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Feststellung der Nichterfüllung einer Rechtspflicht

Protokoll, bestätigt durch Männer guten Leumunds (boni homines), über das Versäumnis zweier Beklagter in einem Eigentumsstreit um einen Weinberg, den ursprünglichen Eigentümer desselben zu präsentieren.

ES BEGINNT EIN BELEGSCHREIBEN

Belegschreiben darüber, dass der Soundso an demunddem Tag, in dieser Gegend heißt das am Soundsovielten Tag in demunddem Monat, in die Stadt Angers kam und seinen Gerichtstermin gegen andere Männer mit den Namen Soundso und Soundso wahrnahm, weil sie vor dem heutigen Tage wegen seines Weinbergs am Ort, der Soundso heißt, einen Rechtsstreit gehabt hatten. Deshalb gelobten sie auch den Gewähren namens Soundso vorzuführen, der ihnen denselben Weinberg zugewiesen habe. Der Soundso aber kam zu diesem Gerichtstermin und hielt seinen Termin den Gesetzen entsprechend von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ein und stellte fest, dass die Gegenpartei ihrer Rechtspflicht nicht nachgekommen sei. Denn der Soundso und der Soundso waren daselbst anwesend, doch das, was sie gelobt hatten, konnten sie in keinster Weise erfüllen. Deswegen schien es demselben Soundso notwendig, dass er dieses Belegschreiben aus der Hand von Männern guten Leumunds empfangen sollte. Dies tat er so auch, damit derjenige später, was auch immer das Gesetz unter solchen Umständen anzeigt, befolgen müsse.