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Übertragung von Grundeigentum an eine Kirche

Übertragung von inventarisiertem Grundeigentum an eine Kirche.

ABTRETUNG VOM HEUTIGEN TAGE AN

Da die Vergänglichkeit und das Los des Menschengeschlechts das endgültige Ende des Lebens fürchtet, das durch den plötzlichen Tod kommen wird, gebührt es sich, dass er niemanden unvorbereitet und ohne die Frucht eines guten Werkes für denjenigen vorfindet, der von dieser Welt scheidet. Denn solange es in seinem Recht und seiner Macht steht, mag er sich einen Pfad zum Heil bereiten, über welchen er zur ewigen Seligkeit gelangen kann.

Aus diesem Grunde habe ich, in Gottes Namen der Soundso, sowohl im Hinblick auf Gott als auch aus Ehrfurcht vor dem heiligen Soundso beziehungsweise mein Seelenheil bedenkend, nicht im Geheimen, sondern öffentlich, nicht diskret, sondern offen etwas an die hochheilige Kirche des heiligen Soundso abgetreten, die innerhalb der Stadt Soundso zu Ehren des heiligen Soundso errichtet wurde, [und] welcher der Abt Soundso als Leiter vorsteht, und ich wünsche, dass die Abtretung rechtmäßiger Weise von Dauer sei. Und aus meinem rechtmäßigen Vermögen übergebe und übertrage ich es in das rechtmäßige Vermögen und die Herrschaft derselben Kirche; es handelt sich dabei um den Ort Soundso, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der im Gau Soundso in der Gemarkung Soundso liegt, in aller Gänze und mit allem was zu ihm gehört, das heißt samt Ländereien, Gehöften, Häusern, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, fließenden und stehenden Gewässern, Mühlen, beweglicher und unbeweglicher Habe, Geldvermögen, Nutzvieh beiderlei Geschlechts, Hilfsmitteln und allem Gerät. Ich übertrage und bestätige die geprüfte und inventarisierte Besitzung, alles, was auch immer ich eben dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitze, vollständig und zur Gänze mit dieser Abtretung zum heutigen Tage an dasselbe heilige Haus, so dass dieselbe Kirche und ihre Leiter vom heutigen Tage an die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht dazu haben sollen, zu tun, was auch immer sie künftig wegen derselben Besitzung tun wollen. Und ich will lieber, dass es dieselbe heilige Kirche hat, als ich oder meine übrigen Erben.

Es steht freilich [jedem] frei in Abtretungen keine Poen einzufügen, doch mir gefiel es für die Beständigkeit der ganzen Sache einzutragen, dass falls ich selbst oder einer meiner Erben und das übrige ...