ES BEGINNT DAS IUS LIBERORUM1 Mit dem ius liberorum („Recht der Kinder“) konnten kinderlose Paare sich gegenseitig als Erben einsetzen. Vgl. Codex Theodosianus VIII, 17, 2-3, S. 419 und Breviarium Alarici, Novellae Valentinianae III, 4, Interpretatio, S. 279; A. Arjava, Roman family law, S. 39f.. Übertitelt mit ius liberorum ist auch Formulae Visigothicae 24. Frühmittelalterliches Erbrecht sah eigentlich nicht die Eheleute, sondern deren Kinder oder, falls keine Nachkommen existierten, deren Verwandte als Erben vor. Vgl. dazu etwa Lex Salica 91-92, S. 162-164 oder Lex Ribuaria 50, S. 101. Sollte der Ehepartner Erbe sein, waren Vereinbarungen wie in dieser Formel notwendig (ähnliche Vereinbarungen finden sich etwa auch in Marculf I,12, Marculf II,7 und Marculf II,8 sowie Tours 17 und Tours 18). Vgl. dazu auch U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 50-53; H.-W. Goetz, Frauen im frühen Mittelalter, S. 208f.; E. Santinelli, Ni Morgengabe; A. Schmidt-Recla, Kalte oder warme Hand, S. 207-231, insb. S. 207-210 zu dieser Formel. Zum Eigentumsrecht von Frauen im frühen Mittelalter vgl. J. Nelson, The wary widow, S. 85-88.
[Ich] die allerliebste Soundso und mein mit aller Liebe zu liebender Gatte Soundso, [beide] mit gesundem Geist und besonnenem Sinn2 Die Formulierung nomene mente sanoque consilio geht auf die spätantike römische Testamentspraxis zurück und dient der Betonung des Vollbesitzes der geistigen Kräfte zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments, eine der Voraussetzungen für seine Gültigkeit. Vgl. U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 16 und 62-64.: Weil wir das menschliche Los der Gebrechlichkeit am Körper fürchten, soll uns der letzte Tag nicht unvorbereitet finden. Dies mögest Du, Gott, abwenden. Wir scheiden aus dem Leben3 Das „Licht“ wird hier metonymisch für Leben gebraucht. Die bereits in der antiken Literatur geläufige Gleichsetzung von Licht und Leben wurde durch die Lichtsymbolik des Christentums nochmals verstärkt (vgl. Io 8,12: Ego sum lux mundi, qui sequitur me, non ambulat in tenebris, sed habebit lumen vitae). [in] dieser Welt und müssen unsere Schuldigkeit4 Das vebitum ist eine (orthographische) Variante von debitum, K. Zeumer, Formulae, S. 18 hat entsprechend emendiert. an der Natur erfüllen, während wir miteinander keine Nachkommen haben. Und so haben wir in gemeinschaftlichem Ratschluss mit Gottes Zustimmung entschieden, unseren Willen mit einer Urkunde5 Offenbar handelt es sich bei cartole textum um einen erstarrten Ausdruck (vgl. libellum dote[m] Angers 34), der sich vielleicht aus der Genitivkonstruktion chartulae textum bzw. chartulae textus „Wortlaut der Urkunde“ gebildet hat. Die merkwürdige Junktur cartole textum steht indekliniert als stehender Ausdruck im Akkusativ (per cartole textum; contra hanc cartole textum), Abblativ (quas … cartole textum ad uos … conscriptas) und Nominativ (et hec cartole textum firmior obteniat effectum) Singular anstelle eines erwarteten chartula(m). In Angers 34 findet sich ebenfalls cartole, wo das Wort als Ablativ mit Genitivattribut (aemitto tibi in cartole libelli dotes casa[m]) ebenfalls anstelle von chartula gebraucht wird. aufzuzeichnen.
‚Daher6 Die Handschrift überliefert id Deo, was zu ideo zu verbessern war. K. Zeumer, Formulae, S. 18 liest direkt iddeo, die Handschrift hat aber das nomen sacrum (id d͞o)! ich, der erwähnte Soundso, falls Du, meine allerliebste Gattin Soundso, mich überleben solltest, wenn ich aus diesem Leben scheiden und ich die Schuldigkeit an der Natur erfüllen muss7 Subjekt ist auch im zweiten Satzteil noch ego, die oben schon verwendete Formulierung wurde beim Wiederaufgreifen nur halb an den neuen Satz angepasst. Beim dritten Gebrauch der Floskel weiter unten heißt es dann auch korrekt discessero debitumue naturis conpliuero. , dann [sollst] Du drei Anteile von der gesamten Menge8 Das corpus wird hier im abstrakten Sinn als „Masse“/„Bestand“ gebraucht. meines Vermögens9 Die römische Rechtspraxis (etwa Breviarium Alarici, Epitome Gaii 2,6 und 2,7; Pauli Sententiae 3,11) sah einen Pflichtteil von einem Viertel (quarta Falcidia) für die gesetzlichen Erben vor, der diesen auch bei abweichenden Regelungen von Todes wegen zustand. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 514f.; N. Tamassia, La falcidia. [haben], das mir im Gau Soundso und [im Gau] Soundso aus dem Eigengut meiner Eltern oder irgendwo sonst durch einen Vertrag rechtmäßig zufiel. Da10 Die Formel folgt hier mit si der üblichen Formulierung (vgl. Angers 1), die eigentlich die potentielle Möglichkeit wiedergibt. Aus dem Beginn geht jedoch hervor, dass das Paar keine Kinder hat, zudem legen die gewählten Formulierung ein hohes Lebensalter nahe. wir miteinander keine Sprösslinge gezeugt haben, überschreibe ich es Dir, damit Du fortan damit machen kannst, was auch immer du willst. Das heißt Du sollst [die Anteile] an den Häusern, Gebäuden, Unfreien11 Der Begriff mancipia bezeichnet die Gruppe der Unfreien als Abstraktum., Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Äckern, Landpächtern12 Der accola (acolabus = accolis) bezeichnet ursprünglich den „Anwohner“/„Nachbar“, abgeleitet aus accolere „in der Nähe wohnen“. Die Volksrechte setzen den accola dann mit dem colonus gleich. So heißt es beispielsweise in der Lex Baioariorum I,13 (De colonis vel servis) A tremisse unusquisque accola ad duo modia sationis excollegere seminare collegere et recondere debeant et vineas plantando cludere fodere propaginare precidere vindimiare. Spätestens in der Karolingerzeit bezeichnet accolae im übertragenen Sinn dann auch das Land, das von Pächtern bewirtschaftet wird (Annales Bertiniani a.866: de unoquoque manso ingenuili exiguntur sex denarii et de servili tres et de accola unus)., allen fließenden und stehenden Gewässern, den verbundenen und angefügten Ländereien und an der beweglichen Habe samt allem rechtmäßigen Vermögen in der Gesamtheit13 Eine durch Probleme bei der Aussprache bedingte Vertauschung von d und l (sodilitate = soliditate) lässt sich immer wieder am Übergang vom Latein zu den romanischen Sprachen beobachten; dazu P. Stotz, Handbuch III, VII, §294,5, S.340. der einzelnen Bestandteile, so als Ganzes in dein rechtmäßiges Vermögen aufnehmen und dauerhaft besitzen, wie14 Die Adverben tam und sicut werden hier als korrespondierende Vergleichspartikel genutzt. es von mir besessen wurde. Wenn Du also etwas davon auswählen willst, sollst Du die uneingeschränkte Freiheit haben, um dies zu tun, denn es ist besser, dass der Besitz Dir gehört statt meinen Erben15 Vgl. Breviarium Alarici, Pauli Sententiae II,24,6 Interpetatio (nam in donationibus, quae mortis causa fiunt, haec verborum solennitas custoditur: “Illum agrum aut illam domum te malo habere quam me, te quam heredes meos.”).. Jenen vierten Anteil aber hatte ich zurückbehalten, ich behalte ihn für Euch, für die rechtmäßigen Erben unter meinen Verwandten zurück, damit Ihr, Du meine Gattin Soundso und eben meine Erben, jene drei Teile und jenen vierten Teil in gleicher Weise bekommen und besitzen werdet16 Die römische Rechtspraxis sah einen Pflichtteil von einem Viertel (quarta Falcidia) für die gesetzlichen Erben vor, der diesen auch bei abweichenden Regelungen von Todes wegen zustand. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 514f.; N. Tamassia, La falcidia..‘
‚In gleicher Weise habe auch ich17 Die Dopplung von ego (ego illa … et ego) ist augenscheinlich ein Fehler. Vermutlich wurden auch für diesen Satz Versatzstücke (similiter ego illa und et ego … conscribere rogavi) neu kombiniert., die Soundso, gebeten unten etwas auf dieselbe Art aufzuschreiben, so wie man es oben aufgezeichnet vorfindet, entsprechend dem Vermächtnis18 Bei relegionis = relegiones handelt es sich offenbar um eine abweichende Ableitung aus relegare, die mit religio nichts zu tun hat. , das für Euch nach meinen Willen mithilfe dieser Urkunde19 Die vermutlich aus der Konstruktion chartulae textum gewonnene Junktur cartole textum wird wie chartula gebraucht. über die Besitzungen20 Aus tenere, die ten(e)ta sind demnach „alles was gehalten wird“, die „Besitzungen“. aufgeschrieben wurde. Daher: Falls Du, mein über alles geliebter Gatte Soundso, mich überleben solltest, wenn ich aus diesem Leben scheiden und ich die Schuldigkeit an der Natur erfüllen muss, dann [sollst] Du drei Teile von der gesamten Menge21 Das corpus wird hier im abstrakten Sinn als „Masse“/„Bestand“ gebraucht. meines Vermögens [haben]22 Lies tunc tu … [habeas]. Die römische Rechtspraxis sah einen Pflichtteil von einem Viertel (quarta Falcidia) für die gesetzlichen Erben vor, der diesen auch bei abweichenden Regelungen von Todes wegen zustand. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 514f.; N. Tamassia, La falcidia., das ich im Gau Soundso und [im Gau] Soundso aus dem Eigengut meiner Eltern besitze. Damit Du, da wir miteinander keine Sprösslinge gezeugt haben, mit den drei Teilen aus meinem Eigengut tun kannst, was auch immer Du tun willst, werden meine Erben für dieselben drei Teile etwas abgeben müssen. Du sollst [deinen Anteil] an den Häusern, Gebäuden, Unfreien23 Der Begriff mancipia bezeichnet die Gruppe der Unfreien als Abstraktum., Weinbergen, Wäldern, bebauten und unbebauten Äckern, Wiesen und Landpächtern24 Der accola (acolabus = accolis) bezeichnet ursprünglich den „Anwohner“/„Nachbar“, abgeleitet aus accolere „in der Nähe wohnen“. Die Volksrechte setzen den accola dann mit dem colonus gleich. So heißt es beispielsweise in der Lex Baioariorum I,13 (De colonis vel servis) A tremisse unusquisque accola ad duo modia sationis excollegere seminare collegere et recondere debeant et vineas plantando cludere fodere propaginare precidere vindimiare. Spätestens in der Karolingerzeit bezeichnet accolae im übertragenen Sinn dann auch das Land, das von Pächtern bewirtschaftet wird (Annales Bertiniani a. 866: de unoquoque manso ingenuili exiguntur sex denarii et de servili tres et de accola unus). so kontrollieren, wie25 Die Adverben tam und sicut werden hier als korrespondierende Vergleichspartikel genutzt. er von mir besessen wurde, und [Du sollst] diese Dinge [so kontrollieren], wie das, was ich zum heutigen Tage besitze oder was mir zuvor rechtmäßig zu diesem Zweck gewährt worden ist. Du sollst das alles in dein rechtmäßiges Vermögen aufnehmen, um es so zu empfangen, wie es in meinem Besitz ist, damit Du es hast26 Lies ut [habeas] ad excolendum…, um es zu hegen und zu pflegen, das heißt um es zu haben, zu halten, zu verschenken oder zu hinterlassen27 Hier habendi, tenendi, donandi … derelinquendi für habendum, tenendum, donandum … derelinquendum; die Formulierung wurde nicht richtig in den neuen Satz eingepasst. In der Regel bezieht sich die Reihe habendi, tenendi etc. auf potestas o.ä. Hier erläutern die Begriffe allerdings excolendum näher., wem Du willst. Jenen vierten Anteil aber, den ich hervorgebracht habe, habe ich für meine anverwandten Erben zurückbehalten28 Die römische Rechtspraxis sah einen Pflichtteil von einem Viertel (quarta Falcidia) für die gesetzlichen Erben vor, der diesen auch bei abweichenden Regelungen von Todes wegen zustand. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 514f.; N. Tamassia, La falcidia., denn es ist besser, dass der oben genannte Besitz, nämlich das, was ich an Euch29 Hier a vobis für ad vos; zur Vermischung von ad, a/ab P. Stotz, Handbuch 4, IX, § 111.16, S. 408. abgegeben habe, Dir statt mir und meinen übrigen Erben gehört30 Lies heredibus meis [esse] (ACI abhängig von malit). Vgl. zu dieser Wendung Breviarium Alarici, Pauli Sententiae II,24,6 Interpetatio (nam in donationibus, quae mortis causa fiunt, haec verborum solennitas custoditur: “Illum agrum aut illam domum te malo habere quam me, te quam heredes meos.”)..‘
Natürlich ist es in einem solchen Schreiben, das gemäß dem Gesetz beschlossen wurde, – wir haben es uns gegenseitig ausgestellt und den vierten Teil zurückbehalten – nicht notwendig, eine Strafandrohung hinzuzufügen. Doch für eine wirklich sichere Befestigung dieser Sache31 Die Handschrift überliefert an dieser Stelle retitucius mit t-i und t-u Ligatur anstelle von rei tucius (siehe Angers 45). Der Bogen (also der „Schaft“) der t-i Ligatur steht jedoch auffällig weit vom „Deckbalken“ entfernt; es ist gut möglich, dass der Schreiber seinen Fehler (Augensprung von ei zu tu) bemerkte und versucht hat durch den Abstand entsprechend zu einer e-i Ligatur zu korrigieren. Mit der e-i Ligatur würde sich sofort die richtige Lesart rei tucius ergeben. Gegen diese Deutung ließe sich allerdings das nachfolgende firmitate anführen, bei dem der Bogen der t-a Ligatur nicht ganz geschlossen ist., so dass die Gaben, die wir uns untereinander gemacht haben, wahrlich auch für uns wie auch für irgendjemand andereren unerschütterlich sind, muss, [wer]32 Lies [qui] contra … conaverit inserere; das qui ist vermutlich als Haplographie in Folge der Reihung cui, qui ausgefallen. es unternimmt gegen diese Urkunde33 Die vermutlich aus der Konstruktion chartulae textum gewonnene Junktur cartole textum wird wie chartula gebraucht. irgendwelche Beschwerden oder eine Nachverhandlung34 Abgeleitet aus refricare „wieder aufkratzen“/„wieder anfachen“ / „wieder aufnehmen“ bezeichnet refrecacione = refricatione den „Akt des Wiederaufnehmens“ oder die „Wiederaufnahme“ (eines Falles, einer Sache, einer Verhandlung etc.) in diesem Kontext also ein erneutes „verhandeln“ der Schenkung: Eine Neu- oder Nachverhandlung. oder einen Einwand auszusäen, uns und dem beteiligten35 Bereits der Codex Theodosianus gebraucht sociare im Sinne von„(dem Seinen) hinzufügen“ wie „aneignen“ oder sogar „beschlagnahmen“: fundum ipsum, in quo praedictus postea potuerit inveniri, fisci nostri viribus sociandum (Codex Theodosianus VII,18,12). Als Folge gelangte sociare als „aneignen“ auch in die unterschiedlichen FMA Rechtssammlungen: De his, qui propriam alodem vendunt vel quascumque res et ab emptore alter abstrahere voluerit et sibi sociare in patrimonium (Lex Baioariorum XVI,17); alia medietas propter admissam violentiam fisci viribus societur (Lex Romana Burgundionum VIII,2). Zur Entwicklung der Begrifflichkeit L. Wiener, Commentary, S.2f. fiscus fünf Pfund36 Die libra, das römische Pfund ist eine genormte Maßeinheit, die 327,45gr. entspricht. Gold und zehn Pfund37 Die Form pondo ist ein erstarrter Abliv von pondus „Gewicht“, der mit libra korrespondiert (lies pondo [libra] tantum „im Gewicht/Wert von Soundsoviel Pfund“) und als Einheit synonym gebraucht wird. Vermutlich ist eine Strafzahlung in Gold und Silber gemeint (siehe auch Angers 20 und Angers 46). Zwar besteht auch die Möglicherweise, dass die fixe Strafsumme von zehn pondo (libra) Silber dem gegenwärtigen „Wechselkurs“ angepasst werden sollte. Gegen diese Interpretation spricht allerdings Fehlen eines entsprechenden Partikels (in, de) bzw. einer Form von valere (siehe Angers 1). Zur Frage des Verhältnisses libra und pondo sowie von Gold und Silber in frühmittelalterlichen Poenformeln F. Boye, Poenformeln, S.117-119. Silber, [die] untereinander [aufgeteilt werden]38 In der Bedeutung „für diesen wie für jenen“ findet sich inter auch in anderen Rechts- und Vertragstexten der Merowingerzeit wie im Pactus pro tenore pacis domnorum Childeberti et Chlotharii regum 12 (ipse dominus status sui iuxta modum culpae inter freto et faido conpensetur). A. Rio, The formularies, S. 84 schlägt für das Englische die Lösung „let him be forced to pay ... pounds of silver [to be devided] between you and the fisc“ vor., bezahlen, er wird gezwungen sein, zu zahlen und diese Urkunde39 Die vermutlich aus der Konstruktion chartulae textum gewonnene Junktur cartole textum wird wie chartula gebraucht. soll dauerhaft in Kraft bleiben. Man soll sie den gesta municipalia hinzufügen, damit sie für immer vollkommen in Kraft bleibt40 In spätrömischer Zeit erhielten Rechtsgeschäfte durch den Eintrag in die gesta municipalia Rechtskraft. Im Streitfall galten beglaubigte Abschriften aus den gesta als starkes Beweismittel. In sich langsam wandelnder Form lebten die gesta municipalia bis ins 9. Jahrhundert fort. Vgl. dazu W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées..
Das Schreiben wurde gegeben …