Protokoll über die Eintragung einer Schenkung in die
GESTA1 Ein sehr ähnliches Protokoll für die öffentliche Insinuation eines Dokuments in die gesta municipalia aus Flavigny (
Als in der Stadt Tours2 Tours (Frankreich, département Indre-et-Loire, chef-lieu). eine Zusammenkunft stattfand, sprach der vir venerabilis Soundso zum defensor3 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
„Ich bitte Dich, oh defensor5 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
Der vir venerabilis, defensor12 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
„Die öffentlichen Bücher sollen Dir offen stehen und der Schreiber Soundso soll diese Schenkung14 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu
Dieser nahm sie und verlas sie der Reihe nach. Der schon genannte Sachwalter sprach:
„Und weil Eurer Löblichkeit geruhte meine Bitten ordnungsgemäß zu erfüllen, bitte ich, dass man die öffentlichen Zeugnisse15 Die Handschriften der Tourssammlung überliefern momenta, was in Wa1 bereits direkt im Anschluss von der gleichen Hand durch ein überschriebenes nu richtigerweise zu monumenta (Zeugnisse) verbessert wurde. Die falsche Form wirkte bis weit in die Rezeption des Textes hinein; die aus Teilen von
Der vir venerabilis, defensor17 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
„Man soll Dir die gesta19 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. Vgl. dazu