Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg
Übereinkunft nach Eheschließung zwischen Unfreien

Übereinkunft zwischen zwei Personen nach der Eheschließung zweier ihrer Unfreien (servus und ancilla) über die Eigentumsrechte an deren Nachkommen und dem von ihnen Erwirtschafteten.

ES BEGINNT EIN BELEGSCHREIBEN

Belegschreiben darüber, dass Soundso und Soundso […].

Es ist allgemein bekannt, dass ein Sklave namens Soundso und eine Sklavin des Soundso namens Soundso sich ohne Zustimmung zur Ehe verbunden haben. Aber alsbald kam zwischen uns eine gütliche Einigung zustande, [nämlich] dass der Soundso von den Nachkommen, die von denselben gezeugt werden, für seine Sklavin zwei Anteile erhält und folglich der Soundso für seinen Sklaven Soundso den dritten; und [dass], weil dieselben im Laufe ihrer Ehe manches angesammelt haben, der Soundso [für] seinen Sklaven von demselben Vermögen zwei Anteile erhält und der Soundso für seine Sklavin Soundso in gleicher Weise den dritten; [und] dass es deswegen in Zukunft zwischen uns keinen Streit geben solle; [und] dass wir von unserer Hand darüber zwei Schreiben gleichen Inhalts ausstellen sollten. Dies taten wir so auch. Und zur sicheren Befestigung dieser Sache haben wir sogleich bekräftigt, dass weder wir selbst noch einer unserer Erben oder einer von unseren Verwandten oder irgendein Außenstehender, der in unserem Auftrag handelt, gegen diese Schreiben hier vorgehen wollen, [und] wer gegen diese Schreiben hier vorgehen will, soll zu einer zweifachen Geldzahlung verpflichtet sein und jene Forderung soll keinen Erfolg haben und diese Vereinbarungen sollen mit unzerbrechlicher und unerschütterlicher Festigkeit Bestand haben.