Mandat, mittels welchem ein Mann einen anderen Mann ermächtigt, seine Rechtsangelegenheiten zu verfolgen, bekräftigt durch Männer guten Leumunds (
FÜR ANVERTRAUTE RECHTSANGELEGENHEITEN1 In der Capitulatio von P16a wird als 45. Stück ein Dokument genannt, das wir dem Titel nach (Carta, cum filia cum fratribus in hereditate successerat) in sehr ähnlicher Form ebenfalls im zweiten Buch der Marculf-Sammlung finden (
An meinen prächtigen Bruder2 Vermutlich handelt es sich bei fratri um eine Anrede im christlichen Sinn („Bruder in Christo“). Soundso, ich, nämlich der Soundso.
Ich bitte, flehe und ersuche Deine barmherzige Liebe darum, dass Du in allen meinen Rechtsangelegenheiten, sei es im Gau oder am Hof oder vor Richtern und wo auch immer es für mich nötig sein mag, dieselben Rechtangelegenheiten von mir an meiner statt verfolgen und vor Gericht bringen sollst und mir Gewissheit über die Ausführung verschaffen magst. Und Du sollst wissen, dass alles, was Du deswegen aushandelst und besorgst, gültig und von mir anerkannt sein wird.
Damit sie umfassendere Beständigkeit besitzt, habe ich diese Vollmacht3 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu