Erneuerung einer jederzeit widerrufbaren Prekarie durch die Kinder des Prekaristen.
† PREKARIE1 Das frühmittelalterliche precarium findet sich in stark zunehmendem Maße seit dem ausgehenden 7. Jahrhundert in den Quellen. Mit dem precarium wurde Grundbesitz übertragen, wobei das Eigentum am übertragenen Land beim Geber verblieb, während dem Empfänger das Recht zum Nießbrauch eingeräumt wurde. Verbunden war diese Übertragung in der Regel mit der Verpflichtung zu Abgaben und Diensten, wobei die genauen Bedingungen flexibel ausgehandelt werden konnten. Vgl. dazu
An seine Herrschaften, den Soundso und die Soundso.
Und weil ja niemand dessen unkundig ist, dass unser Vater bekanntlich auf einer Besitzung von Euch lebt und mit Euch eine Prekarie2 Das frühmittelalterliche precarium findet sich in stark zunehmendem Maße seit dem ausgehenden 7. Jahrhundert in den Quellen. Mit dem precarium wurde Grundbesitz übertragen, wobei das Eigentum am übertragenen Land beim Geber verblieb, während dem Empfänger das Recht zum Nießbrauch eingeräumt wurde. Verbunden war diese Übertragung in der Regel mit der Verpflichtung zu Abgaben und Diensten, wobei die genauen Bedingungen flexibel ausgehandelt werden konnten. Vgl. dazu
† Und falls diese Prekarie nicht nochmals erneuert werden sollte, soll sie ohne eine weitere Zeitspanne von dreißig Jahren oder mehr vollständige Beständigkeit erlangen8 Die hier angesprochene Zeitspanne von 30 Jahren entspricht dem Zeitraum, nach welchem das Eigentum an einer fremden Sache durch unangefochtene Nutzung erworben werden konnte (sog. Ersitzung). Der Zeitraum von 30 Jahren geht auf Theodosius II. (†450) zurück, dessen Gesetzgebung diesen Zeitrahmen vorgab, und fand von dort aus Eingang in das fränkische Recht. Vgl. dazu
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung9 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;