SCHENKUNG AN EINE KIRCHE NACH DEM TODE1 Das Stück ist unter der Nummer 35 überliefert, wird aber in der Vorangestellten Capitulatio von Wa1 als Nummer 37 geführt. Die in der Capitulatio als 35. Stück angeführte „Latinische Freilassung“ (ingenuitas latina) ist nirgends in der HS zu finden. Die Capitulatio von P16a führt die donatio als Nummer 49, ein entsprechender Text ist in der HS jedoch nicht enthalten. Als Nummer 35 wir dort ein „Tausch zwischen zwei Kirchen“ (commutatio inter dua ecclesias) angekündigt, der Text ist ebenfalls nicht erhalten. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, erscheint die Formel entsprechend unter Nummer 37 (K. Zeumer, Formulae, S. 156). Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen (†337) war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu E. Levy, West Roman vulgar law, S. 138f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 394-399; P. Jobert, La notion, S. 47-136. Zur Entwicklung der Schenkung pro anima vgl. P. Jobert, La notion, S. 137-226.
Wir glauben, dass es der Seelen größter Gewinn ist, wenn ein jeder, solange er mit körperlichen Regungen die Erde bewohnt, die Liebe zur ewigen Heimstatt im Sinn hat und sich aus Liebe zu dem, was man aus irdischen Güter erhoffen darf, durch Reichtum eine Schutzwehr aufhäuft, oder gewiss, wenn das, was dann durch das Zurücklassen in der Welt verloren gehen konnte, als Almosen für die Armen oder an die Stätten der Heiligen Gottes verteilt werden wird.
Aus diesem Grunde habe ich, in Gottes Namen der Soundso, sowohl im Hinblick auf Gott als auch aus Ehrfurcht vor der Stadt des heiligen Soundso, wo derselbe kostbare Herr mit seinem Leichnam ruht, beziehungsweise für mein Seelenheil folgendes bedacht:
An die hochheiligste Kirche des heiligen Herrn Soundso und seine Gemeinschaft, welcher der Abt Soundso als Leiter vorsteht, schenke ich etwas und wünsche, dass die Schenkung von Dauer sei; es handelt sich dabei um ein Landgut, eine Besitzung aus meinem Eigentum, mit Namen Soundso, die im Gau Soundso liegt, jenseits des Flusses Soundso, in der Gemarkung2 Bei der condita handelte es sich wohl um eine Untereinheit des pagus, ähnlich der vicaria, die neben dem territorialen Bezug auf Einwohner desselben rekurrieren konnte. Verweise auf die condita finden sich seit dem frühen 8. Jahrhundert vor allem im unteren Loiretal und der bretonischen Mark. Vgl. dazu J.-P. Brunterc’h, Le duché du Maine, S. 83f.; J. F. Boyer, Pouvoirs et territoires, S. 370. Soundso, samt allem, was dazu gehört und von ihm abhängt. Ich übergebe und übertrage Dir alles, was auch immer zum Landgut selbst gehört und ihm anhängt, sowie alles, was auch immer ich daselbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitze, vollständig und zur Gänze durch diese Schenkung3 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen (†337) war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu E. Levy, West Roman vulgar law, S. 138f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 394-399; P. Jobert, La notion, S. 47-136. Zur Entwicklung der Schenkung pro anima vgl. P. Jobert, La notion, S. 137-226.. Dies freilich zu der Bedingung, dass ich, solange ich am Leben bin, dasselbe Landgut in aller Gänze unter Vorbehalt derselben Kirche in üblicher Weise halte und gebrauche. Nach meinem Hinscheiden aber sollen auf Seiten derselben Kirche ihre Leiter dasselbe Landgut in aller Gänze und mit allem oben dargelegten, das heißt mit Ländereien, Häusern, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, der beweglichen und der unbeweglichen Habe, Geldvermögen, Nutzvieh beiderlei Geschlechts, Hilfsmitteln und allem Gerät, sowie das, was ich eben dort später noch hinzufügen, heranschaffen, hinzuerwerben oder aufwerten kann, und was ich bei meinem Heimgang eben dort zurücklassen werde, ohne Aussicht auf eine Abgabe für irgendwen oder einer Zuweisung an die Amtleute4 Als iudex konnten in der fränkischen Zeit Amtsträger aller Art bezeichnet werden, die Herrschafts- oder Disziplinarakte ausübten. Vgl. dazu J. Weitzel, Dinggenossenschaft, S. 204f.; S. Barbati, Studi sui iudices., in ihre Macht und Herrschaft und die derselben Kirche zurückrufen. Und es soll derselben heiligen Kirche zum Wachstum gereichen, denn ich möchte lieber, dass dieselbe Kirche es nach meinem Hinscheiden hat, als meine übrigen Erben.
Falls aber irgendeiner …5 Der Urheber der Formelsammlung ging davon aus, dass der Benutzer selbst in der Lage war, anhand des übrigen Materials eine geeignete Poenformel für einen vergleichbaren Fall auszuwählen.