Bestätigung des dreitägigen Aushangs [eines
Die Güte des Gewohnheitsrechts gebietet, dass jedes Mal, wenn jemandem irgendein Schadensfall widerfährt, sei er von feindlicher Seite oder aus Nachlässigkeit verursacht, dies den Ohren der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden muss1 Vgl. auch
Daher also ich, der Soundso, der ich im Gau von Bourges2 Bourges (Frankreich, département Cher, chef-lieu). auf dem Landgut Soundso lebe, an den allertüchtigsten defensor3 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. und die curia publica4 Die curia bildete in der römischen Antike das kollektive städtische Entscheidungsorgan. Im Laufe der Spätantike wurden ihre Kompetenzen immer weiter eingeschränkt und erstreckten sich schließlich im Wesentlichen auf Steuererhebung und die Protokollierung von Rechtsgeschäften. In fränkischer Zeit wurde die curia durch die Notablenversammlung ersetzt, der im Kern dieselben Personenkreise angehörten. Vgl. dazu K. H. Debus, Studien, S. 100f.; S. T. Loseby, Lost cities, S. 231f.; S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis, S. 488-495; W. Brown, On the gesta municipalia, S. 349f.; J. Barbier, Archives oubliées, S. 127-129 und 176f. sowie alle Kleriker von Saint-Étienne5 Saint-Étienne, die Kathedralkirche von Bourges.
Ihr sollt wissen, oh allertüchtigster defensor der Stadt Bourges Soundso, sowie Ihr, oh Vorträger7 Bei profensor handelt es sich um eine Nebenform oder einen Schreiberfehler (bedingt durch das benachbarte defensor) zu professor. Abgeleitet aus profiteri („öffentlich vortragen“) bedeutet professor (
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung10 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;