Protokoll (a) über ein bedingtes Urteil durch eine Versammlung unter Vorsitz eines Grafen mit Rachimbürgen als Beisitzern auf Klage zweier Brüder gegen einen Mann wegen Tötung ihres Vaters. Nach Befragung urteilt die Versammlung mit Einverständnis der Brüder, dass sich der Beklagte durch gemeinsam mit zwölf Eidhelfern erbrachte Eidesleistung von dieser Klage befreien kann. Es folgt das Protokoll des Reinigungseides (b).
ES BEGINNT EIN URTEIL BEI EINER TÖTUNG1 Weder das römische Recht noch die frühmittelalterlichen Leges kannten eine Differenzierung von Tötungsdelikten nach den modernen Kategorien von Mord und Totschlag. Homicidium konnte mithin jede Form von Tötung bezeichnen. Nach römischem Recht stand bei der Beurteilung eines Tötungsdeliktes der Vorsatz der Handlung im Zentrum. Dieser spielte in den Leges keine Rolle, die stattdessen zwischen offener und heimlicher Tötung unterschieden. Vgl. dazu
Der Soundso und sein Bruder der Soundso kamen2 Der Text ist durchgängig im Singular gehalten (eveniens … interpellabat … dicebat) Subjekt sind jedoch illi et german[us] su[u]s illi. Die Standardformulierung (vgl.
ES BEGINNT EIN BELEGSCHREIBEN ZUM OBEN AUFGEFÜHRTEN URTEIL
Belegschreiben über den Eid18 Die Idee des Reinigungseides scheint bereits in der römischen Zeit Verbreitung gefunden zu haben (vgl. dazu
Das sind diejenigen, die wegen der vorliegenden Angelegenheit anwesend waren und diesen Eid22 Die Idee des Reinigungseides scheint bereits in der römischen Zeit Verbreitung gefunden zu haben (vgl. dazu