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Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten

Verfügung von Todes wegen mittels welcher sich ein kinderloses Ehepaar gegenseitig als Erben von drei Teilen ihres persönlichen Eigentums einsetzt während der vierte Teil den jeweiligen anverwandten Erben vorbehalten bleibt.

ES BEGINNT DAS IUS LIBERORUM

[Ich] die allerliebste Soundso und mein mit aller Liebe zu liebender Gatte Soundso, [beide] mit gesundem Geist und besonnenem Sinn: Weil wir das menschliche Los der Gebrechlichkeit am Körper fürchten, soll uns der letzte Tag nicht unvorbereitet finden. Dies mögest Du, Gott, abwenden. Wir scheiden aus dem Leben [in] dieser Welt und müssen unsere Schuldigkeit an der Natur erfüllen, während wir miteinander keine Nachkommen haben. Und so haben wir in gemeinschaftlichem Ratschluss mit Gottes Zustimmung entschieden, unseren Willen mit einer Urkunde aufzuzeichnen.

Daher ich, der erwähnte Soundso, falls Du, meine allerliebste Gattin Soundso, mich überleben solltest, wenn ich aus diesem Leben scheiden und ich die Schuldigkeit an der Natur erfüllen muss, dann [sollst] Du drei Anteile von der gesamten Menge meines Vermögens [haben], das mir im Gau Soundso und [im Gau] Soundso aus dem Eigengut meiner Eltern oder irgendwo sonst durch einen Vertrag rechtmäßig zufiel. Da wir miteinander keine Sprösslinge gezeugt haben, überschreibe ich es Dir, damit Du fortan damit machen kannst, was auch immer du willst. Das heißt Du sollst [die Anteile] an den Häusern, Gebäuden, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Äckern, Landpächtern, allen fließenden und stehenden Gewässern, den verbundenen und angefügten Ländereien und an der beweglichen Habe samt allem rechtmäßigen Vermögen in der Gesamtheit der einzelnen Bestandteile, so als Ganzes in dein rechtmäßiges Vermögen aufnehmen und dauerhaft besitzen, wie es von mir besessen wurde. Wenn Du also etwas davon auswählen willst, sollst Du die uneingeschränkte Freiheit haben, um dies zu tun, denn es ist besser, dass der Besitz Dir gehört statt meinen Erben. Jenen vierten Anteil aber hatte ich zurückbehalten, ich behalte ihn für Euch, für die rechtmäßigen Erben unter meinen Verwandten zurück, damit Ihr, Du meine Gattin Soundso und eben meine Erben, jene drei Teile und jenen vierten Teil in gleicher Weise bekommen und besitzen werdet.‘

In gleicher Weise habe auch ich, die Soundso, gebeten unten etwas auf dieselbe Art aufzuschreiben, so wie man es oben aufgezeichnet vorfindet, entsprechend dem Vermächtnis, das für Euch nach meinen Willen mithilfe dieser Urkunde über die Besitzungen aufgeschrieben wurde. Daher: Falls Du, mein über alles geliebter Gatte Soundso, mich überleben solltest, wenn ich aus diesem Leben scheiden und ich die Schuldigkeit an der Natur erfüllen muss, dann [sollst] Du drei Teile von der gesamten Menge meines Vermögens [haben], das ich im Gau Soundso und [im Gau] Soundso aus dem Eigengut meiner Eltern besitze. Damit Du, da wir miteinander keine Sprösslinge gezeugt haben, mit den drei Teilen aus meinem Eigengut tun kannst, was auch immer Du tun willst, werden meine Erben für dieselben drei Teile etwas abgeben müssen. Du sollst [deinen Anteil] an den Häusern, Gebäuden, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, bebauten und unbebauten Äckern, Wiesen und Landpächtern so kontrollieren, wie er von mir besessen wurde, und [Du sollst] diese Dinge [so kontrollieren], wie das, was ich zum heutigen Tage besitze oder was mir zuvor rechtmäßig zu diesem Zweck gewährt worden ist. Du sollst das alles in dein rechtmäßiges Vermögen aufnehmen, um es so zu empfangen, wie es in meinem Besitz ist, damit Du es hast, um es zu hegen und zu pflegen, das heißt um es zu haben, zu halten, zu verschenken oder zu hinterlassen, wem Du willst. Jenen vierten Anteil aber, den ich hervorgebracht habe, habe ich für meine anverwandten Erben zurückbehalten, denn es ist besser, dass der oben genannte Besitz, nämlich das, was ich an Euch abgegeben habe, Dir statt mir und meinen übrigen Erben gehört.‘

Natürlich ist es in einem solchen Schreiben, das gemäß dem Gesetz beschlossen wurde, – wir haben es uns gegenseitig ausgestellt und den vierten Teil zurückbehaltennicht notwendig, eine Strafandrohung hinzuzufügen. Doch für eine wirklich sichere Befestigung dieser Sache, so dass die Gaben, die wir uns untereinander gemacht haben, wahrlich auch für uns wie auch für irgendjemand andereren unerschütterlich sind, muss, [wer] es unternimmt gegen diese Urkunde irgendwelche Beschwerden oder eine Nachverhandlung oder einen Einwand auszusäen, uns und dem beteiligten fiscus fünf Pfund Gold und zehn Pfund Silber, [die] untereinander [aufgeteilt werden], bezahlen, er wird gezwungen sein, zu zahlen und diese Urkunde soll dauerhaft in Kraft bleiben. Man soll sie den gesta municipalia hinzufügen, damit sie für immer vollkommen in Kraft bleibt.

Das Schreiben wurde gegeben