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Übertragung von Grundeigentum

Übertragung von Grundeigentum durch ein Ehepaar an einen von ihnen in Angers gegründeten Nonnenkonvent.

ES BEGINNT EIN SCHREIBEN: JEMAND ÜBER- TRÄGT ETWAS VON SEINEM ERBE AN DIE KIRCHE

Römisches Gesetz und alte Gewohnheit verlangen, dass ein jeder Mann die Freiheit haben muss, zum Nutzen seiner Seele etwas von seiner eigenen Habe zu geben, wenn er dies nach seinem freien Ermessen in sich trägt und sich dazu entschließt. Und das, was man an die Stätten der Heiligen [oder] an eine Mönchsgemeinschaft spendet, geht niemals verloren, sondern man hat zum ewigen Gedenken und um der Gerechtigkeit willen wieder daran Anteil. Daher:

In Gottes Namen, Ich, nämlich der vir illustris Soundso, und dazu auch meine Gattin, die matrona illustris Soundso. Als wir es gemeinsam durchdachten, kamen wir überein, dass wir etwas aus unserer Habe an unser Kloster abtreten müssten, das wir gemeinsam errichtet haben und das zu Ehren des Heiligen Soundso innerhalb der Mauern von Angers erbaut worden ist und in dem die Äbtissin Soundso als Hüterin an der Spitze steht. Dies taten wir so auch am heutigen Tage. Es handelt sich um eine Örtlichkeit namens Soundso im Gau Soundso; im Gau Soundso handelt es sich um einen Grundbesitz aus unserem Eigentum, den wir von unserem Verwandten, dem vir venerabilis Abt Soundso, mit unserem eigenen Geld gekauft haben und der uns zum heutigen Tage gehörtdas heißt samt Ländereien, Häusern, Gebäuden, Unfreien, Landpächtern, Weinbergen, Wäldern, Wiesen und Weiden, allen fließenden und stehenden Gewässern, der beweglichen und unbeweglichen Habe sowie den verbundenen und den zugehörigen abhängigen Ländereien, die an diesen Orten liegen oder zu ihnen gehören. Wir wollen, dass es zusammen mit dem oben genannten, so wie wir es angekündigt haben, um deren himmlischen Lohns willen an die oben genannte Kirche und dieselbe Gemeinschaft und ihre Leiterin übertragen und gespendet wird, damit sie so in allen Belangen die uneingeschränkte Macht hat, was auch immer sie davon für ihr eigenes rechtmäßiges Vermögen und für die beständige Gemeinschaft ab diesem Tage zum Nutzen desselben Klosters auswählen mag, auszuwählen, weil wir lieber wollen, dass es Dir, hochheilige Kirche, die zu Ehren des heiligen Soundso für eben dasselbe Kloster errichtet wurde, gehört, als unseren künftigen Erben. Wenn nun einer unserer Erben es wagen sollte, gegen dieses Schreiben über die Abtretung vorzugehen, die wir guten Willens gelobt haben, um unsere Sünden zu büßen, oder er zu einem Feind der Gemeinschaft wird, oder Anklage erhebt, soll er zuerst von der Gemeinschaft der katholischen Kirche ausgeschlossen werden und er soll der ewigen Verdammnis anheimfallen und darüber hinaus muss er dem beteiligten fiscus, desjenigen der [ihn] ausgeschlossen hat, soundsoviele Pfund Gold und zehn Pfund Silber bezahlen. Weiterhin sollen dieses Schreiben und unsere Bestimmung für alle Zeiten fest und standhaft fortbestehen.