Protokoll über ein bedingtes Urteil durch eine Versammlung unter Vorsitz eines Abtes auf Klage eines Mannes und der Gattin seines verstorbenen Bruders gegen einen Mann wegen Gütern, die dieser als Dienst für den Verstorbenen aufbewahren sollte. Nach Befragung urteilt die Versammlung, dass die Kläger Zeugen für diesen Vorgang bringen müssen.
Ein Mann namens Soundso kam mit einer Frau namens Soundso, welche die Gattin des Soundso1 Die Handschrift überliefert hier möglicherweise in falscher Kongruenz mit coniux ein illa anstelle des eigentlich zu erwartenden illius/illo, denn der Name der Frau wird bereitsa zuvor genannt., eines verstorbenen2 Das lateinische condam (Variante zu quondam „einst“) funktioniert in Bezug auf Personen wie das englische late und drückt aus, dass die betreffende Person bereits verschieden ist. Bruders des Soundso, war, vor den vir venerabilis Abt Soundso und sie klagten gegen einen Mann namens Soundso, dass er infolge seines Dienstes Dinge3 Es ist augenscheinlich von [res] commendatas wörtl. „anvertrauten Dingen“ die Rede. Diese commendatae sind mit der später erwähnten beweglichen Habe rauba identisch. Der Beklagte soll also Besitz des Verstorbene in Verwahrung haben. Bei seruicium handelt es sich demnach um einen Ablativ. Eine Verwechslung von -o/-um bzw. Akkusativ und Ablativ lässt sich in den Formeln von Angers immer wieder in beide Richtungen beobachten. Eine Übergabe von Dingen im Rahmen einer vom Beklagten ausgeübten Dienstverpflichtung erscheint zudem durchaus plausibel. Im Gegensatz dazu fassen