Feuer Schaden oder Gewalt erleiden mussten.
Daher legte unser Getreuer Soundso der Milde unserer Herrschaft dar, dass vor einigen Jahren unser Heer – oder das des Königs Soundso – oder durch die Nachlässigkeit eines Mannes namens Soundso – 4 Dem Benutzer der Sammlung werden hier verschiedene Auswahlmöglichkeiten geboten, wer Verantwortung für den entstandenen Schaden trägt. seine Häuser am Soundso genannten Ort und fast seine ganze Habe zusammen mit den Urkunden5 Die redundante Junktur instrumenta chartarum legt den Fokus auf die rechtkräftige Beurkundung der Besitzverhältnisse., sowohl jene für das, was er als königliches Geschenk empfangen hatte, als auch jene für das, was er von unterschiedlichen Seiten als Käufe6 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
Wir bestimmen und befehlen daher, dass alles, was der erwähnte Soundso sowohl an Ländereien, [als auch] an Häusern, Landpächtern, Unfreien, Freigelassenen14 Freigelassene verblieben nach ihrer Freilassung zumeist in der Patronatsgewalt ihres Freilassers. Dessen Schutz war häufig mit der Verpflichtung zu exakt festgelegten Diensten und Abgaben verbunden. Im Laufe des Frühmittelalters wurde libertus zunehmend zu einem vererbbaren Stand, während sich zugleich die Beziehung zwischen Freigelassenem und Freilasser allmählich entpersonalisierte. Seit dem 8. Jahrhundert scheinen die Grenzen zwischen liberti und servi, aber auch zwischen liberti und ingenui durch die Fixierung der Lasten zunehmend verschwommen zu sein. Vgl. dazu
Wir aber haben entschieden diese Urkunde unten von eigener Hand zu bekräftigen.