Leihe von Land, bestätigt durch Zeugen, einer geistlichen Gemeinde und eines Herrn auf Lebenszeit an eine Person gegen eine jährlich zu entrichtende Abgabe.
ES BEGINNT EINE SICHERHEIT1 Bei der securitas handelte es sich nach römischem Recht um eine schriftliche Quittung, die als Erfüllungsbeweis diente. Im frühen Mittelalter konnten securitates darüber hinaus auch ausgestellt werden, um Konflikte mittels einer Friedenszusicherung zwischen Parteien abzuschließen. Vgl. dazu
An den ehrwürdigen Herrn und Vater in Christo, den Abt Soundso und unsere ganze Gemeinschaft2 Hier omnis congregacio nostra für omni congregacioni nostrae, offenbar wurde die Ergänzung nicht richtig in das bestehende Fromular eingepasst., nämlich die des Herrn Soundso3 Das congregacio[ni] ist doppelt zu beziehen. Es handelt sich um “unsere Gemeinschaft und (die Gemeinschaft) des Herrn Soundso”. Die Konstruktion spricht dafür, dass es sich beim genannten domnus um den Schutzheiligen der Gemeinschaft handeln dürfte. Allerdings fehlen einschlägige Begriffe wie sanctus, beatus oder patronus, so dass auch ein weltlicher Herr nicht ausgeschlossen werden kann., ich der Soundso. Weil4 Das et fungiert hier nur als Verbindungspartikel, das einen neue syntaktische Sinneinheit einleitet. es eurer Frömmigkeit auf meine Bitte hin beliebte, habt ihr mir aus eurer Habe und der Habe des Herrn Soundso ein beneficium5 Im Wortsinne „Wohltat“, „Gunstbezeugung“ oder „Gabe“ wurde beneficium seit dem 7. Jahrhundert zunehmend auch in Verbindung mit der prekariatischen Landleihe gebraucht und entwickelte sich in der Folge zum terminus technicus für die zeitlich befristete Landleihe zum Nießbrauch. Vgl. dazu
Wie es Sitte ist, habe ich um eine Bestätigung durch Männer und Große gebeten12 Das pidi steht für peti(i)..