Verkauf von inventarisiertem Grundeigentum an eine Kirche.
VERKAUFSCHREIBEN AN EINE KIRCHE1 Das Stück ist unter der Nummer 37 überliefert, wird aber in der Vorangestellten Capitulatio von Wa1 nicht aufgeführt. Die in der Capitulatio als 37. Stück angeführte „Schenkung an eine Kirche nach dem Tode“ (donatio ad ecclesiam post obitum) erscheint im Verbund der HS als 35. Stück. Die Capitulatio von P16a führt die vinditio ebenfalls nicht auf und ein entsprechender Text ist in der HS nicht enthalten. Als 37. Stück wird dort eine „Vollmacht für Rechtsangelegenheiten, die man übernimmt“ (mandatum de causis commendatis ad aliam personam) aufgeführt, was dem 45. Stück der Sammlung von Wa1 entspricht. Der entsprechende Text ist in P16a jedoch nicht überliefert. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, wurde die Formel ausgeschieden und als Additamentum 2 ediert (
An den ehrwürdigen Herrn und Vater in Christo Soundso, den Abt2 Abbates finden sich im frühen Mittelalter nicht nur als Klostervorsteher, sondern auch als Leiter von Basiliken mit Märtyrergräbern nebst den dazu gehörenden Klerikergemeinden und auch anderen Kirchen. Vgl.
Es steht fest, dass ich Euch und derselben Kirche verkaufen sollte und so verkaufte ich etwas; es handelt sich dabei um einen Ort, eine Besitzung aus meinem Eigentum, der jenseits des Flusses Soundso in der Gemarkung3 Bei der condita handelte es sich wohl um eine Untereinheit des pagus, ähnlich der vicaria, die neben dem territorialen Bezug auf Einwohner desselben rekurrieren konnte. Verweise auf die condita finden sich seit dem frühen 8. Jahrhundert vor allem im unteren Loiretal und der bretonischen Mark. Vgl. dazu
Falls aber irgendjemand ...11 Der Urheber der Formelsammlung ging davon aus, dass der Benutzer selbst in der Lage war, anhand des übrigen Materials eine geeignete Poenformel für einen vergleichbaren Fall auszuwählen.