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Schenkung von Todes wegen

Schenkung eines Landguts an eine Kirche durch einen Mann unter dem Vorbehalt der Weiternutzung desselben bis an sein Lebensende.

SCHENKUNG AN EINE KIRCHE NACH DEM TODE

Wir glauben, dass es der Seelen größter Gewinn ist, wenn ein jeder, solange er mit körperlichen Regungen die Erde bewohnt, die Liebe zur ewigen Heimstatt im Sinn hat und sich aus Liebe zu dem, was man aus irdischen Güter erhoffen darf, durch Reichtum eine Schutzwehr aufhäuft, oder gewiss, wenn das, was dann durch das Zurücklassen in der Welt verloren gehen konnte, als Almosen für die Armen oder an die Stätten der Heiligen Gottes verteilt werden wird.

Aus diesem Grunde habe ich, in Gottes Namen der Soundso, sowohl im Hinblick auf Gott als auch aus Ehrfurcht vor der Stadt des heiligen Soundso, wo derselbe kostbare Herr mit seinem Leichnam ruht, beziehungsweise für mein Seelenheil folgendes bedacht:

An die hochheiligste Kirche des heiligen Herrn Soundso und seine Gemeinschaft, welcher der Abt Soundso als Leiter vorsteht, schenke ich etwas und wünsche, dass die Schenkung von Dauer sei; es handelt sich dabei um ein Landgut, eine Besitzung aus meinem Eigentum, mit Namen Soundso, die im Gau Soundso liegt, jenseits des Flusses Soundso, in der Gemarkung Soundso, samt allem, was dazu gehört und von ihm abhängt. Ich übergebe und übertrage Dir alles, was auch immer zum Landgut selbst gehört und ihm anhängt, sowie alles, was auch immer ich daselbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitze, vollständig und zur Gänze durch diese Schenkung. Dies freilich zu der Bedingung, dass ich, solange ich am Leben bin, dasselbe Landgut in aller Gänze unter Vorbehalt derselben Kirche in üblicher Weise halte und gebrauche. Nach meinem Hinscheiden aber sollen auf Seiten derselben Kirche ihre Leiter dasselbe Landgut in aller Gänze und mit allem oben dargelegten, das heißt mit Ländereien, Häusern, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und der unbeweglichen Habe, Geldvermögen, Nutzvieh beiderlei Geschlechts, Hilfsmitteln und allem Gerät, sowie das, was ich eben dort später noch hinzufügen, heranschaffen, hinzuerwerben oder aufwerten kann, und was ich bei meinem Heimgang eben dort zurücklassen werde, ohne Aussicht auf eine Abgabe für irgendwen oder einer Zuweisung an die Amtleute, in ihre Macht und Herrschaft und die derselben Kirche zurückrufen. Und es soll derselben heiligen Kirche zum Wachstum gereichen, denn ich möchte lieber, dass dieselbe Kirche es nach meinem Hinscheiden hat, als meine übrigen Erben.

Falls aber irgendeiner