ABTRETUNG VOM HEUTIGEN TAGE AN1 Das Stück ist unter der Nummer 36 überliefert, wird aber in der Vorangestellten Capitulatio von Wa1 nicht aufgeführt. Die in der Capitulatio als 36. Stück angeführte „Freilassung unter einem Schutzherrn“ (ingenuitas sub patronum) ist nirgends in der HS zu finden. Die Capitulatio von P16a führt die cessio ebenfalls nicht auf und ein entsprechender Text ist in der HS nicht enthalten. Unter der Nummer 36 wird dort eine „Übereinkunft zwischen zwei Personen über ihre Ländereien und Besitzungen“ (convenentia inter duas personas de terris et rebus eorum) angekündigt, die ebenfalls nicht überliefert ist. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, wurde die Formel ausgeschieden und als Additamentum 1 ediert (K. Zeumer, Formulae, S. 159). Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606.
Da die Vergänglichkeit und das Los des Menschengeschlechts das endgültige Ende des Lebens fürchtet, das durch den plötzlichen Tod2 Die transpositio, meint hier so viel wie „Hinscheiden“ und beschreibt die Verlagerung weg von irdischen hin zu himmlischen Leben. Der Begriff gehört zu einer ganzen Gruppe von Euphemismen für (körperlichen) Tod und Sterben, die den Übergang vom Irdischen zum Himmlischen markieren. kommen wird, gebührt es sich, dass er niemanden unvorbereitet und ohne die Frucht eines guten Werkes für denjenigen vorfindet, der von dieser Welt scheidet. Denn solange es in seinem Recht und seiner Macht steht, mag er sich einen Pfad zum Heil bereiten, über welchen er zur ewigen Seligkeit gelangen kann3 Eine nahezu identische Arenga findet sich auch im zweiten Buch der Marculf-Sammlung (Marculf II,4)..
Aus diesem Grunde habe ich, in Gottes Namen der Soundso, sowohl im Hinblick auf Gott als auch aus Ehrfurcht vor dem heiligen Soundso beziehungsweise mein Seelenheil bedenkend, nicht im Geheimen, sondern öffentlich, nicht diskret, sondern offen etwas an die hochheilige Kirche des heiligen Soundso abgetreten, die innerhalb der Stadt Soundso zu Ehren des heiligen Soundso errichtet wurde, [und] welcher der Abt4 Abbates finden sich im frühen Mittelalter nicht nur als Klostervorsteher, sondern auch als Leiter von Basiliken mit Märtyrergräbern nebst den dazu gehörenden Klerikergemeinden und auch anderen Kirchen. Vgl. L. Pietri, Abbés de basilique, S. 5f. und 25-27; L. Levillain, Études sur l’abbaye de Saint-Denis 2, S. 52-62. Soundso als Leiter vorsteht, und ich wünsche, dass die Abtretung rechtmäßiger Weise von Dauer sei. Und aus meinem rechtmäßigen Vermögen übergebe und übertrage ich es in das rechtmäßige Vermögen und die Herrschaft derselben Kirche; es handelt sich dabei um den Ort Soundso, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der im Gau Soundso in der Gemarkung5 Bei der condita handelte es sich wohl um eine Untereinheit des pagus, ähnlich der vicaria, die neben dem territorialen Bezug auf Einwohner desselben rekurrieren konnte. Verweise auf die condita finden sich seit dem frühen 8. Jahrhundert vor allem im unteren Loiretal und der bretonischen Mark. Vgl. dazu J.-P. Brunterc’h, Le duché du Maine, S. 83f.; J. F. Boyer, Pouvoirs et territoires, S. 370. Soundso liegt, in aller Gänze und mit allem was zu ihm gehört, das heißt samt Ländereien, Gehöften, Häusern6 Im Folgenden wird auch die beschenkte Kirche als sancta casa bezeichnet. Der Begriff casa erweiterte seine Bedeutung spätestens ab der Spätantike von „Hütte“ bzw. „Häuschen“ zu „Haus“ allgemein. In dieser Bedeutung lebt casa in den meisten romanischen Sprachen fort., Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, fließenden und stehenden Gewässern, Mühlen, beweglicher und unbeweglicher Habe, Geldvermögen, Nutzvieh beiderlei Geschlechts, Hilfsmitteln und allem Gerät. Ich übertrage und bestätige die geprüfte und inventarisierte Besitzung7 Der Ursprung der res quaesita/exquisita dürfte im römischen Fiskalwesen gelegen haben. Die inquistio, die Erfassung und Inventarisierung eines Gutes, wurde von Angehörigen des fiscus durchgeführt und diente der Bestimmung der dem Fiskus zustehenden Abgaben. Zugleich diente die Inventarisierung wohl auc der Beschreibung des Gutes bei Veräußerungen. Vgl. G. Chouquer, Dominer et tenir, S. 443-453; E. Magnou-Nortier, La gestion publique, S. 278-281; J. Durliat, Finances publiques, S. 153. , alles, was auch immer ich eben dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitze, vollständig und zur Gänze mit dieser Abtretung8 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. zum heutigen Tage an dasselbe heilige Haus, so dass dieselbe Kirche und ihre Leiter vom heutigen Tage an die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht dazu haben sollen, zu tun, was auch immer sie künftig wegen derselben Besitzung tun wollen. Und ich will lieber, dass es dieselbe heilige Kirche hat, als ich oder meine übrigen Erben.
Es steht freilich [jedem] frei in Abtretungen9 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. keine Poen einzufügen, doch mir gefiel es für die Beständigkeit der ganzen Sache einzutragen, dass falls ich selbst oder einer meiner Erben und das übrige ...10 Der Urheber der Formelsammlung ging davon aus, dass der Benutzer selbst in der Lage war, anhand des übrigen Materials eine geeignete Poenformel für einen vergleichbaren Fall auszuwählen.