Bestätigung (a) eines bezeugten Appennis durch die
(a) [Titel verloren]1 In der zugehörigen Handschrift fehlen Blätter, denn der Text geht unmittelbar von der Lex Romana Visigothorum in den Wortlaut der Formel über. Der Anfang ist verloren, der Text beginnt nach dem Blattwechsel mitten im Satz. In der Formel selbst wird das Dokument als contestaciuncula seu plancturia „Bezeugung und Klage“ bezeichnet (siehe unten). Seit der kritischen Edition bei
… entsteht2 Schon
(b) GESTA31 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. In Angers ist die Insinuation in die gesta municipalia in ganz ähnlicher Form noch im frühen 9. Jahrhundert belegt. Vgl. dazu
Daher, oh Du, vir laudabilis, defensor32 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.