(a) VOLLMACHT1 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 63f., 68f., 150-154 und 288-291; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 415f; H. Siems, Handel und Wucher, S. 412f.
Altehrwürdiger Brauch2 Hier mox = mos, zu dieser hyperkorrekten Schreibweise und der Vermischung von x und s, P. Stotz, Handbuch 3, VII, §279.3, S. 315f. Auf diese mögliche Lesart von mox hingewiesen hat bereits K. Zeumer, Formulae, S. 29. gibt es vor und Gesetze und Erlasse bestätigten den Grundsatz, dass sich ein jeder3 Hier quicquid = quisquis, bereits K. Zeumer, Formulae, S. 29 hat auf diese mögliche Lesart hingewiesen. Die zunehmende Vermischung und Austauschbarkeit der unterschiedlichen (Personal-)Pronomina und ihrer Komposita ist in frühmittelalterlichen Texten häufig anzutreffen und hat ihren Ursprung im gesprochenen Latein, vgl. dazu P. Stotz, Handbuch 4, VIII, §66, S. 132-134. der Fürsorge Ausgewählter anvertrauen soll, der bei Rechtsangelegenheiten durch einen Verstand von Trägheit4 Bei census handelt es sich um orthographische Variante von sensus, die hier zudem für den Akkusativ eintritt. Derselbe Romanismus ist im Folgenden auch bei der Form sexus zu beobachten, die für sexum eintritt. Bei inpigritia handelt es sich um eine Nebenform zu pigritia, bei der dem in- verstärkender und nicht negierender Charakter zukommt. Bereits K. Zeumer, Formulae, S. 29 hat auf diese Lesart hingewiesen, betrachtete das inpigritae allerdings Akkusativ und nicht als Genitivobjekt. oder als Frau durch das Geschlecht5Vgl. dazu Breviarium Alarici II,16,3 Interpretatio (Maioribus vero mulieribus, pro fragilitate sexus in multis rebus, quas per ignorantiam praetermiserint, sicut lex ipsa loquitur, iubet esse consultum; […] Et si in difficilioribus causis ius vel leges nescientes, mandati chartulam pro negotiis suis forte subscripserint, ut earum, cui mandaverint, negotium exsequatur…) wonach Frauen, die ihr Rechtswissen als unzulänglich empfanden, jemanden per Mandat zur Führung ihrer Rechtsgeschäfte beauftragen sollten. Das römische Recht sah Frauen mit Erreichen der Volljährigkeit eigentlich als voll geschäftsfähig an, räumte diesen jedoch mit Sonderrechten wie diesen speziellen Schutz ein. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 119f. oder durch die Gebrechlichkeit an Körper und Geist seine Angelegenheiten und die seiner Männer und Frauen in keiner Weise zu führen vermag6 Nach spätantikem römischem Recht war geschäftsfähig, wer nicht einer patria potestas unterstand und volljährig war. Dies galt seit der Spätantike für Frauen ebenso wie für Männer. Minderjährige und Geisteskranke galten dagegen nicht als voll geschäftsfähig und mussten durch einen curator bei der Erledigung von Geschäften oder Prozessen vertreten werden. Rein rechtlich galt dies nicht für gebrechliche Personen, doch konnte auch für diese ein curator für ihre Vertretung vor Gericht bestellt werden. Diese Vorstellungen wirkten auch im Breviarium Alarici und der Lex Burgundionum fort. Vgl. dazu M. Kaser, Das römische Privatrecht I, S. 238-241 und 313-315; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 117-120; M. Johlen, Die vermögensrechtliche Stellung, S. 21-28 und 63-73. Nach fränkischer Vorstellung unterstanden Frauen dagegen grundsätzlich der Munt ihres Vaters, ihres Vormunds oder Ehemanns, ohne dass dies jedoch mit Rechtlosigkeit einherging. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, Le statut de la femme; H.-W. Goetz, Frauenbild, S. 8-13; zur Munt siehe auch R. Schmidt-Wiegand, Lebenskreis, S. 202-207. .
Ich die Soundso an meine allerliebsten Söhne7 Das dilectissimus filius meus ist eine orthographische Variante zu dilectissimos filios meos (u/o Verwechslung) die hier für den Dativ dilectissimis filiis meis einritt, eine Vermischung der Adressform im Dativ mit Akkusativ und ad lässt sich immer wieder beobachten. Soundso und Soundso8 Bedingt durch die lautliche und daraus resultierend häufig auch orthographische Ununterscheidbarkeit von ille/illi tritt häufig die Genitivform auf -ius für den Dativ ein, vgl. dazu P. Stotz, Handbuch 4, VIII, §70.4, S. 138.. Ich bitte, beauftrage und flehe Eure Gnaden an, dass Ihr für alle meine Rechtsangelegenheiten und Geschäfte und alles, was aus dem Eigengut9 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu T. Rivers, Meaning, S. 26f.; H. Dubled, Allodium, S. 242-246; E. Magnou-Nortier, Recherches sur l’alleu, S. 143-172. meiner Eltern oder aus einer Erwerbung stammt, wovon mir entweder ein Anteil zu Gebote steht, oder woraus ein Rechtsstreit gegen mich erwachsen mag, für alles, was man aus meinem Erbgut10 Im Sinne von Erbe, Erbgut (eigentlich hereditas) findet sich heres auch in der Lex Romana Curiensis II,10,1. Bereits K. Zeumer, Formulae, S. 29 wies auf das Problem mit heredibus hin und schlug die Lesart rebus vor. benennen oder aufzählen kann, die Herren sein sollt und Bevollmächtigte11 Als procuratores wurden in der Antike Personen bezeichnet, die Geschäfte einer anderen Person in deren Auftrag übernahmen. Die Prokura konnte sich ebenso auf ein bestimmtes Geschäft wie auch auf die allgemeine Geschäftsführung beziehen und auch die gerichtliche Vertretung einer Person umfassen. Im Laufe der Hochklassik wurde dabei die Bestellung der Prokura mittels Mandat die Norm. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 61-63; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 100-102; M. Kaser, Das römische Zivilprozessrecht, S. 156-159; F. Klinck, Bedeutung des Wortes procurator. Das Auftreten des Begriffes an dieser Stelle ist ungewöhnlich, da die Bezeichnung procurator bereits im Laufe der Spätantike außer Gebrauch kam und durch Begriffe aus dem Wortfeld mandare ersetzt wurde. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 68f. für alle meine Rechtsangelegenheiten und Besitztümer, sowohl der Ländereien als auch der Unfreien sowie meiner anderen Habe, all das, was aufzuzählen zu lange dauern würde; sei es in Gegenwart von Herren oder auch in allen Provinzen beziehungsweise im Angesicht von Grafen und richterlicher Macht. Nachdem Ihr meine Stellvertretung übernommen habt, bestimmte ich und will öffentlich machen12 Das proponat ist sicher als proponam zu lesen. Möglicherweise wurde auch hier ein Versatzstück nicht richtig in den neuen Text eingepasst. E. Rozière, Recueil 1, S. 473, schlug vor das proponat aut zu praepono ut zu verbessern. K. Zeumer, Formulae, S. 29 schlug vor das aut als et zu lesen., dass sowohl13 Der Gebrauch von aut… aut für „sowohl als auch“ findet sich immer wieder in frühmittelalterlichen Urkundentexten. all das, was in dieser Obliegenheit zum Zweck der Wahrheit geschieht, als auch das, was Ihr entscheiden, tun und ausführen14 Das egeris gesserisve steht für egeritis gesseritisve. Das auch in anderen Mandaten belegte Versatzstück egeris (, feceris) gesserisve (z.B. Angers 51, Marculf II,31) wurde nicht richtig an den neuen Satz angepasst. mögt, im Gegenzug15 K. Zeumer, Formulae, S. 29 schlug vor incontra hier als inantea „künftig“ zu lesen. als anerkannt, bestätigt und gültig öffentlich bekanntgemacht werden soll. Falls freilich jemand, sei es ich selbst oder irgendjemand …
(b) HIER HAT MAN DIE GESTA16 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. In Angers ist die Insinuation in die gesta municipalia in ganz ähnlicher Form noch im frühen 9. Jahrhundert belegt. Vgl. dazu B. Hirschfeld, Gesta municipalia; W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées. Für die Insinuation in Angers im frühen 9. Jahrhundert vgl. H. Beyer, Urkundenbuch I, N° 41-42, S. 46-49.
In der Arvernerstadt17 Clermont-Ferrand (Frankreich, département Puy-de-Dôme, chef-lieu). Die Gleichsetzung von Clermont und den Arvernern als „Arvernerstadt“ ist bereits bei Ammianus Marcellinus, Res gestae XV,11,13 belegt. Sidonius Apollinaris, Epistolae III,12,2 spricht im Zusammenhang mit Clermont von der urbs Arverna. Breit belegt ist der Gebrauch dann bei Gregor von Tours. Somit besitzen beide Lesarten eine gewisse Plausibilität. Fest steht, dass die anonyme villa in den Zuständigkeitsbereich von Clermont fiel, denn als entscheidender Rechtsort wird im weiteren Verlauf das castrum Claremunte genannt. Zur Gleichsetzung von Clermont und dem Stamm der Arverner Ch. Piétri, L'espace chrétien, hier S. 178-181. sagte die Frau Soundso vor dem vir laudabilis, defensor18 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. Soundso und der curia publica19 Die curia bildete in der römischen Antike das kollektive städtische Entscheidungsorgan. Im Laufe der Spätantike wurden ihre Kompetenzen immer weiter eingeschränkt und erstreckten sich schließlich im Wesentlichen auf Steuererhebung und die Protokollierung von Rechtsgeschäften. In fränkischer Zeit wurde die curia durch die Notablenversammlung ersetzt, der im Kern dieselben Personenkreise angehörten. Vgl. dazu K. H. Debus, Studien, S. 100f.; S. T. Loseby, Lost cities, S. 231f.; S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis, S. 488-495; W. Brown, On the gesta municipalia, S. 349f.; J. Barbier, Archives oubliées, S. 127-129 und 176f. derselben Stadt:
„Ich ersuche Euch, oh allertüchtigster defensor, wie auch die curia publica eben dieser Stadt darum, dass Ihr befehlen20 Das percipiatis steht für ein praecipiatis. Eine Verwechslung oder Vermischung der Präfixe per- und prae- lässt sich vor allem im wenig stilisierten Latein immer wieder beobachten, vgl. P. Stotz, Handbuch 3, VII, §294.1, S. 339f. mögt mir die öffentlichen Bücher vorzulegen. Ich habe etwas, das ich durch das Band der gesta bekräftigen möchte.“
Der erwähnte defensor21 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. sprach:
„Die öffentlichen Bücher stehen Dir offen! [Führe aus], was Du wünschst!“
„Weil die Frau Soundso mir durch ihre Vollmacht22 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 63f., 68f., 150-154 und 288-291; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 415f; H. Siems, Handel und Wucher, S. 412f. befohlen hat, dass ich verpflichtet bin, sie Euch vorzulegen, damit sie infolge der Feierlichkeit, des Gesetzes und der Schriften bestätigt werde, soll auch diese Vollmacht, die sie für ihre Söhne Soundso und Soundso, nachdem diese ihre Stellvertretung übernommen hatten, bezüglich all ihrer Rechtsangelegenheiten – es handelt sich um recht viele, [alles] was der obige Text schriftlich festhält – niederschreiben und bestätigen ließ, den gesta municipalia23 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. In Angers ist die Insinuation in die gesta municipalia in ganz ähnlicher Form noch im frühen 9. Jahrhundert belegt. Vgl. dazu B. Hirschfeld, Gesta municipalia; W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées. Für die Insinuation in Angers im frühen 9. Jahrhundert vgl. H. Beyer, Urkundenbuch I, N° 41-42, S. 46-49. hinzugefügt und bekräftigt werden24 adligare und firmare stehen hier mit einiger Sicherheit für die Passivformen adligari und firmari. K. Zeumer, Formulae, S. 29 schlägt alternativ vor, deberet als deberem zu lesen, womit der Bevollmächtigte von sich sagt, dass er befugt sei, das mandatum den gesta hinzuzufügen und zu bekräftigen..“
Der schon genannte defensor25 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. und Kurialenschaft26 Der bereits in Auvergne 1 erwähnte ordo curie, „die Bank der curia“ meint hier die Gesamtheit der anwesenden Kurialen. Die curia bildete in der römischen Antike das kollektive städtische Entscheidungsorgan. Im Laufe der Spätantike wurden ihre Kompetenzen immer weiter eingeschränkt und erstreckten sich schließlich im Wesentlichen auf Steuererhebung und die Protokollierung von Rechtsgeschäften. In fränkischer Zeit wurde die curia durch die Notablenversammlung ersetzt, der im Kern dieselben Personenkreise angehörten. Vgl. dazu K. H. Debus, Studien, S. 100f.; S. T. Loseby, Lost cities, S. 231f.; S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis, S. 488-495; W. Brown, On the gesta municipalia, S. 349f.; J. Barbier, Archives oubliées, S. 127-129 und 176f. sprachen:
„Und diese Vollmacht, [die] Du geltend machst, muss er27 Möglicherweise wurde hier wieder ein Versatzstück nicht richtig eingepasst. In Marculf II,37 heißt es mandatum ... nobis debis ostendere. uns zum Verlesen vorlegen.“
Dann verlas einer der Notare dieselbe Vollmacht öffentlich. Der vorgenannte defensor sprach:
„Diese gesta wurde solcherart, wie sie geschrieben steht, von unseren Händen bekräftigt, alles, was man davon benennen und aufzählen kann. Diese Sache und nichts Anderes führe ich aus!“
„Diese gesta, die solcherart, wie sie geschrieben steht, von Euren Händen bekräftigt wurde, soll man mir unverzüglich geben.“
Der defensor28 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. Soundso und seine Kurialen fügten derselben gesta29 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. In Angers ist die Insinuation in die gesta municipalia in ganz ähnlicher Form noch im frühen 9. Jahrhundert belegt. Vgl. dazu B. Hirschfeld, Gesta municipalia; W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées. Für die Insinuation in Angers im frühen 9. Jahrhundert vgl. H. Beyer, Urkundenbuch I, N° 41-42, S. 46-49. sowohl eigenhändig Unterschriften hinzu als auch Zeichen.