Selbstverkauf einer Person an ihren Herrn, nachdem sie von diesem eine bestimmte Summe erhielt, als sie nach einem Diebstahl die Bußzahlungen nicht leisten konnte.
HIER IST EIN VERKAUFSSCHREIBEN1 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
An meinen eigenen Herrn Soundso, ich, der Soundso. Weil man mir die Schuld, ja mehr noch meine Achtlosigkeit in Bezug auf den Diebstahl, den ich begangen habe, nachgewiesen hat, lag ich also in Fesseln und leistete Strafzahlungen3 Die eulogiae bezeichnen ein „(Pflicht-)Abgaben“ im Kontext eines Verbrechens also vermutlich eine Strafzahlung. Das fränkische Recht sah bei Vergehen unterschiedlichster Art Bußzahlungen vor. Diese Zahlungen waren in ihrer Höhe so bemessen, dass sie meist nur mittels sozialer Netzwerke, die Teile der Summe übernahmen, beglichen werden konnten. Abgelöst wurden diese sog. Kompositionensysteme im 10./11. Jahrhundert durch das verstärkte Aufkommen der peinlichen Strafe. Vgl. dazu