Kommendierung eines von Armut bedrohten Freien unter den Schutz eines Herrn unter der Bedingung, diesem in Zukunft nur Dienste und Gehorsam nach Freienart zu schulden.
EINER UNTERSTELLT SICH DER GEWALT EINES ANDEREN1 Die Capitulatio von P16a nennt darüber hinaus noch die Art des Dokuments, es wird als epistola, qui se ... commendat aufgeführt. Das entsprechende Dokument ist jedoch nicht Teil der Pariser Sammlung. Vgl. zu dieser Formel
An meinen vorzüglichen Herrn Soundso, ich, nämlich der Soundso.
Da es allen allgemein bekannt ist, dass ich überhaupt nichts besitze, wovon ich mich ernähren und kleiden kann, bat ich Eure Frömmigkeit – und dies bestimmte mir mein Wille –, dass ich mich in Euren Schutz2 Mundeburdis bzw. mundius aus dem fränkischen/althochdeutschen muntburt „Schutz“/„Hilfe“ (von munt „gespreizte Hand“/„Schutz“), lateinisch auch defensio, tuitio oder patrocinium. Bezeichnung für Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse. Im Gegenzug für den Schutz wurde Gehorsam (obsequium) geschuldet. In karolingischer Zeit wurde das mundeburdium-Verhältnis auch auf die Erben von Schutzherrn und zu Schützenden ausgedehnt und entsprechend perpetuiert. Vgl. dazu
Daher ziemte es sich, dass sie sich darüber gegenseitig zwei Schreiben, die mit gleichem Inhalt ausgestellt wurden9 Die Ausfertigung von mehreren Exemplaren desselben Dokuments für jede der am Vorgang beteiligten Parteien findet sich bereits in römischer Zeit und dient hier der Sicherung des Rechtsanspruches des Mündels vor dem Zugriff des Vormunds. Derartige Mehrfachausfertigungen sind in fränkischer Zeit vor allem für Tauschgeschäfte und Prekarien überliefert. Die hier vorliegende Formel weist allerdings darauf hin, dass diese Praxis auch in anderen Rechtsangelegenheiten gängig war. Vgl. dazu