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Auvergne 2 (deu)

Mandat zur Führung der Rechtsgeschäfte

Mandat (a), mittels welchem eine Frau ihre Söhne beauftragt, ihre Rechtsangelegenheiten und Geschäfte zu führen, sowie Protokoll (b) der Eintragung desselben in die gesta municipalia.

(a) VOLLMACHT

Altehrwürdiger Brauch gibt es vor und Gesetze und Erlasse bestätigten den Grundsatz, dass sich ein jeder der Fürsorge Ausgewählter anvertrauen soll, der bei Rechtsangelegenheiten durch einen Verstand von Trägheit oder als Frau durch das Geschlecht oder durch die Gebrechlichkeit an Körper und Geist seine Angelegenheiten und die seiner Männer und Frauen in keiner Weise zu führen vermag.

Ich die Soundso an meine allerliebsten Söhne Soundso und Soundso. Ich bitte, beauftrage und flehe Eure Gnaden an, dass Ihr für alle meine Rechtsangelegenheiten und Geschäfte und alles, was aus dem Eigengut meiner Eltern oder aus einer Erwerbung stammt, wovon mir entweder ein Anteil zu Gebote steht, oder woraus ein Rechtsstreit gegen mich erwachsen mag, für alles, was man aus meinem Erbgut benennen oder aufzählen kann, die Herren sein sollt und Bevollmächtigte für alle meine Rechtsangelegenheiten und Besitztümer, sowohl der Ländereien als auch der Unfreien sowie meiner anderen Habe, all das, was aufzuzählen zu lange dauern würde; sei es in Gegenwart von Herren oder auch in allen Provinzen beziehungsweise im Angesicht von Grafen und richterlicher Macht. Nachdem Ihr meine Stellvertretung übernommen habt, bestimmte ich und will öffentlich machen, dass sowohl all das, was in dieser Obliegenheit zum Zweck der Wahrheit geschieht, als auch das, was Ihr entscheiden, tun und ausführen mögt, im Gegenzug als anerkannt, bestätigt und gültig öffentlich bekanntgemacht werden soll. Falls freilich jemand, sei es ich selbst oder irgendjemand

(b) HIER HAT MAN DIE GESTA

In der Arvernerstadt sagte die Frau Soundso vor dem vir laudabilis, defensor Soundso und der curia publica derselben Stadt:

Ich ersuche Euch, oh allertüchtigster defensor, wie auch die curia publica eben dieser Stadt darum, dass Ihr befehlen mögt mir die öffentlichen Bücher vorzulegen. Ich habe etwas, das ich durch das Band der gesta bekräftigen möchte.“

Der erwähnte defensor sprach:

Die öffentlichen Bücher stehen Dir offen! [Führe aus], was Du wünschst!“

Weil die Frau Soundso mir durch ihre Vollmacht befohlen hat, dass ich verpflichtet bin, sie Euch vorzulegen, damit sie infolge der Feierlichkeit, des Gesetzes und der Schriften bestätigt werde, soll auch diese Vollmacht, die sie für ihre Söhne Soundso und Soundso, nachdem diese ihre Stellvertretung übernommen hatten, bezüglich all ihrer Rechtsangelegenheitenes handelt sich um recht viele, [alles] was der obige Text schriftlich festhältniederschreiben und bestätigen ließ, den gesta municipalia hinzugefügt und bekräftigt werden.“

Der schon genannte defensor und Kurialenschaft sprachen:

Und diese Vollmacht, [die] Du geltend machst, muss er uns zum Verlesen vorlegen.“

Dann verlas einer der Notare dieselbe Vollmacht öffentlich. Der vorgenannte defensor sprach:

Diese gesta wurde solcherart, wie sie geschrieben steht, von unseren Händen bekräftigt, alles, was man davon benennen und aufzählen kann. Diese Sache und nichts Anderes führe ich aus!“

Diese gesta, die solcherart, wie sie geschrieben steht, von Euren Händen bekräftigt wurde, soll man mir unverzüglich geben.“

Der defensor Soundso und seine Kurialen fügten derselben gesta sowohl eigenhändig Unterschriften hinzu als auch Zeichen.