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Urteil wegen Diebstahl mit Reinigungseid

Protokoll (a) über ein bedingtes Urteil durch eine Versammlung unter Vorsitz eines Amtsträgers (agens) auf Klage eines Mannes gegen einen anderen wegen Diebstahls. Nach Befragung urteilt die Versammlung, dass der Vater des Beklagten einen Reinigungseid ablegen soll. Es folgt das Protokoll des Reinigungseides (b).

ES BEGINNT EIN URTEIL

Ein Mann namens Soundso trat in der Stadt Angers vor den agens Soundso und die übrigen, die bei ihm waren, und klagte gegen einen anderen namens Soundso, dass der seine Stute in Folge eines Diebstahls in seinen Besitz gebracht hätte. Und derselbe Soundso war gemeinsam mit seinem Vater dortselbst anwesend und verneinte es heftig, dass er dieselbe Stute jemals bei sich gehabt hätte. Unter solchen Umständen erschien es demselben agens und [den übrigen], die seine Beisitzer waren gut, dass sein Vater, derselbe Soundsoder Soundso nämlich für seinen Sohn Soundso, weil Derselbe der Vater istmit soundsovielen Männern in der Kirche des Herrn Soundso in soundsovielen Nächten für seinen Sohn sein Unschuld beschwören müsse. Wenn er im Stande wäre dies zu tun, muss sich derselbe Soundso gegenüber demselben Soundso zurückhalten; wenn er das aber nicht können sollte, muss er sich gegenüber demselben um eine Entschädigung bemühen.

ES BEGINNT EIN BELEGSCHREIBEN ZUM OBIGEN

Belegschreiben über den Eid, welcher Art er ist und in wessen Gegenwart er geleistet wurde. Der Soundso betrat die Kirche des Herrn Soundso aufgrund eines Urteiles des agens Soundso. Der Eidleister sprach: „Bei diesem heiligen Ort und allen geheiligten Dingen, die man hier verrichtet und die man Gott hier überaus reichlich darbringt. Weil der Soundso mir vorgeworfen hat, dass sich seine Stute in Folge eines Diebstahls bei mir befunden hätte und er durch meine Tücke dieselbe Stute eingebüßt hätte: Weder hatte ich dieselbe Stute jemals, noch hat er dieselbe Stute jemals durch irgendeine Tücke meinerseits verloren! Und ich werde Dir wegen dieser Angelegenheit keine Leistung erbringen außer diesem Eid, welcher zu diesem Zweck genügt.“