Belegschreiben über die Anerkennung einer Klage in einem Eigentumsstreit als unrechtmäßige Verleumdung durch den Kläger, nachdem der Beklagte die Aufzeichnungen des vorangegangenen bedingten Urteils sowie der von ihm erbrachten Eide vorlegt und der Kläger nichts weiter gegen diesen vorbringen kann.
BELEGSCHREIBEN ÜBER ZUERKANNTES EIGENGUT1 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu
Belegschreiben darüber, dass und in wessen Anwesenheit der Soundso am Tag Soundso am Ort, der Soundso heißt, vor den Richter2 Als iudex konnten in der fränkischen Zeit Amtsträger aller Art bezeichnet werden, die Herrschafts- oder Disziplinarakte ausübten. Vgl. dazu
In der Gegenwart folgender [Männer] geschah es:
...8 Die Zeugenliste der reliqui viri fehlt, ihre Existenz wurde bereits zuvor angekündigt (qui ibidem aderant uel subter firmauerunt).