Freilassung eines Mannes und seiner Kinder in den Stand der römischen Bürger.
EINE WEITERE FREILASSUNG1 Seit der Spätantike konnten Freilassungen in unterschiedlichster Form stattfinden: in Kirchen, vor Amtsträgern, durch Brief, Testament oder anders mitgeteilte Willenserklärung. Entscheidend war dabei die Anwesenheit von Zeugen. Vgl. dazu
Wir glauben, dass wir frei sind, weil Christus durch den Heiligen Geist und die Taufe eine Reinigung bewirkt. Es trifft sich [also] gut, dass Freilassenden die verschuldeten Sünden vergeben werden.
Ich, nämlich in Gottes Namen der Soundso, und meine Gemahlin Soundso, wir haben als Heilmittel für unsere Seele und zum ewigen Lohn unseren Sklaven Soundso, der mir aus dem Eigengut2 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu