Tausch von Grundeigentum zwischen zwei Parteien, bestätigt von Männern guten Leumunds (
TAUSCHURKUNDE1 Commutatio diente im frühen Mittelalter neben concambium und permutatio als eine der Bezeichnungen für die vielfältigen Formen von Tauschvorgängen, deren gemeinsames Element die Gegenseitigkeit des Vorganges war. Grundsätzlich galt, dass durch den Tausch keine der beteiligten Parteien schlechter gestellt werden durfte. Vgl. dazu
Das, was in gütlichem Beschluss zustande gekommen ist, nachdem sich [beide] Seiten geeinigt hatten, weil es mit einer Bestätigung von Männern guten Leumunds2 Als boni homines dienten Männer, denen ob ihrer Lebensführung hohe Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zukam und die zumeist wohl der lokalen Elite angehörten. Sie agierten unter anderem auch als Zeugen, Urteiler, Schlichter und Vermittler. Vgl. zu ihnen
Und deshalb gefiel es den Parteien, sich zum gemeinsamen Vorteil zu einigen, [und] es wurde deshalb zwischen dem Soundso und dem Soundso vereinbart3 Die Junktur placuit atque convenit findet sich bereits in der frühesten Fassung des Pactus legis salicae und könnte nach Olivier Guillot in Teilen auf Vorbilder im römischen Recht (vgl. Ulpian,