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Auvergne 3 (deu)

Freilassung mittels Stabs in einer Kirche

Freilassung mittels Stabs (manumissio vindicta) einer Frau und ihrer Kinder in den Stand der römischen Bürger, vorgenommen in einer Kirche.

FREILASSUNG

In Gottes Namen ich der Soundso. Da ich den Verfall der Vergänglichkeit befürchte und die Vergänglichkeit im Menschengeschlecht das Ende der Lebenszeit durch [den Tod] fürchtet, der kommen wird, gebührt es sich, dass letzterer niemanden unvorbereitet vorfinde und einer nicht ohne irgendwelche Werke von gutem Rückhalt sei, aber, solange es in seinem Recht und seiner Macht [steht], mag sich der Mensch einen Pfad zum Heil bereiten, über welchen man zur ewigen Seligkeit gelangen kann.

Daher musste der Freilassungsstab meine Sklavin Soundso zusammen mit ihren Kindern Soundso und Soundso, die wir aus Eigengut besaßen, zur Milderung meiner Sünden von jeglichem Joch der Knechtschaft für mich befreien. Wir verkünden, dass dieselben wirklich Freigeborene sind, und [tun es] öffentlich, denn es geschah nicht im Geheimen, in der Avernerstadt, im Haus der Mutterkirche des heiligen Soundso, wo bekanntlich zu dieser Zeit in Christi Namen Bischof Soundso als Pontifex vorsteht, vor dem Altar in Anwesenheit der Priester, Diakone, Kleriker sowie in Anwesenheit weiterer Personen, die eben diese [Freilassung] unten mit eigener Hand bestätigt haben, zur Milderung meiner Sünden vom Joch der Knechtschaft für mich abgespannt wurden, so wie wir es schon gesagt haben. Was auch immer eine Personoder Geistlichebezüglich ihrer Unfreien, nachdem man ihnen die Freiheit geschenkt hat, einräumen will, das kann sie nach römischem Gesetz tun, das bedeutet sie mag Latinerin, Deditizierin oder römische Bürgerin sein. Sie soll den besseren Stand haben; sie soll die Macht haben, ein Testament zu verfassen, Zeugnis abzulegen, zu kaufen, zu verkaufen, zu schenken und zu tauschen, so wie alle anderen römischen Bürger; damit sie keinem, weder einem unseren Erben noch Nacherben, irgendeinen Dienst in irgendeiner Weise schulden, soll man weder den Dienst der Liten, noch eine Abgabe für den Schutzherrn, noch irgendeinen Gehorsam demselben gegenüber einfordern, aber sie mögen dorthin gehen und verweilen, wo auch immer sie wollen, da ihnen die Tore offen stehen; sie sollen wissen, dass sie selbst römische Bürger sind. Den Schutz sowohl durch die Kirche als auch durch gottesfürchtige Menschen werden sie freilich überall einfordern wollen; wir fügen die Freiheiten hinzu, in allen Belangen das zu tun, was auch immer sie wollen werden. Und so von denselben jemand gezeugt werden wird, sollen sie Freigeborene bleiben. Falls freilich jemand